Zensur in Deutschland? Niemals! Es sei denn…

“Das Buch, das in der Welt am ersten verboten zu werden verdiente, wäre ein Katalogus von verbotenen Büchern.”
Georg Christoph Lichtenberg[1]

Bücherverbrennung heute

Vorspiel

Zensur ist in der Geschichte Deutschlands leider eher die Regel als die Ausnahme. Eingeführt wurde sie durch die katholische Kirche in Form des Indexes verbotener Bücher und der heiligen Inquisition. Es blieb jedoch dem berühmten Österreichischen Staatsmann Metternich überlassen, das System der Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch einen umfassenden Spitzel- und Überwachungsapparat zu perfektionieren. Weder das deutsche Kaiserreich noch die Weimarer Republik waren im Umgang mit unerwünschter Literatur besonders zimperlich.[2] Den schlechtesten Ruf jedoch hat zweifellos das Dritte Reich erworben, das es fertig brachte, in den 12 Jahren seines Bestehens etwa 10.000 Bücher zu indizieren. Diese Bücher wurden zwar nicht verbrannt, verschwanden jedoch aus den Verkaufsregalen und wurden in die Archive der Bibliotheken verbannt.[3]

Weit weniger bekannt ist die Tatsache, dass es gerade die alliierten “Befreier” Deutschlands waren, die die größte Büchervernichtungsaktion in Szene setzten, die die Menschheit je zu Gesicht bekommen hat, und zwar ganz abgesehen von den Millionen von Büchern, die im alliierten Bombenhagel in Hunderten von Bibliotheken verbrannten. Unter anderem 35.743 Buchtitel sowie pauschal alle Schulbücher der Jahre zwischen 1933 und 1945 fielen der alliierten Ungnade zum Opfer und durften nach dem Kriege nicht nur nicht mehr verkauft und gedruckt werden, sondern mussten ebenso aus den Archiven vieler Bibliotheken verschwinden.[4] Unter dem Titel Liste der auszusondernden Literatur veröffentlichte die sowjetische Besatzungs­macht in den Jahren zwischen 1946 und 1952 vier derartiger Büchervernichtungslisten, von denen die ersten drei entsprechend den Ausführungen in den Vorbemerkungen der Zensoren zum zweiten und dritten Band auch in den westlichen Besatzungszonen gültig wurden.[5] Ich habe die Liste dieser gigantischen Büchervernichtung im Internet veröffentlicht.[6]

Das deutsche Grundgesetz

Das deutsche Grundgesetz verbietet bekanntlich im Artikel 5, Absatz 1 Satz 3 die Zensur. Absatz 2 des gleichen Artikels jedoch beschränkt diese Zensurfreiheit unter anderem durch die Vorschriften “allgemeiner” Gesetze. Somit kann hier ein Menschenrecht zumindest theoretisch durch einfache Gesetze wie etwa des Strafrechts aufgehoben werden.[7] Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass unter “allgemeinen Gesetzen” solche zu verstehen sind, die nicht eine bestimmte Meinung verhindern oder sich gegen die Meinungsäußerung als solche wenden. Zudem dürfen allgemeine Gesetze ein Grundrecht nur dann beschränken, wenn sie dem Schutz eines anderen Grundrechtes dienen. Zwischen beiden miteinander im Konflikt stehenden Grundrechten müsse nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Güterabwägung stattfinden.[8] Weitere Einschränkungen der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 2 GG dienen dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre. Nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes verbietet es die zentrale Bedeutung des Menschenrechts auf Meinungsfreiheit, Schriften einer Zensur zu unterziehen, wenn von ihnen nicht zumindest stets oder typischerweise Gefahren für die Jugend ausgehen.

Bezüglich der Verletzung der Ehre hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß eine solche Verletzung im allgemeinen nicht vorliegt, wenn keine kränkende Ausdrucksweise Anwendung findet.

Das Strafrecht

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) verfügt insbesondere in den Paragraphen 185, 189 und 130f. über Instrumente, um Zensur auszuüben. Während die Paragraphen 185 und 189 (Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) unter die Rubrik “Ehrverletzung” subsumiert werden können, fallen die Paragraphen 130f. (Volksverhetzung, Aufstachelung zum Hass) in einen gemischten Bereich von Ehrverletzung, Verletzung der Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) und Gefährdung des öffentlichen Friedens.

Obwohl die Gerichte ursprünglich entschieden, dass ein Angriff auf die Menschenwürde (Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Volksverhetzung) nur bei Verwendung beleidigender oder herabsetzender Worte vorliege, hat die Gerichtspraxis inzwischen die Trennlinie überschritten, wo bereits gerechtfertigte Kritik als Straftat gewertet wird.

Auch die Frage, wann der “öffentliche Friede” bedroht ist, wird mehr und mehr willkürlich entschieden. Es ist hierfür nicht notwendig, dass der “öffentliche Friede” tatsächlich gestört wurde (etwa dass eine bestimmte Publikation Demonstrationen oder Aufstände hervorruft). Es reicht aus, wenn irgendeine Behörde meint, dass ein Szenarium denkbar wäre, bei dem friedensstörende Handlungen passieren könnten, wenn eine bestimmte abweichende Meinung in Deutschland verbreitet und bei einem bestimmten Teil der Bevölkerung für wahr gehalten würde. Diese Konstruktion kann natürlich für fast alle Meinungen verwendet werden, die von denen der jeweiligen Obrigkeit abweichen. Sie stellt damit ein perfektes Werkzeug zur Unterdrückung jeder wirklichen und grundsätzlichen Opposition dar.[9]

Im Gefolge mit dieser geänderten Praxis, und um ihr Rechnung zu tragen, wurde daher im Herbst 1994 das bundesdeutsche Strafgesetz geändert. Mit der Neufassung des Paragraphen 130 StGB im Herbst 1994 (die sogenannte Lex Deckert) wurde daher unter anderem bestimmt, dass sich strafbar macht:

“wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 [Völkermord] bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.”

