Das Imperium schlägt zurück

Eine flüchtige Bekanntschaft

Im Februar 1991 fand in Bad Kissingen ein Seminar einer sudetendeutschen Jugendorganisation statt, zu der ich eine Einladung erhalten hatte, obwohl ich kein Mitglied war. Ich nahm an dieser Veranstaltung teil und lernte dort gegen Ende des Seminars einen etwa gleich alten Teilnehmer kennen. Dieser schlug mir nach Abschluß des Seminars vor, vor der Abreise noch kurz bei dem in Bad Kissingen wohnhaften Wehrmachts-Generalmajor a.D. Otto Ernst Remer vorbeizuschauen.

Ich wurde darüber aufgeklärt, daß Remer jene Person sei, die den Putsch vom 20. Juli 1944 niedergeschlagen hatte, und daß Remer bis heute seinen damaligen Ansichten treu geblieben sei. Es handele sich bei dem anvisierten Besuch quasi um eine Art Museumsbesuch bei einem lebenden politischen Fossil. Dadurch neugierig gemacht, stimmte ich zu und ging mit.

Die Wohnstube des Ehepaars Remer wirkt auf einen Jüngling aus bürgerlichem Haus, der den Antifaschismus mit der Muttermilch aufgenommen hatte und ihm erst spät entwöhnt worden war, schaurig: Hitlerbüste, Ehrenabzeichen der Wehrmacht und allerlei “Flügel­literatur” ließen mir ein paar Gruselschauer über den Rücken laufen. Nach einer Führung durch die Wohnung durch Frau Remer bekamen wir schließlich noch einen Videofilm gezeigt, der den 20. Juli 1944 aus der Sicht Remers zeigt. Dermaßen “aufgeklärt” begaben wir uns etwa nach einer Stunde auf den Heimweg.[1]

Zeugenfreiheit

Als ich im Sommer 1991 vom Verteidiger Otto Ernst Remers gebeten wurde, für ein Strafverfahren gegen seinen Mandanten ein Gutachten über die “Gas­kammern” von Auschwitz zu erstellen, war mir also durchaus klar, für welchen Mandanten ich aktiv werden würde. Mir war die Gefahr bewußt, daß die politischen Meinungen und Aktivitäten Remers auf “seinen” Gutachter abfärben könnten, wenn dieser zu einem politisch unkorrekten Ergebnis kommt. Warum ich dennoch aktiv wurde, läßt sich wie folgt begründen:

In einem Rechtsstaat darf ein Zeuge, also auch ein sachverständiger Zeuge, niemals strafrechtlich für das belangt werden, was er nach bestem Wissen und Gewissen vor Gericht äußert bzw. was er zum Zwecke der Vorlage vor Gericht an Schriftsätzen erstellt.

Auch zivilrechtlich kann man einen Gutachter nur dann belangen, wenn man ihm nachweisen kann, daß er bei der Erstellung seines Gutachtens grob fahrlässig die Regeln und Gesetzmäßigkeiten seines Faches verletzt hat und wenn aufgrund dieses Mangels irgend jemandem ein Schaden an Leib und/ oder Seele entstanden ist.

Wenn also der Gutachter in akribischer Kleinarbeit alle ihm erreichbar erscheinenden Quellen auswertet und nach bestem Wissen und Gewissen sachgerecht interpretiert, so wäre selbst für den Fall, daß das Ergebnis des Gutachtens irrtümlicherweise falsch wäre, dem Gutachter keine grobe Fahrlässigkeit zuzuschreiben.

Daraus resultiert, daß er sich auch gegen gesellschaftliche Benachteiligungen, die sich aus der Erstellung eines evtl. politisch unkorrekten Gutachtens ergeben könnten, zivilrechtlich wehren kann, denn einem – hier sachverständigen – Zeugen darf eben auch gesellschaftlich kein Nachteil daraus entstehen, daß er nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten erstellte.

Insofern sah ich den Stürmen, die auf mich zuzukommen drohten, gelassen entgegen, dachte ich doch, daß am längeren Hebel sitzt, wer das Recht auf seiner Seite hat…

Offener Rechtsbruch der deutschen Justiz

Für deutsche Strafgerichte gilt der Holocaust als offenkundige Tatsache. Dies bedeutet, daß ein mit diesem Thema befaßtes Gericht keinen Beweis mehr erheben muß, sondern von der Wahrheit der herrschenden Auffassung ausgeht. Dies bedeutet auch, daß Beweisanträge, die der herrschenden Auffassung widersprechen, von Gerichten aufgrund des §244 Abs. 3 der deutschen Strafprozeßordnung abgelehnt werden. Es gibt jedoch drei Ausnahmen, wo Beweise nicht wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden können:

  1. Wenn Beweismittel vorgelegt werden, die den bisher bei deutschen Gerichten vorgelegten Beweisen an Beweiskraft überlegen sind.
  2. Wenn in der Öffentlichkeit ein merklicher Widerspruch gegen die für offenkundig erachtete Ansicht besteht.[2]
  3. Wenn geeignete Beweismittel bereits während der Verhandlung im Gerichtssaal vorhanden bzw. anwesend sind, die nach §245 StPO nicht wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden können.[3]

Da in Strafverfahren gegen Geschichtsdissidenten weder die Richter noch die Staatsanwälte jemals Beweisanträge zum Holocaust stellen – für diese ist ja längst alles offenkundig erwiesen – blieb es Aufgabe der Verteidiger, solche Beweisanträge zu stellen und dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Beweismittel bei der Verhandlung auch im Gerichtssaal anwesend waren.

Aus diesem Grunde wurde ich zwischen Ende 1991 und 1994 insgesamt sieben Mal auf Initiative verschiedener Strafverteidiger per Gerichtsvollzieher als sachverständiger Zeuge zu diversen Strafprozessen gegen Geschichtsdissidenten geladen.[4] In fünf der sieben Fällen jedoch lehnten die beteiligten Richter den Beweisantrag zu meiner Anhörung wegen Offenkundigkeit des Holocausts ab, also unter krassem Bruch deutschen Verfahrensrechts. Lediglich in einem Ausnahmefall wurde ich wenigstens zu meiner Person und Qualifikation gehört. Das Gericht entschied aber, daß meine Ausbildung zum Diplom-Chemiker nicht ausreiche, über chemische Fragen sachkundig zu urteilen. Dazu bedürfe es mindestens der Promotion. Ich wurde daher als “völlig ungeeignetes Beweismittel” abgelehnt.[5] Eine solche Ablehnung ist sachlich gesehen natürlich grober Unfug, denn die Ausbildung zum Diplom-Chemiker in Deutschland gilt gemeinhin als ähnlich schwierig wie die Erlangung einer Promotion in anderen Fächern, was sogar das erkennende Gericht zugab, und die Abfassung einer Doktorarbeit fügt dieser Ausbildung lediglich eine Facharbeit in einem eng definierten Spezialgebiet zu, vertieft aber nicht mehr die chemische Allgemeinbildung. Mit dieser Entscheidung widersprach das Gericht auch geltender Rechtsprechung, nach der ein Zeuge dann als sachverständig gilt, wenn er für das betreffende Gebiet eine abgeschlossene Ausbildung hat oder eine ähnliche qualifizierende Berufserfahrung und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Gutachter zur vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußern kann.[6] Die Ausbildung zum Diplom-Chemiker ist daher völlig hinreichend, um im hier behandelten Fall die Definition des sachverständigen Zeugen zu erfüllen. Meine Ablehnung als “gänzlich ungeeignetes Beweismittel” war daher ebenfalls ein krasser Rechtsbruch.

Während der Vorbereitung des Strafverfahrens gegen den Schweizer Revisionisten Dr. Max Wahl in München empfing mich der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt Klaus Göbel am 22. Juli 1992 in seiner Kanzlei, um meinen Auftritt als Gutachter zu besprechen. Er teilte mir dabei mit, daß es keinerlei Aussicht gebe, daß ich oder irgendein anderer sachverständiger Zeuge jemals in Sachen Holocaust gehört werden würde. Er sagte dies, weil er kurz zuvor mit dem Richter telefoniert hatte, der den Fall seines Mandanten zu richten habe. Dieser habe ihm gesagt, daß es Anweisungen von ganz oben gebe, nach denen alle Beweisanträge abzulehnen seien, die Zweifel am Holocaust untermauern, selbst wenn dies ein offener Bruch deutschen Rechts wäre.

