Deutschland begeht Selbstmord

Im Mai 1995 schrieb ich (Quelle: Staatsbriefe 6(6), Juni 1995, S. 6-8):

Der von außen induzierte Völkerselbstmord des deutschen Volkes

Szenenwechsel.
Die ARD strahlt einen Tatort aus, bei dem es um einen Selbstmord einer reichen Wittwe geht. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, daß der Schwiegersohn mit Hilfe seiner Frau die alte Dame durch fortwährenden Psychoterror dermaßen in Depressionen und Angstzustände versetzte, daß diese schließlich Selbstmord beging.
Motiv: Millionenerbe.
Ermittlungssache: Mord, unverjähbar.
Darfs auch ein wenig anders sein?
Die Alliierten und ihre deutschen wie internationalen, vor allem jüdischen Helfershelfer, stürzen das deutsche Volk durch eine fortwährende Greuelpropaganda, durch Geschichtsverfälschung und falsche, aber glaubwürdig gemachte ungeheuerliche Schuldvorwürfe in tiefe Selbstzweifel, ja in einen kaum mehr nachvollziehbaren Selbsthaß. Das deutsche Volk wird dadurch veranlaßt, nicht nur seine historische und kulturelle Identität preiszugeben, sondern auch die Vernichtung seiner ethnischen Existenz (Geburtenrückgang, Einwanderung, Multikultur), seiner politischen Unabhängigkeit (Europa, One-World) und seiner finanziellen Selbstbestimmung (Wiedergutmachung, Europa, Hilfen für Rußland, Polen, 3. Welt…) zuzustimmen oder doch zumindest nicht entgegenzutreten.
Motiv: “Rassen”haß und Neid.
Ermittlungssache: Völkermord, unverjährbar.

Jeder Deutsche, der nicht ganz von Sinnen ist, weiß, was sich derzeit in Deutschland abspielt. Nun schauen Sie sich das folgende Video an: https://www.youtube.com/watch?v=vnCmHww0oTQ

Nach 20 Jahren ist es also soweit: Deutschland begeht Selbstmord:

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
  2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Aber wo Kläger und Richter, Politiker und Massenmedien fast einhellig den Selbstmord abschirmen und gar beförden, da gibt es keine Strafen. Was soll das Volk also machen, wenn die Regierung ihr Volk absetzt und sich ein neues wählt? Dagegen gibt es keine andere Abhilfe als diese:

Grundgesetz, Artikel 20:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Andere Abhilfe ist offenbar nicht möglich. (Ich habe dies hier eingehend nachgewiesen: Widerstand ist Pflicht (Uckfield 2012), S. 229-241). Ich mag mich irren, aber den Deutschen bleibt kaum mehr Zeit für jahrelange Versuche einer “anderen Abhilfe”, die in den letzten 70 Jahren immer wieder gescheitert ist. Es ist an der Zeit, aus diesem Scheitern zu lernen und die Konsequenzen zu ziehen. Mir scheint, das deutsche Volk muss einen Reset-Knopf drücken und von Grund auf und systematisch neu beginnen. Das Beispiel der 1989er Revolution in der DDR mag dafür als Beispiel dienen.

Die DDR war eine Diktatur, die Dissidenten verfolgt und das eigene Volk eingesperrt und wirtschaftlich gelähmt hat. Aber zumindest blieben das deutsche Volk und seine kulturelle Identität hinter dem antifaschistischen Schutzwall sicher vor der Auslöschung. Die BRD ist ein Staat, der Dissidenten ebenso verfolgt (wenn auch weniger harsch), aber im Gegensatz zur DDR das deutsche Volk samt seiner Kultur der Vernichtung preisgibt und nichts unternimmt, um diesem Untergang etwas entgegen zu setzen.

Ich bin ein politisch verfolgter, im Exil lebender Dissident der BRD, aber es wäre mir ehrlich gesagt tausend Mal lieber, ein politisch verfolgter, im Exil lebender Dissident der DDR zu sein, denn dann wüsste ich wenigstens, dass mein Volk nicht physisch und kulturell ausgelöscht wird, wie dies nun in der BRD zu geschehen scheint.

Ich wünschte mir daher, die DDR hätte die BRD absorbiert und nicht umgekehrt.

Ich hätte nie geglaubt, dies einmal zu sagen, aber so sieht es aus: Die DDR war zwar ein Übel, aber letztlich doch das kleinere Übel. Das heißt aber nicht, dass ich die DDR zurück haben will. Ich möchte ein freies Deutschland zurück haben!

Zum Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit

Hier ist ein Lösungsvorschlag für die lange Sicht, um in Zukunft solch ein Desaster prinzipiell und radikal zu verhindern:

  1. Alle Einschränkungen der Menschen- und Bürgerrechte, die mit den Notstandsgesetzen der 1960er Jahre und danach eingeführt wurden, müssen rückgängig gemacht werden.
  2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit muss etwa wie folgt umformuliert werden:

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung und das, was er für Tatsachen hält, in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allen staatlichen sowie allen allgemein zugänglichen nicht-staatlichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet weder vor noch nach einer öffentlichen Äußerung statt.