Damit haben wir genau jenen Fall, den das Bundesverfassungsgericht eigentlich ausgeschlossen hat: Hier wird eine einzige Meinung über ein Detail der Geschichte lediglich eines Regimes der Vergangenheit unter Strafe gestellt.

Dieses im “Schnellverfahren verabschiedete, unausgegorene”[10] “Sondergesetz gegen Meinungsfreiheit”[11] steht also schon unter diesem Aspekt betrachtet im Verdacht, verfassungswidrig zu sein. Dementsprechend scharf wird die Regelung in der deutschen juristischen Fachliteratur angegriffen. Sie stelle im Ergebnis “einen Anschlag auf die geistige Freiheit Andersdenkender dar.”[12] Es handele sich um “geradezu den Musterfall einer Norm […], die […] gegen eine bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist.”[11]

“Die Legitimität der Vorschrift ist zumindest zweifelhaft; bezweifeln kann man schon, ob eine Lüge überhaupt strafwürdiges Unrecht ist, bezweifeln muß man, ob das bloße Leugnen einer historischen Tatsache ohne Agitationscharakter gerade als Volksverhetzung erfaßt werden darf.”[13]

Der neu in das bundesdeutsche Strafrecht eingeführte Begriff des “Leugnens” eines von Staats wegen für wahr erachteten Sachverhalts wirft strafrechtlich kaum lösbare Probleme auf. Damit das Leugnen objektiv ein Straftatbestand werden kann, muss es vorsätzlich geschehen, das heißt, der Täter muss wissen, dass er die Unwahrheit sagt, und der Richter muss dieses Wissen beweisen, was an sich schon fast unmöglich ist. Um aber auch und gerade den “Überzeugungstäter”, also jenen, der davon überzeugt ist, die Wahrheit zu sagen, bestrafen zu können, definiert die deutsche Justiz den Begriff des Vorsatzes in diesem Fall völlig neu:[14]

“Vorsatz kann dann nur noch Wissen darum sein, daß man sich mit seiner Überzeugung im Widerspruch zu dem befindet, was nach ‘herrschender Meinung’ für diese unbestreitbar eine historische Tatsache ist. Ein rechtsstaatliches Schuldstrafrecht steht damit freilich am Scheideweg [zum Willkürstrafrecht]. So wie Auschwitz immer ein Trauma der Deutschen bleiben wird, so ist ein solches offenbar auch die ‘Auschwitzlüge’ für das deutsche Strafrecht.”

Der neugefasste §130 StGB umfasst jedoch noch wesentlich weitergehende Bestimmungen. So stellt er nicht nur andere Meinungen über bestimmte Aspekte der NS-Minderheitenverfolgungen unter Strafe, sondern in gewisser Weise alles, was als Aufstachelung zum Hass gegen irgendwelche definierten Bevölkerungsgruppen aufgefasst werden könnte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Kritik berechtigt ist. Durch dieses Gesetz werden nur die Teile der Bevölkerung vor Beleidigung und Kritik geschützt, die als “politisch korrekt” angesehen werden (Ausländer, Juden, Homosexuelle, aber nicht Deutsche, ehemalige deutsche Soldaten, Patrioten, Rechte usw.). Der wichtigste deutsche Strafgesetzkommentar stellt dazu fest, dass durch diese Novelle praktisch jede Art der Kritik an irgendwie definierten Bevölkerungsgruppen zu einem Straftatbestand werden könne, da das zu schützende Rechtsgut (Anti-Diskriminierungsgebot) in diesem Paragraphen zu allgemein gehalten sei.[15]

Zudem ermöglicht der neue §130 StGB bereits die präventive Zensur durch Einziehung von Schriften oder sonstigen Datenträgern, die erst für eine Verbreitung bestimmt sind und die nach Ansicht der Obrigkeit volksverhetzend sind oder eine potentielle Gefahr für den “öffentlichen Frieden” darstellen können. Eine Verteilungsabsicht verbotener Schriften ist nach Meinung der Justiz gegeben, wenn eine Person mehr als ein Exemplar von einem Datenträger besitzt.

Dieses neue deutsche Gesetz ist nicht mit den internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar. Das wurde eingehend durch eine Doktorarbeit gezeigt, die sich mit dieser Problemstellung befasst hat.[16] Führende bundesdeutsche Politiker geben diese Tatsache auch zu, entschuldigen sie aber mit den Besonderheiten der deutschen Geschichte.[17] Die merkwürdige Logik geht in etwa so:

Weil Deutschland in der Vergangenheit Minderheiten verfolgt, Dissidenten eingesperrt und Bücher verbrannt hat, ist Deutschland heute verpflichtet, Minderheiten zu verfolgen, Dissidenten einzusperren und Bücher zu verbrennen!

Aber es sollte noch schlimmer kommen: Im Jahre 2005 wurden die Daumenschrauben in Deutschland noch weiter angezogen, indem ein Sondertatbestand dem §130 StGB hinzugefügt wurde:

“(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.”