Dazu paßt meine eigene Erfahrung in einem anderen Fall, wo der Richter offenbar nicht darüber informiert war, wie er auf einen im Gerichtssaal präsenten Sachverständigen zu reagieren habe. Mit dem Antrag der Verteidigung auf meine Anhörung konfrontiert, geriet er schlicht in Panik. Er unterbrach kurzerhand die Verhandlung und eilte aus dem Gerichtssaal, um am nächstbesten Telefon eine Nummer mit der Vorwahl 0228 zu wählen, wie mir ein Zuschauer berichtete, der dem aus dem Gerichtssaal stürzenden Richter gefolgt war. 0228 ist die Vorwahl für Bonn, der damaligen Hauptstadt der BRD. Den Rest kann man sich an zehn Fingern abzählen.

Mein im Frühjahr 1994 erfolgter vorerst letzter Auftritt als Gutachter stellte sich als besonders dramatisch heraus. Ich wurde während der Hauptverhandlung gegen Arthur Vogt vor dem Landgericht Nürnberg von Vogts Verteidiger Major a.D. Hajo Herrmann als sachverständiger Zeuge geladen, um evtl. vor Gericht über die Frage der Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen in den “Gaskammern” von Auschwitz zu referieren, also entsprechend den Ergebnissen meines Gutachtens. Als Herr Herrmann einen diesbezüglichen Beweisantrag während der Hauptverhandlung vorlegte, wurde ich von Richter Peter Stockhammer gefragt, ob ich mich wirklich entsprechend dem gestellten Beweisantrag äußern wollte. Nachdem ich dies bejaht hatte, machte mich Richter Stockhammer darauf aufmerksam, daß ich mich mit derartigen Äußerungen strafbar machen könne, da ich dann ja die Thesen des Angeklagten A. Vogt über die Nichtexistenz der Gaskammern in Auschwitz unterstützten würde. Richter Stockhammer machte sich anschließend gar nicht erst die Mühe, mich zu meiner Person und Qualifikation anzuhören, und lehnte mich unter Bruch geltender Rechtsprechung sofort als “völlig ungeeignetes Beweismittel” ab.[7]

Somit wurde erstmals von einem deutschen Gericht ausgesprochen, daß ein Gutachter zum Thema Holocaust immer zu einem vorgegebenen Ergebnis kommen muß, wenn er sich nicht strafbar machen will. Was aber bedeutet dies für den Wert aller bisher abgegebenen, lediglich historischen Sachverständigengutachten, wenn die Gutachter nie eine andere Wahl hatten, als die Vorgaben der alliierten und bundesdeutschen Politik zu erfüllen?[8]

Als Tüpfelchen auf dem i wirkte da die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der all diese flagranten Rechtsbrüche in Bausch und Bogen für rechtsgültig erklärte, und zwar auch, daß Beweisanträge wegen Offenkundigkeit des Holocaust abgelehnt werden können, wenn deren Inhalt gar nichts mit dem Holocaust zu tun hat. Darunter fallen sämtliche Anträge, mit denen das Gericht gebeten wurde festzustellen, ob die angebotenen Beweismittel – darunter u.a. mein Gutachten – allen bisher vor deutschen Gerichten erhobenen Beweisen überlegen sind (worunter sich keine Sachgutachten befinden) oder ob es in der deutschen Öffentlichkeit einen merklichen Widerspruch zur Offenkundigkeit des Holocausts gibt.

Weder die Frage der Beweiskraft eines Beweismittels noch die Frage, ob ein Widerspruch als merklich gelten kann oder nicht, kann freilich unter Hinweis auf die Offenkundigkeit des Holocausts entschieden werden. Aber der BGH entblödete sich nicht, die Ablehnung dieser Beweisanträge wegen Offenkundigkeit des Holocaust abzusegnen.[9] Wenige Jahre später ging die bundesdeutsche Strafjustiz sogar zur offenen Verfolgung von Strafverteidigern über, die es wagen, überhaupt revisionistische Beweisanträge zu stellen.[10] Jetzt bricht man also nicht nur das Recht, indem man zulässige Beweismittel unterdrückt, sondern zusätzlich dadurch, daß man das Stellen von Beweisanträgen selbst unter Strafe stellt.

Für mich war schockierend, zu sehen, wie deutsche Richter gleich serienweise und für alle Welt sichtbar das Recht brachen, und zwar offenkundig unter Anweisung von oben, was nur unter Verletzung der Unabhängigkeit der Justiz geschehen konnte und kann. Schockierend war auch, wie die jeweils über diese Fälle berichtenden Medien – Massenmedien wie auch Fachmedien – diesen Skandal einfach unter den Teppich kehrten.

Belustigend war andererseits, wie ein einfacher, junger Chemiestudent mit seinem Standard-Fachwissen das Justizsystem einer ganzen Nation in helle Panik versetzen kann. Ich fühlte damals, daß ich dem System des institutionalisierten Rechtsbruchs zur Unterdrückung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gefährlich war, und ich genoß diese mir zugemessene Bedeutung, nicht wissend, was noch auf mich zukommen würde…

Darf man Gutachten publizieren?

Von Anfang an war geplant, daß das aus dem Auftrag von Remers Anwalt entstehende Gutachten irgendwann publiziert werden sollte. Tatsächlich unterzeichnete ich sogar einen Vertrag, der vorsah, daß ich mich als Gegenleistung für die Bezahlung aller durch die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten verpflichtete, dieses Gutachten nach Fertigstellung zu veröffentlichen. Gerichtliche Sachverständigengutachten werden zwar nicht oft publiziert, aber bei Themen von gesellschaftlichem Interesse geschieht dies durchaus öfter. So wurden z.B. in einigen Verfahren gegen angebliche NS-Verbrecher zeitgeschichtliche Gutachten eingeholt, die dann später einem breiten Publikum aus volkspädagogischen Gründen nähergebracht werden sollten. Der Frankfurter Auschwitz-Prozeß ist hierfür ein Paradebeispiel. Die dafür erstellten Gutachten von Wissenschaftlern des Instituts für Zeitgeschichte wurden später in einem Sammelband veröffentlicht.[11]

Mein Gutachten wurde daher bereits im Frühjahr 1992 für eine Veröffentlichung vorbereitet. Hierzu wurde die ursprüngliche Gerichtsfassung durch umfangreiche inhaltliche Ergänzungen und ein besseres Layout erweitert. Im Sommer 1992 zeigten sowohl das Verlagshaus Ullstein-Langen Müller als auch von Hase & Köhler reges Interesse an dem Projekt. Während Dr. Fleißner wegen der Brisanz des Themas trotz prinzipieller Zustimmung recht rasch kalte Füße bekam, legte mir der Verlag von Hase & Köhler umgehend einen unterschriftsreifen Vertrag vor. Der hatte allerdings den Haken, daß er keine Klausel enthielt, die bestimmte, bis zu welchem Zeitpunkt das Buch erscheinen mußte. Auf diese Weise hätte man mich also vertraglich binden und so die Veröffentlichung auf den Sankt Nimmerleinstag verschieben können. Auf mein Drängen hin, dies zu ändern, verlor der Verlag sein Interesse.

Warten auf den Doktorhut

Die Tatsache, daß das Gutachten aus Angst der Verleger vor gesellschaftlichen und strafrechtlichen Repressionen nicht in einem großen bürgerlichen Verlag zu publizieren war, wies darauf hin, daß das Thema selbst dann zu heiß war, wenn es in trockener wissenschaftlicher Weise dargebracht wird. Auf Anraten verschiedener Personen entschloß ich mich daher, die Veröffentlichung des Gutachtens in einem politisch rechts angesiedelten Verlag bis nach Erhalt meines Doktorhutes aufzuschieben, um diesen nicht zu gefährden.

In der europäischen rechten Szene stellte sich im Laufe des Jahres 1992 allerdings eine immer größer werdende Ungeduld ein, erwartete man doch durch mein Gutachten offensichtlich einen entscheidenden Beitrag zum Durchbruch des historischen Revisionismus.