(2) Versuche seitens staatlicher Organe oder privater Personen, dieses Recht einzuschränken, sind strafbar.

(3) [gestrichen]

Gründe:

  1. Das alte Grundrecht schützt nur Meinungsäußerungen, nicht aber Tatsachenbehauptungen. Tatsächlich verbietet die deutsche Justiz immer wieder Tatsachenäußerung, die sie für falsch hält. Je wichtiger — tatsächlicher — daher eine Äußerung ist, umso weniger ist sie in Deutschland geschützt.
  2. In einer demokratischen Republik — res publica, öffentliche Angelegenheit — darf der Staat vor seinen Bürgern KEINE Geheimnisse haben. Ohne vollumfassendes Wissen staatlichern Aktivitäten kann das Volk sich keine realistische politische Meinung bilden. Das Grundübel des Wachstums von Macht und Einfluss von Geheimdiensten und dem militärisch-industriellen Komplex ist, dass sie im Geheimen schalten und walten können, wie sie wollen: lügen, fälschen, betrügen, morden. Nichts ist ihnen verboten. In unserem Zusammenhang betrifft dies vor allem die staatlicher Bekämpfung oppositioneller Gruppen mittels geheimdienstlicher Methoden — Spitzel, Provokateure, Maulwürfe, Anstiftung zu Straftaten, Durchführung von Straftaten, um sie Dritten anzuhängen (“false flag operations”). Dies ist ein klarer Verfassungsbruch, der aber, da geheim, nicht bekämpft werden kann. Das muss aufhören. Die Machenschaften des militärisch-industriellen Komplexes (deutscher und ausländischer Provenienz) sind schließlich mit die wichtigsten Grundursachen für das Chaos, das im Nahen Osten und in Nordafrika herrscht.
  3. Das bisherige Zensurverbot bezieht sich nach Auslegung des bundesdeutschen Justiz nur auf eine VORzensur. Sobald ein Werk veröffenticht wurde, wird in der BRD munter verboten, indiziert und eingezogen.
  4. Der alte Absatz zwei hebt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit völlig auf, indem es allgemeinen Gesetzen erlaubt, Ausnahmen zu schaffen. Aber selbst Sondergesetze werden vom Bundesverfassungsgericht als zulässig betrachtet, wenn es “volkspädagogisch” erwünscht ist. Daher muss diese Einschränkung radikal ausgemerzt werden. Eingriffe in dieses Grundrecht können nur bei Konflikten mit anderen Grundrechten erfolgen, und auch dann nur in ausgewogenem Maße, z.B. wenn die elementaren Grundrechte Dritter durch eine Äußerung direkt bedroht sind, etwa Aufrufe zur Körperverletzung, zum Mord usw.
  5. Der neue Absatz 2 macht deutlich, dass nicht nur staatliche Zensur strafbar ist, sondern auch private. Das Grundübel unserer Zeit sind a) staatliche Zensur und schlimmer noch b) die Zensur der Massenmedien gegenüber ihren eigenen Angestellten sowie c) die Entrechtung von Angestellten und Arbeitern, denen nach belieben gekündigt werden kann wegen privater Meinungsäußerungen. Es muss Schluss gemacht werden damit, dass einem Journalisten oder jedem anderen beruflich Tätigem gekündigt und seine berufliche Laufbahn ruiniert werden kann, wenn er etwas äußert, das seinem Vorgesetzten nicht gefällt. Die Gleichschaltung der Medien und der potenziell existenzvernichtende Meinungsterror am Arbeitsplatz sind die Hauptgründe dafür, warum es überhaupt eine “Lügenpresse” gibt: jeder hat Angst, den Mund aufzumachen. Meinungsfreiheit muss daher nicht nur der Staat gewähren, sondern auch jede private Organisation.
  6. Absatz 3 liest sich nett: In Deutschland werden die Kunst, Wissenschaft und Lehre besonders geschützt. Tatsache ist jedoch das Gegenteil: Was Kunst, Wissenschaft und Lehre ist, entscheidet im Streitfall der Staat. Wenn dem Staat eine gewisse künstlerische oder wissenschaftliche Aussage nicht passt, wird ihre einfach die Qualität als Kunst oder Wissenschaft abgesprochen. Das geschieht in deutschen Strafprozessen ständig. Das Zwei-Klassen-Grundrecht — Kunst und Wissenschaft sind bedingungslos geschützt, während unwissenschaftliche, nicht-künnstleriche Meinungen nach Gutdünken zensiert werden können — muss aufgehoben werden. Jede Meinung verdient den gleichen Schutz! Und wieso meint die Verfassung, sie sei über jeder Kritik erhaben? Weder der Papst ist unfehlbar noch sind dies die deutschen Verfassungsrechtler! Den Schülern und Studenten soll Kritikfähigkeit beigebracht werden, nicht Kadavergehorsam!