Aus der parlamentarischen Debatte um diese erneute Beschränkung der Meinungsfreiheit ergibt sich klar, dass es sich hierbei um eine Maßnahme handelt, um gezielt und ausschließlich gegen revisionistische Geschichtsdissidenten und rechte Oppositionspolitiker strafrechtlich vorgehen zu können. So besagt zum Beispiel die Begründung der Bundesregierung zu dieser Gesetzesänderung sinngemäß, Äußerungen zum Dritten Reich können bereits dann strafbar sein, wenn sich “konkludent” aus dem Zusammenhang der Straftat bzw. des Täters ergebe, daß der Täter eine Verherrlichung oder Verharmlosung der Menschenrechtsverletzungen des Dritten Reiches beabsichtigte, selbst wenn diese Verletzungen gar nicht Gegenstand der beanstandeten Äußerungen waren.[18]

Die entsprechende Passage taucht seither fast wortwörtlich in Urteilen deutscher Gerichte auf, so zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.08.2005, Az. 24 CS 05.2053:[19]

“Für ein Billigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft reiche es aus, wenn der Täter konkludent – etwa durch Werturteile über verantwortliche Personen – eine positive Einschätzung der unter der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen abgebe.”

Lassen Sie mich dies in Normaldeutsch übersetzen: Wenn Sie irgend etwas Positives über eine Persönlichkeit des Dritten Reiches äußern – oder über das Dritte Reich im allgemeinen –, dann setzen Sie sich einer Strafverfolgung aus, falls angenommen werden kann, daß Sie damit versuchten, die vom Dritten Reich begangenen Verbrechen zu leugnen oder zu verharmlosen (was nur dann unterstellt würde, falls Sie rechte politische Ansichten hegen). Das heißt zwei Dinge auf gut Deutsch:

  1. Diese Straftat kann überhaupt nur von (angeblichen) Rechten begangen werde, da denen in Deutschland automatisch unterstellt wird, sie wollten das Dritte Reich verherrlichen. Somit wurde der §130 in einen Paragraphen zur illegalen Unterdrückung der legalen rechten Opposition umfunktioniert.
  2. Die Gewaltenteilung, also die Unabhängikeit der Justiz von der Ausführenden Gewalt, ist eine Illusion.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen letzten Punkt anno 2009 in einem denkwürdigen Urteil zu einem Fall bestätigt, bei dem die Verfassungskonformität dieses neuen Absatzes von §130 angezweifelt worden war. Das Gericht war sich völlig bewußt, daß dieses Gesetz kein allgemeines Gesetz ist, sondern eines, das sich nur gegen bestimmte Ansichten zu einem äußerst beschränkten Themenbereich richtet und zur Unterdrückung bestimmter politischer Ansichten konzipiert wurde. Dennoch versuchten die Verfassungsrichter die Quadratur des Kreises, als sie mit ihrer Entscheidung die Ausweidung der Bürgerrechte durch die Bundesregierung untertänigst abstempelten:[20]

“Grundsätzlich sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur zulässig auf der Basis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. […] Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz […sie] ist aber auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist […] eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent.”

Oder anders ausgedrückt: Ausnahmegesetze sind verboten, außer in Ausnahmefällen. Das ist natürlich schlicht und einfach Unsinn und läuft auf das offene Eingeständnis durch Deutschlands höchste Richter hinaus, das ihnen die Bürgerrechte gleichgültig sind.

Mit dieser Entscheidung läuteten die Todesglocken für die Redefreiheit in Deutschland. Seit jenem Tag ist klar, daß nur jene Meinungen in Deutschland ohne Angst vor Strafverfolgung öffentlich geäußert werden können, die die schweigende Zustimmung der Behörden haben. Das Ergebnis dieses neuen Gesetzes kann man den Statistiken entnehmen (vgl. Tabelle S. 171), da die Zahl der Strafverfolgungen rechter “Propagandadelikte” von etwa 10.000 pro Jahr vor 2005 auf danach 15.000 und mehr anstieg.

Indizierungen

Die erste Stufe deutscher Zensur ist die Indizierung z.B. eines Druckwerkes durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, BPjM.[21] Diese Behörde wird aufgrund einer Beschwerde einer anderen Behörde tätig, wie etwa eines Jugendamtes einer deutschen Stadt. Die Indizierung eines Medium führt dazu, daß dafür nicht mehr geworben werden darf und daß es nicht an Jugendliche unter 18 Jahren veräußert oder ihnen sonstwie zugänglich gemacht werden darf. Dies führt praktisch dazu, daß das Medium in der Öffentlichkeit aufhört zu existieren, da man auf legale Weise nur über private Kanäle von dessen Existenz erfahren kann – abgesehen von der durch die BPjM regelmäßig in ihrem Bericht publizierte Liste indizierter Werke. Diese Liste umfaßt inzwischen Tausende von Druckwerken, Film- und Tonträgern.[22] Diese Zensurlisten waren einst für jeden zugänglich, aber seit etwa dem Jahr 2000 werden sie nur noch an Bibliotheken sowie an den Groß- und Einzelhandel vergeben, und sogar die Bibliotheken beschränken nun den Zugriff auf diese Listen, wodurch die durch die Prüfstelle ausgeübte Zensur noch undurchsichtiger wird. Diese Tendenz zum Verbergen der Zensurtätigkeit wurde mit der Gesetzesverschärfung von 2002 noch verstärkt, da nun Medien, die als besonders schwere Bedrohung für die geistige Entwicklung Jugendlicher angesehen werden, in geheimen, nicht-öffent­lichen Listen aufgeführt werden.[23]

Die Opfer dieser geheimen Zensur sind vor allem solche Medien, deren Inhalt nach Auffassung deutscher Gerichte gegen deutsche Strafgesetze verstoßen (Verleumdung, Verunglimpfung Verstorbener, Aufstachelung zum Haß, Volksverhetzung), womit praktisch die gesamte Palette politischer und geschichtlicher Dissidentenliteratur erfaßt wird.