Verschiedentlich fingen einzelne Personen bereits an, die in Zukunft durch­zuführende Publikation ganz konkret vorzubereiten. Ich habe diesem Treiben damals mit gemischten Gefühlen zugesehen, mußte ich doch immer wieder darauf hinweisen, daß bis zum rechtmäßigen Erhalt meines Doktortitels noch viele Monate ins Land ziehen könnten.

Tatsächlich rechnete ich Anfang 1992 damit, daß ich im Herbst 1992 im Besitz des heißersehnten Titels sein könnte. Aufgrund von Arbeitsüberlastungen seitens meines Doktorvaters Prof. von Schnering verschob sich dieser Termin aber immer wieder um einige Monate. So wartete ich allein fünf Monate, bis Prof. von Schnering im Februar 1993 endlich anfing, das Manuskript meiner Doktorarbeit Korrektur zu lesen.

Diverse Verbreitungsaktivitäten

Mit dem deutsch-kanadischen Revisionisten und Hitler-Verehrer Ernst Zündel bin ich in dieser Zeit in Konflikt geraten, da er im Sommer 1992 Kopien der veralteten Gerichtsfassung des Gutachtens vom Februar 1992 ohne mein Wissen verteilte. Im November 1992 ging er sogar so weit, diese veraltete Fassung ohne mein Wissen ins Englische zu übersetzen und die Frage nach einem Ersatz für seine Übersetzungskosten in Höhe von $10 000 anzureißen.

Wesentlich angenehmer verhielt sich ein Rechtsanwalt in Österreich, Dr. Herbert Schaller. Er fragte mich im Februar 1993 immerhin vorher, ob er von meinem Gutachten etwa 100 Exemplare zur diskreten Verteilung in der High Society Österreichs haben könne. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich alle Exemplare des Gutachtens fotokopiert und per Hand mit Farbfotos versehen, was ein ungeheurer Arbeitsaufwand war. Ich erklärte Dr. Schaller daher, daß es mir jetzt, da sich mein Doktorvater nun endlich meiner Arbeit angenommen hatte, nicht möglich sei, 100 Exemplare meines Gutachtens anzufertigen und ihm zukommen zu lassen. Ich willigte aber ein, daß er von dem ihm bereits vorliegenden Exemplar Kopien anfertigen und diese verteilen könne, vorausgesetzt, diese Verteilung geschehe genauso diskret, wie sie bisher durch mich selbst in etwa 50 Fällen erfolgt sei: ohne kommentierende Begleitschreiben und ohne begleitende öffentliche Propaganda.

Soweit mir bekannt ist, hat Dr. Schaller seine etwa 100 Exemplare tatsächlich im Februar oder März 1993 hergestellt und verteilt. Von seiner diskreten Aktion drang bis zum heutigen Tage, da diese Zeilen veröffentlicht werden, keine Nachricht an die Öffentlichkeit.

Remers Nase im Wind

Das Schicksal wollte es, daß Dr. Herbert Schaller nach dem Düsseldorfer Rechtsanwalt Hajo Herrmann zweiter Strafverteidiger von Otto Ernst Remer war. Es kann daher nicht überraschen, daß Remer und seine Freunde von Dr. Schallers Aktivitäten erfuhren und sich gedacht haben: Was der kann, das können wir schon lange. Ich wurde dann kurz darauf tatsächlich von Dritten und ohne Remers Wissen darüber informiert, daß Remer mein Gutachten zu veröffentlichen gedenke. Er und seine Frau gingen davon aus, daß sie mit der geleisteten Zahlung für das Gutachten auch das Recht hatten, dieses ohne meine Zustimmung zu veröffentlichen. Da Otto Ernst Remer nach den mir damals gegebenen kargen Informationen die Aktion in Österreich exakt zu kopieren gedachte, sah ich keinen Anlaß, dieser Entwicklung größere Aufmerksamkeit zu schenken. Ich ging naiverweise davon aus, daß Remer sich an die gleichen Regeln halten würde, wie sie von Dr. Schaller eingehalten wurden: Versendung des unveränderten Gutachtens, keine Begleitschreiben mit inhaltlichen Aussagen, keine öffentliche Propaganda. Aber diese meine Annahme war, wie sich zeigen sollte, keine Selbstverständlichkeit.

Die Werbetrommel

Im März 1993 kündigte Remer mit einem reißerischen Ankündigungsschreiben an, in einem Akt der Notwehr jenes Entlastungsbeweismittel publizieren und verbreiten zu wollen, dessen Vorlage vor Gericht ihm mit der allseits bekannten Offenkundigkeitsformel verwehrt worden war. Damit hatte O.E. Remer bereits die erste unabdingbare Regel zum Schutze meiner Doktorarbeit gebrochen, nämlich keine begleitende öffentliche Propaganda zu machen. Davon ausgehend, daß dieses Schreiben nur in Remers Unterstützerkreis kursierte, machte ich mir keine großen Sorgen. Als ich Ende März allerdings vom Westdeutschen Rundfunk aus Köln einen Anruf mit dem Hinweis erhielt, bei der Universität Köln seien ebenfalls derartige Werbeblätter aufgetaucht, änderte sich die Lage. Kurz darauf war auch schon das Management des Instituts Fresenius, das meine Mauerproben aus Auschwitz analysiert hatte, am Telefon und erkundigte sich bei mir, was denn der Inhalt des Gutachtens sei. Es wurde angedeutet, daß man erwäge, gemeinsam mit mir rechtliche Schritte gegen Remer einzuleiten. Eine Stunde danach drohte mir der Anwalt des Instituts Fresenius aber bereits selbst mit rechtlichen Schritten. Offensichtlich hatte Remer schon im Vorfeld erfolgreich den Elefanten im Porzellanladen gespielt.

Die Zwickmühle

Meine Situation stellte sich prekär dar: Ich hatte im Auftrage der Verteidigung eines Mandanten ein Gutachten zu dessen Verteidigung erstellt. Das Ergebnis des Gutachtens war potentiell geeignet, diesen Mandanten bezüglich der angeblichen Strafbarkeit einiger seiner Tatsachenbehauptungen zumindest partiell zu entlasten. Dieses Gutachten gedachte ich zudem in einigen Monaten nach Abschluß meiner Doktorarbeit selbst zu publizieren. Nun ging also jener Mandant selbst dazu über, das Gutachten zu einem für mich ungünstig frühen Zeitpunkt und – was das eigentlich Schlimme war – mit ungesundem Pressewirbel zu verbreiten. Sollte ich nun gegen ihn, dem ich eigentlich mit meiner Arbeit juristisch helfen wollte, selbst juristisch vorgehen? Sollte ich juristisch gegen etwas vorgehen, was ich wenige Monate später – wenn auch mit weniger oder doch anderem Wirbel – selbst zu tun gedachte?[12]

Das Additiv

Die Gerichtsfassung meines Gutachtens vom Winter 1992/1993 hatte genau 114 Seiten DIN A4. So unwichtig, wie dies zu sein scheint, so hatte es doch fatale Auswirkungen. Denn da Remer mein Gutachten in einer Auflage von einigen Tausend Exemplaren verteilen wollte, wurde es nicht etwa fotokopiert, sondern gedruckt. Beim Offset-Druck wird jedoch grundsätzlich ein Vielfaches von 8 DIN A4-Blättern bedruckt, also entweder 112 Seiten oder 120. Das Ergebnis war, daß in der gedruckten Fassung meines Gutachtens sechs Seiten weiß geblieben wären. Um den leeren Raum zu nutzen, entschieden sich Remer und seine Freunde spontan, meinem Gutachten ein einseitiges Vorwort sowie einen fünfseitigen Artikel hinzuzufügen, der bereits einige Monate zuvor in Remers Nachrichtenblatt Remer Depesche erscheinen war.[13] Es handelte sich dabei um einen Bericht des im September 1992 durchgeführten Strafverfahrens gegen Remer vor dem Landgericht Schweinfurt aus der Sicht Remers. Da ich selbst an dem Verfahren teilgenommen hatte, kann ich bestätigen, daß sich die darin dargelegten Vorgänge tatsächlich so zugetragen haben, einschließlich des pathetischen Tones, mit dem Remers Verteidiger für die Freiheit ihres Mandanten stritten.