Die Religionsfreiheit

Die ersten zwei Absätze von Artikel 4 des Grundgesetzes lauten:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Religionen sind Weltanschauung, die von sich behaupten, sie seien von Gott gegeben. Das Grundgesetz schützt die Ausübung von Religionen, nicht aber die Ausübung nichtreligiöser weltanschaulicher Aktiväten. Auch dies ist ein Zwei-Klassen-Recht, das es dem Staat erlaubt, a) zu entscheiden, welche Weltanschaung als Religion anzusehen und damit vom Staat zu schützen ist, und b) welche nichtreligiöse bzw. nicht als Religion anerkannte Gruppe dementsprechend an der Ausübung gehindert oder gar verfolgt und verboten werden kann.

Die meisten Menschen empfinden ihre eigene Religion als heilig (gottgegeben), alle anderen aber entweder als weniger heilig oder gar als mondän, absurd, irrational oder gar als pervers etc. Tatsache ist, dass alle menschlichen Behauptungen irrational sind, irgendwelche menschlichen Äußerungen, die irgendwann einmal von Menschen (!) schriftlich oder anderweitig niedergelegt wurden, seien von Gott gegeben. Scientology ist mit ihrem Anspruch auf Transzendenz nicht mehr oder weniger rational als das Chistentum, der Islam, das Judentum, der Schintoismus, der Buddhismus, oder welche Religion auch immer. Tatsächlich können rein säkulare Weltanschauungen regelmäßig einen gerechtfertigteren Anspruch auf Rationalität erheben als Religionen. Dies ergibt sich schon daraus, dass säkulare Weltanschauungen üblicherweise eine flexible, revidierbare, der ständigen Diskussion unterliegende Ideologie besitzen, die keinerlei Anspruch auf Unfehlbarkeit stellt, wohingegen Religionen fast ausnahmslos an — in der Regel altertümliche — unrevidierbare “heilige” Texte gefesselt sind. Und dennoch werden säkulare Weltanschauungen vom Staat nachteilig behandelt. Mit anderen Worten: das Grundgesetz schützt die Irrationalität und setzt die Rationalität der Verfolgung und Unterdrückung aus.

Ein wahrlich neutraler Staat muss sich aus der Frage heraushalten, welche Ideologie religiöser und welche nichtreligiöser Natur ist, und muss sie alle mit gleichem Maßstab messen. Absatz zwei sollte daher entweder gestrichen oder aber wie folgt umformuliert werden:

(2) Die ungestörte weltanschauliche Ausübung wird gewährleistet.

Eine Einschränkung dieses Grundrechts durch den Staat wäre auch hier wieder nur erlaubt, wenn derlei Ausübung die Grundrechte Dritter unverhältnismäßig einschränkt, etwa indem zu Körperverletzung und Mord aufgerufen wird.

Ein derartiges Recht hätte in der Vergangenheit die Ausschreitungen des organisierten Christentums verhindern können (Inquisition, Hexenjagd, Konvertierungen mit Feuer und Schwert usw.). Heute und in Zukunft könnte ein solches Recht die Ausschreitungen insbesondere islamischer und jüdischer Extremisten bestimmt effektiver und an der Quelle eindämmen, als es die heutige staatliche Reverenz vor diesen Irrationalitäten ermöglicht. Wenn eine Religion meint, der Mord an Ungläubigen sei unter bestimmten Umständen statthaft — das Alte Testament (Thora) erwähnt mehrfach, dass Häretiker den Tod verdienen (z.B. 5. Buch Mose, 13:618:20; vom Talmud schweige ich hier); was der Koran zum Schicksal der Ungläubigen sagt, kann man hier nachlesen — so verstößt sie damit eben gegen elementare Grundrechte. Wenn irgendjemand als ein Anhänger einer solchen Religion derlei Grundrechtsverletzungen fordert oder gutheißt, so gibt es einen klaren Grundrechtskonflikt, bei dem das Recht auf Leben und Unversehrtheit des “Häretikers” klar wichtiger ist als die ungestörte weltanschauliche Ausübung. Während man altertümliche Texte nicht zensieren/verbieten darf — sie können als Aufklärungsmaterial sogar segensreich sein –, so dürfen gegenwärtige Äußerungen von Religionsanhängern nicht mit anderem Maß gemessen werden als ähnliche Äußerungen jeder anderen Person.

Die Ewigkeitsgarantie

Zum Abschluss wünsche ich mir, dass die Ewigkeitsgarantie der Grundrechte, die im Artikel 79, Absatz 3 Grundgesetz niedergelegt ist, umgeschrieben und umorganisiert wird. Denn erstens unterliegt diese Ewigkeitsgarantie selbst keiner Ewigkeitsgarantie. Das muss geändert werden, sonst kann man mit einer 2/3-Mehrheit diese Garantie löschen und dann lustig ein Grundrecht nach dem andern aufheben. Zweitens hat diese Garantie nicht verhindert, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit heute praktisch wertlos ist. Die jetzige Formulierung ist daher als wertlos zu betrachten:

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Wenn einst die Grundrechte (und womöglich auch Grundpflichten) neu definiert sind, dann sollte man den Mut haben, nicht nur solche Änderungen zu verbieten, welche die Grundsätze berühren (schwamminges Juristendeutsch, das offenbar unendlich viele Löcher hat), sondern Änderungen an sich zu verbieten.