Die Öffentlichkeit hat seither keine Möglichkeit mehr zu erfahren, welche Medien für illegal erklärt werden und welche nicht. Damit wird gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip verstoßen, daß Gesetze und Rechtsprechung veröffentlicht werden müssen, damit alle Bürger von ihnen Kenntnis erlangen und sich dann danach richten können. Die Bundesregierung hält ihre Entscheidungen geheim, und die Bürger, die verbotene Literatur verbreiten, verstoßen gegen das Gesetz, ohne überhaupt eine Chance zu haben, dies zu verhindern. Das ist ein erstklassiges Beispiel für ein totalitäres Gesetz.

Deutschland heute:
347,382
Ermittlungsverfahren
wegen Gedankenverbrechen während der letzten 23 Jahre:
Jahr Rechts Links Ausländer Summe
1994 5.562 185 235 5.982
1995 6.555 256 276 7.087
1996 7.585 557 818 8.960
1997 10.257 1.063 1.029 12.349
1998 9.549 1.141 1.832 12.522
1999 8.698 1.025 1.525 11.248
2000 13.863 979 525 15.367
2001 8.874 429 353 9.656
2002 9.807 331 467 10.605
2003 9.689 431 1.340 11.460
2004 10.915 410 341 11.666
2005 13.838 654 554 15.046
2006 15.995 709 310 17.014
2007 15.211 738 507 16.456
2008 17.479 898 967 19.344
2009 16.236 1.472 402 18.110
2010 13.663 1.101 531 15.295
2011 13.865 1.416 414 15.695
2012 15.017 822 379 16.218
2013 14.570 1.444 379 16.393
2014 14.529 1.387 1.547 17.463
2015 18.830 2.197 1.017 22.044
2016 18.908 1.684 2.139 21.731
2017 16.779 1.475 1.417 19.671
Summe: 306.274 22.804 19.304 347,382
–  Rechts: “Straftaten mit rechtsextremem Hintergrund”, konkret “Propagandadelikte” und “Volksverhetzung”

–  Links: “Straftaten mit linksextremem Hintergrund”, lediglich allgemein als “Andere Straftaten”, was Gedankenverbrechen sein können oder auch nicht.

–  Ausländer: Straftaten von ausländischen Extremisten, lediglich allgemein als “Andere Straftaten”, was Gedankenverbrechen sein können oder auch nicht.[24]

Während die Bundesprüfstelle vor allem zum Schutz der Jugend vor Pornographie und Gewaltverherrlichung geschaffen wurde, beschäftigte sie sich seit ihrem Bestehen auch zunehmend mit dem Kampf gegen politisch oder historisch unbeliebte Literatur. Eckhard Jesse, Professor für Soziologie in Chemnitz, kritisierte bereits 1990, also zu einem Zeitpunkt noch relativ gemäßigter Zensur, daß sich die Bundesprüfstelle “in mancher Hinsicht als Einfallstor eines einseitigen Antifaschismus erwiesen” habe[25] und meinte:[26]

“Mit den Prinzipien einer freiheitlichen Gesellschaft ist die Vorgehensweise der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften jedenfalls nur schwer vereinbar, weil das geschriebene und gesprochene Wort in einer offenen Gesellschaft prinzipiell nicht unter Kuratel gestellt werden darf.”

“Die freiheitliche Gesellschaft darf den freien Austausch der Ideen und Standpunkte nicht ersticken oder unterdrücken.”[27]

Jesse findet es zwar bedauerlich, daß in unserer Gesellschaft das geschriebene Wort unter Kuratel gestellt wird, fand jedoch damals noch Trost:[28]

“Immerhin ist durch den Verzicht auf die Geheimhaltung der [Indizierungs-]Ent­schei­dungen deren Überprüfung durch die Öffentlichkeit und die Wissenschaft möglich.”

Leider hat die Gesetzesänderung von 2002 nun auch mit dieser Öffentlichkeit Schluß gemacht.

Dieses erstaunliche Eingeständnis menschenrechtswidriger Zensurmaßnahmen unter der Herausgeberschaft des Bundesverfassungsschutzes wird viel zu wenig hervorgehoben.

Die Zensurpraxis der Bundesprüfstelle wird besonders deutlich vor Augen geführt durch das Vorgehen gegen das Buch Wahrheit für Deutschland, das sich – angeblich auf unwissenschaftliche Weise – mit der Kriegsschuldfrage des Zweiten Weltkrieges befaßt.[29] Es wurde Ende der siebziger Jahre von der Bundesprüfstelle indiziert. 1994 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung für rechtswidrig,[30] worauf die Bundesprüfstelle das Buch umgehend mit einer leicht umformulierten Begründung erneut indizierte.[31] Des Autors Einspruch dagegen sowie seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln waren erfolgreich. Laut Urteil hat es die Bundesprüfstelle versäumt zu beweisen, daß von dem Buch eine Gefährdung der Jugend ausgehe:[32]

“Die Bundesprüfstelle verkennt, daß gerade durch die Möglichkeit der offenen Auseinandersetzung zwischen unterschiedlichen Meinungen die Kritikfähigkeit der Jugendlichen gestützt wird, was eine freie Diskussion erfordert. Hierzu bedarf es neben der Vermittlung des historischen Geschehens gerade der kritischen Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen. Hierdurch kann, was die Bundesprüfstelle in ihrer Abwägung überhaupt nicht eingestellt hat […] die Jugend (möglicherweise) sehr viel wirksamer vor Anfälligkeiten für verzerrende Geschichtsdarstellungen geschützt werden als durch eine Indizierung, die solchen Meinungen sogar berechtigte Anziehungskraft verleihen könnte.”