Ich erfuhr erst im April 1993 von der Hinzufügung dieser Zusätze, als das Werk vom Drucker zurückgekommen war und die Verteilung im Freundeskreis Remers begann. Allerdings interessierte ich mich damals nicht für den Inhalt dieser Zusätze, insbesondere nicht, ob der Inhalt der Kommentare strafrechtlich relevant war oder nicht. Ich überflog das Vorwort Remers nur flüchtig und nahm von dem Prozeßbericht im Anhang keinerlei Notiz. Ich war zwar verstimmt, daß Remer mein Gutachten unautorisiert textlich, also inhaltlich erweitert hatte. Ich ging aber selbstverständlich davon aus, daß ich nicht für etwas zur Verantwortung gezogen werden konnte, von dessen Entstehung ich keine Kenntnisse hatte, geschweige denn, daß ich mein Einver­ständnis dazu geben hätte oder gar daran beteiligt gewesen wäre. Warum sollte ich mir also Sorgen darüber machen, ob der Inhalt von Remers Kommentaren strafbar ist? So geschah es, daß ich Remers Zusätze, für die ich dann später bestraft wurde, erst während meines deswegen eingeleiteten Strafprozesses Ende 1994, also 1¾ Jahre nach deren Publikation, zum ersten Mal überhaupt durchlas.

Die heiße Kartoffel

Im Frühjahr 1993 jedenfalls machte ich mir nur um meine Doktorarbeit Sorgen, und dies auch nur wegen einer Passage in Remers Kommentaren, die mir mein Doktorvater unmittelbar nach Erhalt des Druckwerks unter die Nase hielt. In dem erwähnten Bericht über Remers Strafverfahren wird meine Person nämlich im Zusammenhang mit dem Max-Planck-Institut genannt, was zur Folge hatte, daß Medien, Wissenschaft, Justiz und Politik beim Max-Planck-Institut Sturm liefen und meinen Kopf forderten. Auf Druck des Instituts konsultierte ich dann auch einen Fachmann für Urheberrecht. Der mach­te mir aber klar, daß “seriöse” Anwälte derartig heiße politische Kartoffeln aus Überzeugung und um des eigenen Rufes willen nicht übernehmen. Außerdem sei ohnehin zweifelhaft, ob ich gegen Remer überhaupt eine Handhabe hätte, da das Urheberrecht des Gutachtens wahrscheinlich auf ihn übergegangen sei, da er es ja wohl nach meinen eigenen Angaben bestellt und bezahlt habe.

Die zentrale Frage nach dem Urheberrecht des Gutachtens ist im übrigen bis heute ungeklärt. Das Ehepaar Remer stellte sich immer auf den Standpunkt, es habe das Urheberrecht zum Gutachten durch die Bezahlung erworben, so daß es damit habe machen können, was es wollte. So stellte es zumindest Frau Remer dar, als ich 1996 nach meiner Flucht nach Spanien mit dem Ehepaar Remer erstmals in ein persönliches Gespräch kam. Zwar hatte ich im Herbst 1991 wie erwähnt einen Vertrag unterschrieben, in dem ich mich zur Veröffentlichung des Gutachtens verpflichtete, aber leider ist mir meine Kopie in Folge der vielen Hausdurchsuchungen und Umzüge abhanden gekommen, und auch das Ehepaar Remer konnte das Schreiben nach seiner Flucht nach Spanien nicht mehr finden, so daß der genaue Inhalt dieses Dokuments nicht mehr festgestellt werden kann. Urheberrechtliche Fragen wurden meiner Erinnerung nach darin aber nicht behandelt.

Übrigens haben die Eheleute Remer stillschweigend akzeptiert, daß ich seit Juni 1993 ohne Rücksichtnahme auf sie eigenmächtig darüber bestimme, wo, wann und auf welche Weise mein Gutachten in den verschiedenen Sprachen erscheint (deutsch, englisch, französisch, niederländisch).

Zigtausend DM für die Katz

Dermaßen im Regen stehend habe ich dann ab Mitte April 1993 direkt versucht, Herrn Remer zum Einlenken zu bewegen. Anfang Mai gelang es mir schließlich, O.E. Remer angesichts der gegen mich anrollenden Repressalien dazu zu bewegen, seine Verteilungsaktion abzubrechen. Paradoxerweise hatte er bis dahin z.B. im Bundestag nur Abgeordnete der Grünen, der PDS und der SPD mit seinem Gutachten beliefert. Die einzigen Parteien, in denen vielleicht mit viel Glück der eine oder andere Abgeordnete ansprechbar gewesen wäre, CDU/CSU und FDP, waren von Remer noch kaum beliefert worden. Durch mein Einschreiten sind sie bis heute im wesentlichen “unwissend” geblieben.

Jenseits aller strafrechtlichen Fragen von Remers kommentierenden Ausführungen möchte ich hier einige inhaltliche Anmerkungen anbringen. Zunächst einmal sind diese Kommentare in einem Sprachstil abgefaßt, die jedem gutbürgerlichen Antifaschisten – und das dürften 95% der Bevölkerung sein – das Blut in der Adern erstarren läßt. Es war also damit zu rechnen, daß diese Fassung meines Gutachtens bei der Mehrzahl aller Adressaten ungelesen in den Papierkorb wandern würde.

Nicht genug damit, hat O.E. Remer aber auch inhaltlich dafür gesorgt, daß annähernd alle seine Adressaten diese Fassung sogleich dem Feuer übergeben müssen, wenn sie einen Funken Stolz besitzen. In seinem auf der vorderen Umschlagsinnenseite abgedruckten Vorwort greift er nämlich die führenden deutschen Politiker, Medienleute und Juristen massiv mit den Worten an, diese Lügner gehörten aus ihren Pfründenburgen verjagt.

Gleichzeitig jedoch hat Remer diese Fassung des Gutachtens gerade an jene führenden Politiker, Medienleute und Juristen versandt und wohl ernsthaft geglaubt, er könne damit irgend etwas in seinem Sinne bewirken. Es ist nur zu selbstverständlich, daß die Versendung eines Schriftstückes, in dem die Adressaten beleidigt und bedroht werden, seinen Zweck verfehlen muß. Remers Notwehrak­tion hat ihn sicherlich viele zigtausend DM gekostet – alles für die Katz.

Die Masken fallen

Anfang 1992 hatte Dr. Dieter Bartling, ein ehemaliger Direkter von Merck Darmstadt, mit mir Kontakt aufgenommen, da ihn meine gutachterliche Tätigkeit interessierte. Dr. Bartling war es auch, der mich im Sommer 1992 zu Herrn Fleißner nach München begleitete, um dort zu eruieren, ob es möglich sei, mein Gutachten durch ihn veröffentlichen zu lassen. Aus Sorge um meinen Doktortitel riet mir Herr Dr. Bartling auch, meinen Doktorvater Prof. Dr. Hans Georg von Schnering so früh wie möglich über meine private Tätigkeit zu unterrichten, und er bot sich an, dies selbst zu tun. Als ich nach der Sommerpause im August 1992 wieder an meinen Arbeitsplatz ins Max-Planck-Institut kam, entwickelte sich im Büro meines Doktorvaters ein kleines Drama, da Prof. von Schnering angesichts meines Gutachtens offenbar völlig ungehalten war. Er meinte, er würde es am liebsten verbrennen, wenn er es damit aus der Welt schaffen könnte, und er warf mir vor, verschiedene Argumente in meinem Gutachten vernachlässigt oder ausgeblendet zu haben, was ein Beweis unwissenschaftlichen Arbeitens sei. Zudem riet er mir nachdrücklichst, in Zukunft jede weitere gutachterliche Tätigkeit zu unterlassen. Nachfolgend habe ich dann die von Prof. Schnering angeführten Argumente durch eingehende Studien geprüft und in der neuen Fassung meines Gutachtens berücksichtigt bzw. mit umfangreichen Beweisen widerlegt.

Als dann gegen Ende April 1993 Remers Fassung meines Gutachtens auch auf den Schreibtischen diverser Professoren am Max-Planck-Institut landete, ging mein Doktorvater förmlich in die Luft. Während einer Unterredung am 3.5.1993 machte er mir erneut Vorwürfe wegen meiner angeblichen Ausblendung gegenläufiger Argumente, worauf ich jedoch vorbereitet war. Ich erwiderte ihm, daß er hier einfach im Unrecht sei und daß ich ihm die Unterlagen, die dies bewiesen und die in meinem Schreibtisch lägen, sofort geben würde. Er ließ mich aber mit dem Hinweis abblitzen, daß ihn das jetzt nicht interessiere. Ich sandte ihm daher kurzentschlossen diese Unterlagen per Einschreiben zu, worauf er nach Erhalt der Sendung völlig außer sich geriet. Er meinte in Anwesenheit von Prof. Simon, dem damaligen frisch gekürten Geschäftsführenden Direktor des Max-Planck-Institutes, daß es eine Unverschämtheit sei, ihm diese Unterlagen, die ihn nicht interessierten, per Einschreiben zuzusenden, da er dadurch nicht die Möglichkeit habe, diese Sendung abzulehnen. Er warf mir die geöffnete Sendung vor die Füße und führte aus, daß er das von mir beigelegte Schreiben aus Dokumentati­onsgründen behalten werde, daß er aber einen Teufel tun werde, die Dokumente auch nur zur Kenntnis zu nehmen.

Da entlarvte sich mein Doktorvater selbst als das, was er mir vorwarf zu sein: ein unwissenschaftlicher, emotional argumentierender Dogmatiker, der es auf geradezu hysterische Weise ablehnte, von gegenläufigen Argumenten Kenntnis zu nehmen.

Ich wurde von beiden Professoren anschließend aufgefordert, mich von der Aktion Remers sowie von der von ihm herausgegebenen Version aufgrund der Remerschen Kommentare zu distanzieren. Auf mein Nachfragen, ob sich diese Distanzierung auch auf den Inhalt meines Gutachtens beziehen solle, antwortete mir Prof. Simon ausdrücklich mit nein.

Prof. Simon bat mich kurz danach zu einem Gespräch unter vier Augen, während dessen er sich für das unmögliche Benehmen meines Doktorvaters entschuldigte. Er zeigte zudem Verständnis dafür, daß ich mich als Mitglied der jüngeren Generation daran gemacht hätte, den Holocaust-Kom­plex unvoreingenommen zu untersuchen. Er führte u.a. sinngemäß aus, daß an meinem Gutachten im Prinzip nichts auszusetzten sei, wenn man von zwei Dingen absehen würde. Erstens dürfte ich Gaskammern nicht in Anführungszeichen setzen, wie ich es durchweg in meinem Gutachten getan hatte. Dies würde andeuten, daß ich voreingenommen an dieses Gutachten herangegangen wäre, da diese Anführungezeichen bereits einen Zweifel formulierten. Zweitens dürfte ich nicht zu so weitreichenden Schlußfolgerungen nur aufgrund von Zeugenaussagen kommen, da ich aus eigener Erfahrung wissen müsse, wie unzuverlässig Zeugenaussagen seien.

Beide Argumente sind freilich völlig haltlos, denn erstens habe ich in meinem Gutachten selbst dargelegt, warum ein um Sachlichkeit bemühter Autor den Begriff “Gaskammer” immer dann in Anführungsstricher setzen muß, wenn von Menschengaskammern die Rede ist: Der Begriff Gaskammer war zur Kriegszeit ein Fachbegriff für Sachentlausungskammern. Da auch diese in meinem Gutachten abgehandelt werden, waren Begriffsverwechselungen abzusehen. Ich habe daher in einem Kapitel zu Beginn des Gutachtens Begriffsdefinitionen gegeben, bei denen die Menschengaskammern, ein Vulgärbegriff, grundsätzlich in Anführungszeichen gesetzt werden, um sie vom Fachbegriff Gaskammer abzuheben.

Schließlich muß man sich vergegenwärtigen, daß auch eine Studie, welche die Existenz der Menschengaskammern als gegeben postuliert, nicht weniger voreingenommen wäre. Daß diese These heute die Regel ist, nimmt ihr nichts von ihrer Voreingenommenheit. Außer­dem sollte man bei einem Gutachten in einem Strafprozeß nach alter Rechtstradition davon ausgehen, daß bis zum Beweis des Gegenteils der Angeklagte unschuldig ist, daß also der untersuchte Gegenstand erst dann zur Tatwaffe Gaskammer ohne Anführungszeichen wird, wenn die Tat damit bewiesen ist. Setze ich die Tat mit diese Tatwaffe hingegen als gegeben voraus, so signalisiere ich, daß die Tat schon bewiesen ist und daß es keiner Untersuchung mehr bedarf. Dann kann ich mir das Gutachten auch sparen.

Auch hier wird daher anders herum ein Schuh daraus: Wer Gaskammer, verstanden als Menschengas­kammer, von Anbeginn einer wissenschaftlichen Untersuchung an ohne Anführungsstriche schreibt, ver­greift sich nicht nur an der Fachterminologie, sondern auch an unseren rechtsstaatlichen Prinzipien.

Auf die Feststellung Prof. Simons bezüglich der Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen braucht man eigentlich mit nur einem Wort zu antworten, und das habe ich damals auch getan: Eben.

Es ist schon erstaunlich, daß ein Professor Zeugenaussagen zum Zwecke einer möglichen Entlastung ablehnt, weil sie unzuverlässig seien, daß er die gleichen unzuverlässigen Aussagen aber schweigend und unreflektiert akzeptiert, wenn das Ergebnis eine Belastung darstellt. Die gleichen unzuver­lässigen Zeugenaussagen, die ich angeblich nicht als Indizien für meine kritische Analyse historischer Behauptungen benutzen darf, wurden seit Jahrzehnten als Hauptbeweise benutzt, um Hunderte von Menschen zum Tode und Tausende zu z.T. langen Haftstrafen zu verurteilen, um ein ganzes Volk zu entrechten und um eine ganze Nation für Jahrzehnte in Acht und Bann zu schlagen. Prof. Simon ist sich nicht klar darüber, wie unzuverlässig diese Zeugenaussagen sind. Er meint, sie würden nur in einigen Details, die ich z.T. in meinem Gutachten zu Rate gezogen habe, irren. Sie irren (oder lügen?) aber in einem Ausmaß, das man erst erkennen kann, wenn man seine Scheuklappen ablegt und die Aussagen mit wachem Verstand im Original liest. Wie aber soll ich dies einem Professor Simon beibringen können, der es z.B. ablehnte, ein Exemplar meines Buches Vorlesungen über Zeitgeschichte von mir als Ge­schenk anzunehmen? Auch Prof. Simon sperrt sich gegen unliebsame Argumente.

Warum diese Herren Professoren sich tatsächlich weigern, entsprechend ihrem Standeseid die Wahrheit zu bekennen – denn das ist die Bedeutung des Wortes Professor –, hat Prof. Dr. Arndt Simon an jenem denkwürdigen 3. Mai 1993 mir gegenüber wie folgt dargelegt:

“Jede Zeit hat ihr Tabu. Auch wir Forscher müssen das Tabu unserer Zeit achten. Wir Deutsche dür­fen dieses Thema [der Massenvernichtung der Juden] nicht aufgreifen, das müssen andere tun. Wir müssen akzeptieren, daß wir Deutsche weniger Rechte haben als die anderen.”

Diese Äußerung ist eine intellektuelle Bankrotterklärung ohnegleichen.

Wenige Jahre später äußerte sich die Sekretärin von Prof. Simon in dieser Sache gegenüber meiner Ex-Frau, die damals als einfache Angestellte am Max-Planck-Institut tätig war. Sie führte aus, daß Prof. Simon sich sehr wohl bewußt sei, welches Spiel man ihm gegen seinen Willen aufgezwungen habe, jedoch könne er aus opportunistischen Gründen nicht anders, als seine Karriere und den Ruf der Max-Planck-Gesellschaft vor die Einhaltung wissenschaftlicher Prinzipien zu stellen.