Aus diesem Urteil wie aus dem vorausgegangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geht allerdings auch hervor, daß diese Grundsätze nicht gelten, wenn zum Beispiel die Geschichtsschreibung über das Schicksal der Juden im Dritten Reich in Frage gestellt wird. Hierdurch werde nicht nur eine offenkundig wissenschaftlich falsche Meinung vertreten, sondern zudem der Nationalsozialismus verherrlicht und die Juden in ihrer Gesamtheit verunglimpft. Dazu ist es nicht etwa nötig, daß eine solche Schrift Juden verbal angreift oder sich mit der nationalsozialistischen Ideologie identifiziert. Selbst eine Sympathieerklärung für die Juden und eine Verdammung sonstiger nationalsozialistischer Verfehlungen hilft einem solchen Werke nichts, wenn an nur einer Stelle offen die Faktizität von Teilbereichen des Holocaust in Frage gestellt wird, die als entscheidend angesehen werden. Das alleine reicht bundesdeutschen Gerichten bereits als Beweis für eine Verherrlichung des NS-Systems und für eine Beleidigungsabsicht gegenüber Juden aus.

Einsprüche gegen Indizierungen “holocaust-leugnender” Bücher waren bisher ohne jeden Erfolg, da deutsche Gerichte alle Beweisanträge in solchen Verfahren ablehnen.[33] Die Dokumentationen diesbezüglich sind allerdings bisher sehr bruchstückhaft. So waren ältere Bücher, die die Aspekte der Judenverfolgung bzw. -ausrottung bestreiten, wie etwa Geschichte der Verfemung Deutschlands,[34] Hexeneinmaleins einer Lüge,[35] Feuerzeichen[36] oder Die 2. Babylonische Gefangenschaft,[37] bis Ende der 1990er Jahre nicht auf dem Index der Bundesprüfstelle zu finden. Eines der ersten vom Stile her gewiß wissenschaftlich zu nennenden Bücher dieser Gattung hingegen, Der Jahrhundertbetrug,[38] wurde bereits im Frühjahr 1979 indiziert, also zwei Jahre nach seinem Erscheinen.[39]

Zumindest indirekt berühmt geworden ist eine Schrift aus dem zuletzt in Dänemark ansässigen Kritik-Verlag. Dieser hatte Ende der siebziger Jahre eine Broschüre des Titels Die Auschwitz-Lüge publiziert, in dem ein ehemaliger deutscher Soldat seine Erlebnisse in Auschwitz schilderte, die den bekannten Zeugenberichten diametral entgegenstehen.[40] Der Titel der Schrift wurde zumindest in Deutschland Inbegriff für das, was man ansonsten weniger polemisch den “Holocaust-Revisionismus” nennt, also die Verfechtung der These, es habe im Dritten Reich keine Politik der Ausrottung von Juden gegeben. Ein Portrait des in Deutschland strafrechtlich verfolgten und ins Exil geflohenen Verfassers dieser Broschüre, Thies Christophersen, wurde von Amnesty International 1995 als Werbung für die Meinungsfreiheit eingesetzt, da auch die umstrittensten aller Meinungen, nämlich die Holocaust-Bestreitenden, den Schutz des Menschenrechts auf freie Meinungsäußerung genießen müßten.[41] Die Schrift wurde erst 1993 indiziert, also 20 Jahre nach ihrem Erscheinen.[42]

Eine Änderung in der Entscheidungspraxis der Bundesprüfstelle seit der Verschärfungen des Strafrechts 1994 und 2005 ist bisher nicht festgestellt worden und auch nicht unbedingt zu erwarten, da die Bundesprüfstelle nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend (GjS) vorgeht und nicht nach dem Strafrecht.

Einziehungen bis 1994

Die zweite Stufe deutscher Zensur, die sogenannte Einziehung, wird in der Öffentlichkeit kaum registriert, und auch der oben zitierte Prof. E. Jesse scheint sie entweder nicht zu kennen oder zu ignorieren. Die Einziehung eines Druckwerkes erfolgt auf Beschluß irgendeines Gerichtes. Was mit den sichergestellten Exemplaren einer solchen Schrift geschieht, ist nicht ganz klar, dürfte aber je nach Polizeidienststelle unterschiedlich sein. Ein Verleger, der des öfteren von Bucheinziehungsverfahren betroffen ist, berichtete in dem Zusammenhang, ihm sei mitgeteilt worden, die Bücher würden unter polizeilicher Aufsicht verbrannt.[43] In einem Fall berichteten Pressestimmen davon, eingezogene Schriften würden in Müllverbrennungsanlagen beseitigt.[44] Das erscheint folgerichtig, denn gefährliche Bücher müssen in den Augen der bundesdeutschen Behörden wie Drogen behandelt werden: sie vergiften das Gehirn und machen uns zu nicht “richtig” funktionierenden Mitgliedern der Gesellschaft. Daher muß die Tatwaffe – Droge oder Buch – durch Feuer vernichtet werden (beim Buch gibt es noch als Alternative den Reißwolf).

Gedankenverbrechen in Deutschland

Gedankenverbrechen in Deutschland

Insbesondere Rechte werden in Deutschland verfolgt.