Arglos in die Fänge der Justiz

Nachdem ich Remers Aktion unterbunden hatte, nahmen die juristischen Dinge ihren Lauf. Ich ging weiterhin davon aus, daß man mich nicht für etwas belangen könne, was ich nicht getan hatte. Aber die Staatsanwaltschaft mußte ermitteln, da die meisten derjenigen, denen Remer ein Gutachten zugesandt hatte, gegen ihn und gegen mich Strafanzeige erstattet hatten: Die Gesellschaft Deutscher Chemiker, viele Staats- und Oberstaatsanwaltschaften, Richter und Präsidenten an Landes- und Oberlandesgerichten, linke Parteifraktionen aus verschiedenen Parlamenten, Professoren verschiedenster Fachrichtungen von Universitäten aus dem ganzen Bundesgebiet usw. usf., gekrönt von ständigen Anfragen aus Tel Aviv, die bis heute nicht nachlassen. Bei solch erlauchten Anzeigeerstattern braucht man eigentlich keinen Prozeß mehr zu führen, man kann auch gleich klein beigeben. Aber ich dachte, daß nicht wahr sein könne, was in einem Rechtsstaat nicht wahr sein darf, und beschloß, mich bis zum Letzten zu verteidigen.

Seltsamerweise wurde die Staatsanwaltschaft nur gegen mich rege tätig. Man ermittelte zwar auch gegenüber Remer, doch sah man sich nicht veranlaßt, bei ihm Hausdurchsuchungen durchzuführen. Man beschränkte sich bei ihm darauf, die Akten von links nach rechts zu schieben. Mich hingegen suchte man in den darauffolgenden Jahren dreimal heim und nahm mit, was nicht niet- und nagelfest war. Offenbar erschien der deutschen Justiz Remer nicht mehr als gefährliche Person. Das Problem Remer würde sich, so wahrscheinlich ihre Hoffnung, biologisch lösen. Mir jedoch meinte man nachhelfen zu müssen.

Das Ende der Illusionen

Der sich von Ende 1994 bis Mitte 1995 hinziehende Prozeß zerstörte in mir alle Reste bis dahin noch gehegter Illusionen über unseren Rechtsstaat. Ich habe dies in einem anderen Beitrag in diesem Band eingehend geschildert: “Webfehler im Rechtsstaat”. Die Generalbundesanwaltschaft stellte am 19.1.1996 fest, daß ich nicht etwa für mein Gutachten, sondern für nichts anderes als für die Kommentare Remers 14 Monate hinter Gitter zu gehen habe. Der Bundesgerichtshof schloß sich dieser Forderung mit Beschluß vom 7.3.1996 an (Az.: 1 StR 18/96). Zu diesen Kommentaren Remers stellte das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil fest (Az. 17 KLs 83/94, S. 115):

“Obwohl in Vor- und Nachwort[13] den Juden nicht ausdrücklich angelastet wird, sie hätten die Darstellungen über den Holocaust insbesondere um ihres politischen und materiellen Vorteiles willen erfunden, hatte die Remer-Fassung des ‘Gutachtens’ zur Überzeugung der Kammer den Zweck, dies zu suggerieren und damit feindselige Emotionen gegen die Juden zu schüren. Dies folgt schon daraus, daß der Leser, die Richtigkeit der Behauptungen des ‘Gutachtens’ vorausgesetzt, unter anderem auf Grund der tendenziösen Ausführungen und der Diktion zu dem Schluß kommen mußte und sollte, daß die überlebenden Juden als die wichtigsten Zeugen des Geschehens, die Hinterbliebenen als die unmittelbar Betroffenen und die jüdischen Forscher die Berichte über den Holocaust bewußt wahrheitswidrig gefälscht haben müssen.”

Remers Ausführungen sind also sogar nach Aussage des Gericht für sich genommen gar nicht strafbar, wohl aber könnten sie im Zusammenhang mit meinem Gutachten den geneigten Leser durch das “Lesen zwischen den Zeilen” mit anschließender selbständiger Denktätigkeit angeblich zu feindlicher Stimmung gegen Juden verleiten, und das ist ja wirklich moralisch nicht vertretbar, denn es dürfte jedem einleuchten, daß man gefälligst ein Freund “der Juden” zu sein hat.

Somit wurde ich nicht nur für eine Tat bestraft, die ich nicht begangen hatte, sondern für eine, die niemand begangen hatte. Die Tat wurde vom Gericht vielmehr frei erfunden – man las sie zwischen die Zeilen hinein!

Wenn Remer sich wenigstens seiner Kommentare enthalten hätte und ich für mein Gutachten und nicht für seine Kommentare verurteilt worden wäre, so hätte es wenigstens einen Sinn gehabt.

Im Exil

Am 7. Mai 1996 begann vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Tübingen das Strafverfahren gegen mich und andere wegen der Herausgabe des Buches Grundlagen zur Zeitgeschichte (Az. 4 Gs 173/95). Das vom Schöffengericht verhängbare Strafmaß liegt zwischen einem Jahr und vier Jahren Freiheitsstrafe. Da ich bereits mit einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden war, war nicht damit zu rechnen, daß das Strafmaß für mich diesmal unter zwei Jahren ausfallen würde – ohne Bewährung. Zudem ist die Staatsanwaltschaft Tübingen in diesem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart berichtspflichtig, und wer weiß, wem diese wiederum berichtspflichtig ist. Das Verfahren hängt also ganz weit oben:

“Auf dem Spiel steht das [un]moralische Fundament dieser Republik”[14]

“Alle Demokratien haben eine Basis, einen Grundstein. Für Frankreich ist das 1789, für Deutschland Auschwitz.”[15]

In seinem Urteilsspruch beschloß dann auch das Tübinger Amtsgericht, daß das Buch Grundlagen zur Zeitgeschichte einzuziehen, also zu vernichten, und Verleger und Autoren zu bestrafen seien. Und dies, obwohl sich prominente deutsche Historiker in Gerichtsgutachten dafür ausgesprochen hatten, daß dieses Buch wissenschaftlichen Standards genüge und daher Autoren, Herausgeber, Verleger, Vertreiber, Drucker und Bezieher den Schutz des Menschenrechts auf Freiheit der Wissenschaft und Freiheit der Meinungsäußerung genießen müssen.[16] Es half nichts:

“Der Nichtjude muß brennen!”

Gegen mich als flüchtigen Herausgeber wurde Haftbefehl erlassen.[17] Angesichts all dessen mag man mir verzeihen, wenn ich samt Familie ins demokratische Exil abgewandert bin. Schließlich hat man als junger, tatkräftiger Familienvater besseres zu tun, als gesiebte Luft zu atmen.[18]

Späte Einsichten

Heute, fünf Jahre nach diesen Ereignissen, weiß ich, daß es gerade die wissenschaftlichen, seriösen Arbeiten revisionistischer Natur sind, die vom Establishment als existenzbedrohend aufgefaßt werden, denn im Gegensatz zu niveauarmen Pamphleten kann man eine sachliche Arbeit nicht mit Schimpf­orgien bekämpfen, sondern müßte sie ernst nehmen. Patrick Bahners hat diesen Standpunkt des Establishments in der Frankfurter Allgemeine Zeitung klar ausgedrückt:[19]

“Der Staat schützt die Freiheit der Wissenschaft. Er erkennt den Wissenschaftler nicht am richtigen Ergebnis, sondern an der korrekten Form. […] Aber es wird übersehen, daß die hetzerische Absicht nicht allein an Formfehlern zu erkennen ist, die die Biertischrede vom wissenschaftlichen Vortrag unterscheidet. Im Gegenteil ist die formvollendete Hetze besonders perfide. […] Aber für den Überlebenden von Auschwitz kann es kaum eine gemeinere Beleidigung geben, als wenn ihm ein Experte mit scheinlogischen Begründungen darlegt, er sei ja nie in Lebensgefahr gewesen.

Doch auch der Staat wird hier verhöhnt. Wenn Deckerts [revisionistische] ‘Auffassung zum Holocaust’ richtig wäre, wäre die Bundesrepublik auf eine Lüge gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität.”

Der Demagoge Bahners geht bei seinen Ausführungen allerdings von falschen Prämissen aus.

Erstens macht Bahners nicht klar, woran eine hetzerische Absicht denn sonst erkannt werden kann, wenn nicht an unwissenschaftlichen Formfehlern. In unserer Verfassung steht nun einmal, daß die Wissenschaft ohne Einschränkung frei ist, und die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes haben bekräftigt, daß die Wissenschaftlichkeit alleine von der äußeren Form abhängt und nicht vom Inhalt. Diese Entscheidung steht in Übereinstimmung mit allen wesentlichen wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen. Wenn Bahners anderer Meinung ist, so ist diese verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Zweitens gibt es keinen Experten, der behauptet, die Überlebenden von Auschwitz seien “ja nie in Lebensgefahr gewesen.” Bahners wärmt hier die wohlkalkulierte Unwahrheit auf, die revisionistischen Forscher würden das Lager Auschwitz als ein Erholungslager ohne Risiko für Leib und Leben der Gefangenen präsentieren und auch sonst die NS-Judenverfolgung als in jeder Hinsicht harmlos für die Juden hinstellen. Zudem ist seine Verwendung des Begriffes “scheinlogisch” nichts als billige, unfundierte Polemik. Entweder weiß Bahners nicht, wovon er schreibt – und dann sollte er die Hand von der Tastatur lassen – oder er hetzt mit Lügen gegen Andersdenkende, und dafür sollte sich die Frankfurter Allgemeine Zeitung als seriöse Tageszeitung zu schade sein.

Drittens ist Bahners Auffassung, die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland gründe sich auf der unumschränkten Anerkennung der etablierten Auffassung von der NS-Judenverfolgung und -vernichtung, absurd und grundfalsch. Wäre die Bundesrepublik tatsächlich auf diesem zeitgeschichtlichen Detail aufgebaut, so wäre es wahrlich schlecht um sie bestellt, da jeder Staat früher oder später zusammenbrechen muß, wenn sich seine Existenz allein auf eine strafrechtlich vorgeschriebene Sichtweise der Geschichte stützt.

Freilich sind die formellen Grundlagen der Legitimität unserer Republik ganz andere: Menschen- und Völkerrechte, Zustimmung des Volkes zum Staat, Internationale Anerkennung, politische, historische und kulturelle Identität und Kontinuität mit deutschen Vorgängerstaaten. Man darf sich daher dem strengen Urteil Bahners und vieler seiner Zeitgenossen nicht anschließen.

Pseudojuristische Verrenkungen

Daß sich auch die Justiz in Zukunft der Meinung Patrick Bahners anschließen wird, besonders die revisionistischen Arbeiten wissenschaftlicher Natur seien volksverhetzend und müßten daher verbrannt werden, hat das Justizministerium Baden-Württemberg jüngst klar gemacht. In seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage bezüglich der Beschlagnahmung wissenschaftlicher revisionistischer Bücher im Grabert-Verlag führte es aus:[20]

“Selbst wenn es sich im konkreten Fall um ein Werk der Wissenschaft oder Forschung handelt, sind Eingriffe verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Zwar enthält Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt. Es ist jedoch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß auch bei Freiheitsrechten, die ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind, Schranken bestehen. Derartige Schranken können sich zum einen aus den Grundrechten Dritter, aber auch aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ergeben. In diesen Fällen muß ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden. Hierbei hat eine fallbezogene Abwägung im Einzelfall stattzufinden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt (BVerfGE 67, 213, 228; 77, 240, 253; 81, 278, 292f.; 83, 130, 143) Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelfall sind entsprechende Maßnahmen auch mit der Wissenschafts- oder Forschungsfreiheit vereinbar.”

Die Ausführungen des Justizministers, auch ein wissenschaftliches Werk könne beschlagnahmt werden, wenn dadurch die Grundrechte anderer verletzt würden, ist grundfalsch, die dazu herangezogenen Urteile des Bundesverfassungsgerichtes irreführend. Zwar ist es richtig, daß kein Grundrecht unbeschränkt gewährleistet wird, sondern daß bei Konflikten mit anderen Grundrechten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein optimaler Interessenausgleich gefunden werden muß. Allerdings kann sich diese Grundrechtsbeschränkung bezüglich der Freiheit von Wissenschaft und Forschung niemals darauf beziehen, welche Thesen aufgestellt werden und zu welchen Forschungsergebnissen man kommt.

Lediglich die Art, mit der geforscht wird, ist Beschränkungen unterworfen, etwa indem zu Forschungszwecken keine Methoden angewandt werden dürfen, die die Grundrechte Dritter unzulässig einschränken (Beispiel: Menschenversuche, Umweltgefährdung). Wird der Wissenschaft jedoch verboten, Thesen aufzustellen oder bestehende Thesen einem Widerlegungsversuch zu unterziehen – und seien diese Versuche und deren Ergebnisse noch so umstritten –, oder wird ihr verboten, gewisse Argumente anzuführen oder zu bestimmten Ergebnissen zu kommen, und schließlich, ihre Ergebnisse durch Publikation der im wissenschaftlichen Diskurs unersetzbar wichtigen Kritik durch die Öffentlichkeit auszusetzen, so hebt man das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit vollständig auf, denn die kritische Prüfung bestehender Theorien und Paradigmen durch strenge Widerlegungsversuche sowie deren Veröffentlichung ist der Kern der Wissenschaft, ja der menschlichen Erkenntnis schlechthin.[21]

Bei alledem bleibt mir zudem absolut rätselhaft, wie eigentlich die Würde eines Menschen durch jemanden verletzt werden kann, der lediglich eine bestimmte historische These vertritt. Um klarzumachen, was ich meine, möchte ich hier einmal die Dinge für den “Normalbürger” quasi auf den Kopf stellen: Setzen wir doch einmal als reine Denkübung voraus, der Holocaust habe eben nicht so stattgefunden wie immer behauptet. Wäre dann nicht festzustellen, daß die immerwährende Verbreitung der dann als “Lüge” bzw. “Unwahrheit” zu bezeichnenden Holocaust-Propaganda die Würde jedes SS-Mannes, jedes Waffen-SS- und Wehrmachtsangehörigen, ja jedes Deutschen verletzt? Die Antwort auf diese Frage hängt eben nicht davon ab, wie die These lautet, sondern ob die historische These richtig ist.

Aber selbst wenn sich eine These als falsch erweisen sollte, so ist dies immer noch kein Grund, Menschen deshalb strafrechtlich zu verfolgen. Fehler zu machen ist nämlich etwas sehr Menschliches, ja geradezu Unvermeidliches. Auch Historiker machen immer wieder Fehler, manchmal irrtümlich, manchmal fahrlässig, manchmal vielleicht sogar vorsätzlich. So mancher mag sich oder seine Angehörigen oder Vorfahren durch solche Fehler verunglimpft, beleidigt oder in Ehre und Würde verletzt sehen. Häufig vielleicht sogar schon dann, wenn derartige Fehler nur subjektiv empfunden, objektiv aber gar nicht gegeben sind. Würde sich also nicht immer irgend jemand in seiner Würde verletzt sehen, sobald ein Historiker den Mund aufmacht oder einen Stift in die Hand nimmt? Gehörte dann nicht konsequenterweise jeder Historiker vor Gericht gestellt, das dann festzustellen hätte, ob er Fehler gemacht hat und ob jemand in seiner Würde verletzt wurde? Und wenn man meint, dafür Freiheitsstrafen aussprechen zu müssen, gehörten dann nicht alle Historiker, die Fehler machten – und wer macht das nicht – grundsätzlich in Gefängnisse, immer und überall? Oder ist dieses in der Würde Verletzt-Sein-Können ein Sonderrecht der “Holocaustopfer”? Dürfen Juden in Deutschland weiterhin sonderbehandelt werden? Ich meine nein.

Wenn allerdings statt der Historiker unsere Strafgerichte anfangen, über die Richtigkeit historischer Thesen zu entscheiden – und mit welchem Recht beschränken sie sich dabei eigentlich auf den Holocaust? –, dann ist es endgültig aus mit dem Rechtsstaat. Es ist daher festzustellen, daß es nie die Würde eines Menschen verletzten kann, wenn man eine bestimmte historische These vertritt.