Vorsicht: Die obigen Zahlen betreffen Strafermittlungsverfahren, nicht Anklagen oder gar Verurteilungen. Statistisch betrachtet kommt es nur in einer Minderheit der Fälle zu einer Anklage, da die meisten “Propagandadelikte” wenige Beweise hinterlassen – wie etwas das Schreiben einer Parole auf eine Plakatwand, das Anbringen von Aufklebern an einem Laternenpfahl oder das Einwerfen eines Flugblattes in jemandes Briefkasten. Womöglich nur 20% dieser Fälle werden daher je gelöst, wovon die Mehrheit mit der Zahlung eines Bußgeldes endet. Nur 1% aller Fälle mag mit einer Freiheitsstrafe enden, und die meisten dieser Urteile werden bei Ersttätern auf Bewährung ausgesetzt. Daher landen nur wenige Täter der obigen “Gedankenverbrechen” im Gefängnis als “politische Gefangene”, womöglich nur 0,1%. Bei einer viertel Million wären das immer noch etwa 250 politische Gefangene, verteilt über diese Jahre.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, was z.B. das US-Außenmini­sterium über politische Gefangene in ihren Jahresberichten über Menschenrechte schreibt, die seit 1999 online ausgehängt werden und jedes Land der Welt behandeln. Hier ist der Satz, den das US-Außenministerium in jedem einzelnen Bericht über Deutschland wiederholt hat: “Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.”

(Vgl. www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/, 1999-2003, 2005-2017; 2004 enthält keine Aussagen dazu.)

Wie wird diese politische Verfolgung gerechtfertigt? Indem man die Täter beschimpft: “Neonazis,” “Rassisten,” “Antisemiten” usw. Diese Taktik ist sehr effektiv, denn wer stimmt nicht gerne zu – oder wer würde es wagen zu widersprechen –, solchen bösartigen Menschen die Bürgerrechte vorzuenthalten? So werden die “Gedankenverbrecher” zu Freiwild. Dies trifft selbstverständlich nur auf Rechte sowie auf Moslems zu (die alle per Definition potentielle “Antisemiten” sind… obwohl die meisten Moslems seltsamerweise Araber sind, also Semiten…).

Nach Auskunft der Bundesregierung gibt es im Gegensatz zu den indizierten Werken keine Stelle, die eine wenigstens annähernd vollständige Liste der eingezogenen Werke publiziert, und auch die Einziehungsbeschlüsse der Gerichte werden nirgends publiziert.[45] Zwar ist jedes Gericht, das die Einziehung einer Schrift beschließt oder aufhebt, verpflichtet, das Bundeskriminalamt davon zu verständigen, das somit eine vollständige Liste besitzen müsste (es dient den Gerichten als Auskunftsstelle für bereits bestehende Einziehungsbeschlüsse). Eine Publikation dieser Einziehungsbeschlüsse erfolgt aber nur gelegentlich in dem der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglichen Bundeskriminalblatt.[46] Wendet man sich jedoch an das Bundeskriminalamt, um eine solche Liste zu erhalten, so erhält man keine Antwort, was zu der Geheimniskrämerei bezüglich der oben erwähnten Liste über “gefährliche” verbotene Medien paßt.[47] Also wird auch hier die Öffentlichkeit völlig im Dunkeln gelassen, welche Medien eingezogen sind und welche nicht. Wer es wagt, ein eingezogenes Werk zu importieren, zu exportieren, zu lagern, zu veröffentlichen, anzupreisen, zu verbreiten oder zu verkaufen, findet sich vor dem Kadi wieder und wird eines Gedankenverbrechens angeklagt.

Obwohl von Einziehungsverfahren auch pornographische oder gewaltverherrlichende Veröffentlichungen betroffen sind, sollen diese hier nicht besonders betrachtet werden, da die Vernichtung politischer oder geschichtlicher Publikationen vom menschenrechtlichen Standpunkt aus betrachtet wesentlich brisanter ist.

Bis zum Jahr 1994 war die Anzahl der eingezogenen Schriften politischen oder historischen Inhalts überschaubar. In den 1970er Jahren waren davon vor allem Bücher betroffen, die für den damaligen linksextremen Terrorismus der Roten Armee Fraktion Verständnis aufbrachten oder in ihren Sympathiebekundungen sogar noch weiter gingen.[48] Einen Zusammenhang zwischen dem Verbot rechter oder geschichtsrevisionistischer Literatur und rechtsextremen, gar staatsgefährdenden Gewalttaten hat es dagegen nie gegeben, und zwar allein schon deshalb, weil es in der deutschen Geschichte nie einen rechtsextremen Terrorismus gegeben hat. Zudem argumentiert insbesondere der Geschichtsrevisionismus nicht primär politisch. Hier sind es die gefürchteten hypothetischen politischen Auswirkungen einer Änderung des Geschichtsbildes, die Anlass zur staatlichen Verfolgung geben. Der Osnabrücker Soziologie-Professor Robert Hepp führte dazu trefflich aus:[49]

“Man braucht nur einmal in einem Gedankenexperiment den ganzen Auschwitz-Komplex ‘hinwegzudenken’, um sofort seine schlechterdings grundlegende Bedeutung für die gesamte ‘Nachkriegsordnung’ zu erkennen49.[…]

49 Stichwortartig aufgelistet und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit ergäben sich etwa die folgenden Konsequenzen:

  1. Das NS-Regime wäre gar nichts Unvergleichliches und Besonderes: – Die Staaten von halb Europa hatten damals ein ‘faschistisches’ oder ‘totalitäres’ Regime, darunter auch alliierte. – Judenpogrome und Vertreibungen von Juden hat es auch anderwärts immer mal wieder gegeben (Spanien, Rußland). – Auch in alliierten Staaten wurden ethnische Minderheiten (z. B. die Rußlanddeutschen in der UdSSR, Deutsche in Polen) verfolgt, auch zwangsumgesiedelt. Sogar die Juden selber haben sich später in Israel Massenvertreibungen und Umsiedlungen (von Eingeborenen!) zuschulden kommen lassen. – Auch Rassismus war alliierten Staaten nicht fremd, z. B. den USA oder der Südafrikanischen Union, wo die Schwarzen eher noch schlechter behandelt wurden als die Juden nach den Nürnberger Gesetzen (strikte Apartheid), und zwar auch noch nach dem Kriege. – KZs gab es früher (im Burenkrieg), gleichzeitig (in Amerika: US-Japaner) und nachher (KZs für PGs [Parteigenossen], Straflager und unmenschliche Gefangenenlager im Westen und Osten).
  2. Die Verbrechen der Alliierten wären weit schlimmer als die der Deutschen, und zwar a) während des Krieges: – die Flächenbombardierung der deutschen Städte; – Hiroshima und Nagasaki; – andere im Unterschied zu den deutschen unbestraft gebliebene Kriegsverbrechen; b) nach dem Krieg: – die völkerrechtswidrige Vertreibung von Millionen Deutschen aus ihrer Heimat; – hunderttausendfache Morde und Vergewaltigungen während der Vertreibung und Besatzung; – politische Justiz und Justizmorde (Lynchjustiz, Nürnberg u. a. Verfahren vor Militärgerichten); in vielen anderen Beziehungen (Säuberungen im öffentlichen Dienst, Berufsverbote, Enteignungen, Presse- und Bücherzensur, Gehirnwäsche etc.) haben die Alliierten als Besatzer im Osten und Westen Deutschlands das totalitäre NS-Regime überboten.
  3. Wenn ‘Auschwitz’ ein Mythos wäre, wäre jedoch nicht nur die These von der historischen ‘Unvergleichbarkeit’ des NS-Regimes und der ‘moralischen’ Überlegenheit der Sieger hinfällig, auch das Prestige der Juden qua Opfer des größten Völkermordes der Weltgeschichte wäre dahin, viele jüdische Zeugen in KZ-Prozessen wären diskreditiert, der Holocaust-Kult mit seinen unzähligen Gedenkstätten und Riten profaniert, das weltweite ‘Shoah-Business’ sabotiert und die Existenzgrundlage des Staates Israel ruiniert.
  4. Insbesondere aber wäre die ganze deutsche ‘Nachkriegsordnung’, die letztlich auf der rückhaltlosen Anerkennung der ‘unvergleichlichen Schuld’ unserer Altvorderen beruht, unterminiert. Alles, was den Deutschen in Ost und West in den vergangenen Jahrzehnten angetan und zugemutet wurde, wurde im Zweifelsfall mit dem Hinweis auf ‘Auschwitz’ entschuldigt: von der Zerstückelung und Besetzung ihres Vaterlands (samt der damit verbundenen Folgekosten) über die immensen direkten und indirekten Reparationsleistungen, Wiedergutmachungszahlungen und Kontributionen, die Vertreibung der Millionen Landsleute aus ihrer angestammten Heimat, die Abtretung eines Viertels des deutschen Reichsgebiets und die Anerkennung der Nachkriegsgrenzen, die bedingungslose ‘Einbindung’ in die NATOund die EG, die blinde Unterwerfung unter eine von den Siegern verordnete Verfassung mit ihren kuriosen Ausnahmebestimmungen, die Gehirnwäsche, die ganze Generationen deformiert und desorientiert hat, die ‘Lufthoheit’ der Linken in der Politik und der lizenzierten ‘Antifaschisten’ in den deutschen Medien und im ‘Kulturbetrieb’, die Beglückung mit der ‘Kultur der westlichen Wertegemeinschaft’ und neuerdings noch die gezielte ‘Absüdung’ des deutschen Volkes, um von Kleinigkeiten wie der politischen Rachejustiz der Sieger und ihrer Quislinge oder der fortdauernden Kriminalisierung und Verfolgung aller rechten politischen Bewegungen ganz zu schweigen. Wenn ‘Auschwitz’, wie die Revisionisten behaupten, ein ‘Mythos’ und eine ‘Lüge’, nichts als ein Greuelmärchen aus der Giftküche der angelsächsischen ‘schwarzen Propaganda’ wäre, wäre tatsächlich der ganzen deutschen Nachkriegspolitik ihr ‘moralisches Fundament’ entzogen. Die vielbewunderten Leistungen der Konkursverwalter des Deutschen Reiches wären nichts als eine einzige Erbärmlichkeit, wenn auf sie nicht ‘der schwarze Schatten von Auschwitz’ fiele. Und all die ununterbrochenen Schuldbekenntnisse, Kniefälle und Demütigungen wären ein einziges würdeloses und verächtliches Theater. Die reumütigen Deutschen wären das Gespött der ganzen Welt. Kein dümmeres Volk auf Erden!”

Tatsächlich, wenn man sich diese Folgen vor Augen hält, so gibt es nur zwei Möglichkeiten: Die Forderung nach der Auflösung der Nachkriegsordnung – mit der sich daraus ergebenden erneuten feindlichen Einkreisung Deutschlands durch alle anderen Nationen der Welt – oder die gnadenlose Verfolgung all jener, die unerwünschte Wahrheiten ans Tageslicht bringen.

Der spektakulärste Büchervernichtungsfall der 80er Jahre gegen ein revisionistisches Buch war sicher die Einziehung des Buches Der Auschwitz-Mythos. Dem Autor des Buches wurde aufgrund seiner holocaust-bestrei­tenden Thesen nachträglich der Doktortitel aberkannt und seine Pension als ehemaliger Richter gekürzt.[50]

Interessant sind auch die Einziehungen der Bücher des unter dem Pseudonym J.G. Burg publizierenden revisionistischen Juden Joseph Ginsburg: Seine holocaust-bestreitenden Bücher fielen ebenfalls der deutschen Büchervernichtung zum Opfer, obwohl ihm als Juden und in Anbetracht des Inhalts seiner Schriften kein Antisemitismus nachgesagt werden kann.[51]