Die Konsequenzen

Die oben aufgezeigte Auffassung des Justizministeriums ist also klar verfassungs­widrig, und es steht zu hoffen, daß sich das Bundesverfassungsgericht in der in Sachen Grundlagen zur Zeitgeschichte in unbestimmter Zukunft hoffentlich anstehenden Entscheidung dementsprechend äußern wird. Das ist freilich nach Lage der Dinge nicht zu erwarten, denn bereits in einem nicht unähnlichen Fall einer bundesdeutschen Bücherverbrennung Anfang der 80er Jahre hat das Bundesverfassungsgericht sich ganz im Sinne der obigen Darstellung des Justizministers geäußert.[22]

Demnach kann man nicht umhin festzustellen, daß in Deutschland gegenwärtig folgende Situation herrscht:

  1. Bezüglich der Kernbereiche des Holocaust – Gaskammern, Vernichtungsintention und ‑durchführung – darf unter Strafandrohung nur ein bestimmtes Ergebnis herauskommen.
  2. Die wichtigste Voraussetzung freier Wissenschaft ist damit aufgehoben: Jede These muß auch strengsten Widerlegungsversuchen unterworfen werden können, muß in Theorie und Praxis zumindest prinzipiell widerlegbar sein. Kein Ergebnis wissenschaftlicher Forschung darf vorgeschrieben werden (Art. 3(3) Grundgesetz).
  3. Die grundsätzliche Würde des Menschen, die ihn vom Tier abhebt, liegt aber zentral darin, daß er den äußeren Schein nicht als Sein hinzunehmen braucht, sondern daß er zweifeln kann und seinen Zweifeln durch geistige Tätigkeit (Forschen) Abhilfe verschaffen kann. Diese Menschenwürde ist hier aber gänzlich aufgehoben (Art. 1 Grundgesetz).

Es bliebe dann nur noch die Frage offen, wie man es mit dem Artikel 20(4) des Grundgesetzes hält:

“Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”


Anmerkungen

Entnommen dem Buch von Germar Rudolf, Kardinalfragen an Deutschlands Politiker: Autobiographische Skizzen und Gedankensplitter zu Wissenschaft, Politik und Menschenrechten, Artikel mit dem Titel “Über die Naivität eines Jungrevisionisten: oder: recht haben und recht bekommen sind zwei Paar Schuhe”zweite, revidierte und erweiterte Auflage, Juli 2012, Uckfield (East Sussex): Castle Hill Publishers

[2]Zu den ersten beiden Punkten vgl. OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 – 52/91 III; BVerfG Az. 2 BrR 367/92; OLG Celle, Az. 3 Ss 88/93, Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR), 48(6) (1994) S. 608.[3]Vgl. Detlef Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, Recklinghausen 2003, 676 (www.burhoff.de/haupt/inhalt/praesentes.htm).[4]Ernst Zündel, Amtsgericht München, Dezember 1991; Udo Walendy, Landgericht Bielefeld, Februar 1992; Gerd Honsik, Oberlandesgericht München, März 1992; David Irving, Amtsgericht München, Mai 1992; Alfred Detscher, Amtsgericht München, Juli 1992; Dr. Max Wahl, Landgericht München, Juli 1992; Otto Ernst Remer, Landgericht Schweinfurt, September 1992; Arthur Vogt, Landgericht Nürnberg, März 1994.[5]Nach §245 Abs. 2, StPO; im Verfahren gegen O.E. Remer, Landgericht Schweinfurt, Az. 1 KLs 8 Js 10453/92; ähnlich im Verfahren gegen A. Vogt, LG Nürnberg, März 1994.[6]BGHSt 14, 339, 341; vgl. www.burhoff.de/rspr/texte/l_00033.htm[7]Vgl. dazu auch Karl Salm, “Der Justizskandal im Fall Thomas-Dehler-Stiftung”, Staatbriefe 6(2,3-4,6) (1995) (www.vho.org/D/Staatsbriefe/Salm6_2-4-6.html).[8]Az. 6/38 Ns 341 Js 31951/92, vgl. Süddeutsche Zeitung, 17.3.1994, S. 52.[9]BGH, Az. 1 StR 193/93.[10]Sigmund P. Martin, “Volksverhetzung – Leugnen des Holocaust durch Verteidigerhandeln”, Juristische Schulung, 11/2002, S. 1127f., im Fall gegen RA Jürgen Rieger; basierend auf BGH, Az. 5 StR 485/01; vgl. Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2115; Neue Strafrechts-Zeitung, 2002, S. 539; vgl. auch BGH, 1 StR 502/99, im Fall gegen RA Ludwig Bock, siehe Rudi Zornig, “Rechtsanwalt wegen Stellung von Beweisantrag verurteilt”, VffG 3(2) (1999), S. 208f.[11]H. Buchheim u.a., Anatomie des SS-Staates, Walter, Freiburg 1964.[12]Mein Zögern, in dieser Sache massiv gegen Remer vorzugehen, wurde später vom Gericht als Indiz für meine Komplizenschaft mit Remer gewertet.[13]Remers Text ist ab S. 215 in diesem Buch abgedruckt,.[14]Die Zeit, 31.12.1993, S. 51.[15]Bundesaußenminister Joschka Fischer in der Süddeutschen Zeitung, laut Rheinischer Merkur, 16.4.1999.[16]Richter Burkhardt Stein, Az. 4 Gs 173/95; vgl. weiter hinten in diesem Band (S. 231); siehe auch Joachim Hoffmann, “Grundlagen zur Zeitgeschichte: Gutachterliche Stellungnahme”, VffG 1(3) (1997), S. 205ff.[17]Vgl. das Schreiben meines Verteidigers Thomas Mende, 20.5.1996 (www.germarrudolf.com/persecute/docs/ListPos7_d.pdf).[18]Meine damalige Frau hat mich Anfang 1999 leider mit den Kindern verlassen und Anfang 2000 die Scheidung eingereicht, die dann im August 2000 wirksam wurde.[19]“Objektive Selbstzerstörung” Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.8.1994, S. 21.[20]Dr. Ulrich Goll, Az. 4104 – III/185, 23.9.1996; vgl. dazu IDN, “‘Appell der 500’ vor Landtag”, Deutschland in Geschichte und Gegenwart 44(4) (1996), S. 9f. (vho.org/D/DGG/ IDN44_4.html); VHO, “Zur Wissenschaftsfreiheit in Deutschland”, VffG 1(1) (1997), S. 34-37.[21]Vgl. Karl R. Popper, Objektive Erkenntnis, 4. Aufl., Hoffmann & Campe, Hamburg 1984.[22]In Sachen Wilhelm Stäglich, Der Auschwitz-Mythos, Grabert, Tübingen 1979 (www.vho.org/D/dam): BVerGE 1 BvR 408f./83, wiedergegeben in Wigbert Grabert, Geschichtsbetrachtung als Wagnis, Grabert, Tübingen 1984, S. 287ff.

[1] Übrigens können sich die Eheleute an dieses zufällige Zusammentreffen naturgemäß genauso wenig erinnern wie an die zwei danach stattgefundenen Zusammenkünfte, bei denen ich immer nur als unbekannte, unwichtige Person zu einer größeren Ansammlung von Menschen stieß (Sommer 1991: Bei der Rückkehr von meiner ersten Auschwitz-Reise begleite ich Karl Philipp, der mich nach Auschwitz chauffiert und mir dort assistiert hatte, bei einem Kurzbesuch anläßlich eines Empfangs zum 80. Geburtstag Remers. Herbst 1992: Gemeinsames Abendessen der Verteidigung nach meinem verhinderten Auftritt als Gutachter während des Prozesses gegen Remer). Erst bei der Reise des Stuttgarter Landgerichts nach Spanien zur Vernehmung des Ehepaars Remer im Januar 1995 im Zuge meines späteren Strafverfahrens aufgrund der Kommentare, die Remer meinem Gutachten beigefügt hatte, ohne mich zu informieren, haben mich die Eheleute Remer persönlich kennengelernt. Doch selbst damals in Spanien mußten sie erst fragen, wer ich denn sei. Sie lernten mich erst einigermaßen gut kennen, nachdem ich Anfang 1996 nach Spanien geflohen war, wo ich etwa vier Monate lang in einer Gegend wohnte, die ca. 80 km westlich von Remers Wohnsitz im Exil gelegen war.

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