Die Bundesprüfstelle selbst hat in Sachen politisch-historischer Veröffentlichungen bis zum Winter 1996 nur die Einziehung einiger Ausgaben der in der Schweiz publizierten revisionistischen Zeitschrift Eidgenoss aufgelistet. Die schon seit langem der Einziehung unterworfenen verschiedenen Ausgaben des revisionistischen Periodikums Historische Tatsachen hingegen – herausgegeben vom gleichen Autor, dessen Buch Wahrheit für Deutschland die Prüfstelle 20 Jahre lang zu bannen versuchte – werden verschwiegen.[52] Erst im Frühjahr 1997 ergänzte die Bundesprüfstelle ihre Liste vor allem um vier Bücher des revisionistischen Autors Jürgen Graf, die allerdings bis auf einen Fall alle bereits vor Ende 1994 eingezogen worden waren und von denen eines bereits im Jahre 1995 wieder freigegeben wurde.[53] In Sachen Büchervernichtung stocherte die Bundesprüfstelle bis Ende der 1990er Jahre offenbar noch weit mehr im Nebel herum als der Autor dieses Beitrages, da es offenbar bis dahin keine Kommunikation zwischen der Prüfstelle und dem BKA gab.

Einziehungen nach 1994

Diese “mäßige” Einziehungspraxis änderte sich nach Inkrafttreten des geänderten § 130 StGB am 1. Dezember 1994 radikal.[54] Obwohl die Zeitspanne zwischen 1.12.1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen §130 StGB, und Mitte 1997, dem Erstellungsdatum der Urfassung dieses Artikels, nur 2½ Jahre beträgt, ist die Liste der in diesem Zeitraum eingezogenen Bücher etwa so lang wie die der Bücher, die meines Wissens in den 45 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland davor eingezogen wurden.

Bei den jeweiligen Einziehungen handelt es sich wohl gemerkt meistens nicht nur um Verfahren gegen die Bücher, sondern gleichzeitig auch um Strafverfahren gegen Autoren, Herausgeber, Verleger, Buchhändler, ja manchmal sogar gegen die Drucker und Mehrfachbezieher der entsprechenden Publikationen. Strafverfahren gegen die Bezieher verbotener Schriften werden selbst dann eingeleitet, wenn die Bücher zu einem Zeitpunkt bezogen wurden, als diese noch nicht verboten waren. In der Realität handelt es sich bei fast allen Strafverfahren um solche, bei denen die Bücher vor ihrem Verbot bezogen wurden, da man in der Regel nach der Einziehung der Bücher diese gar nicht mehr beziehen kann.

Eigentlich sollte man meinen, dass kein Verfasser, Drucker, Groß- oder Einzelhändler oder Käufer von Mehrfach-Exemplaren bestraft werden dürfte, wenn er ein verbotenes Buch schrieb, druckte, kaufte bzw. verkauft hat, bevor es verboten wurde. In Wirklichkeit können sie jedoch alle strafverfolgt werden – und werden es in der Regel auch – wenn sie ihre jeweilige Tätigkeit entfaltet haben, bevor der betreffende Gerichtsbeschluss erging, durch den die Beschlagnahme erklärt wird. Das Rechtsprechung argumentierte dazu, dass ein Medium, das beschlagnahmt wird, nicht erst durch diese gerichtliche Beschlagnahme-Erklärung illegal wird, sondern bereits durch seinen Inhalt. Folglich ist schon die Herstellung eines solchen Mediums eine Straftat, auch wenn die Behörden von diesem Medium zur Zeit seiner Herstellung noch gar nichts wussten. Und infolgedessen unterliegen Autoren, Übersetzer, Herausgeber, Verleger, Drucker, Warenhausbesitzer, Groß- und Einzelhändler und Kunden, die mehr als ein Exemplar eines solchen Werkes erworben haben (was die Absicht der Verbreitung “beweist”), der Strafverfolgung, auch wenn ihre Handlung vor irgendeiner Gerichtsentscheidung erfolgte.

Das Justizministerium des Bundeslandes Baden-Württemberg hat in Beantwortung einer Anfrage angegeben, dass es im Zeitraum zwischen Ende 1994 und Mitte 1996 allein in Baden-Württemberg zu 32 Strafermittlungsverfahren gegen Privatpersonen wegen des Mehrfachbezuges von Büchern gekommen ist.[55] Hochgerechnet auf Deutschland ergibt dies etwa 250 bis 300 solcher Strafverfahren.

Dieser neuen Zensurwelle fielen nicht nur jene revisionistischen Bücher zum Opfer, die unseres Wissens bisher sogar ohne Indizierung geblieben waren, wie Feuerzeichen,[36] Die 2. babylonische Gefangenschaft,[37] oder die Vorlesungen zur Zeitgeschichte.[56] Auch Bücher rein politischen Inhalts, wie etwa In Sachen Deutschland[57] oder Wolfsgesellschaft[58] wurden vernichtet. Beide befassen sich auf unpolemische, aber ablehnende Weise mit den Problemen der Multikultur und der vermeintlichen politischen Unfähigkeit der deutschen Politiker. Da diese offen ablehnende Haltung jedoch angeblich eine Hetze gegen die Ausländer und gegen die etablierten Parteien und deren Repräsentanten darstelle, mithin also den inneren Frieden der Republik gefährde, wurden die Bücher verboten.

Es ist unmöglich, in diesem Rahmen jedes eingezogene Buch angemessen zu würdigen. Es soll daher hier nur auf einen Fall eingegangen werden, nämlich den ersten Büchervernichtungsbefehl, der nach der Strafverschärfung erging. Er wurde Ende März 1995 gegen mein Buch Grundlagen zur Zeitgeschichte vollstreckt, das sich äußerst kritisch mit dem Holocaust befasst. Inzwischen haben sich 1.000 Personen vor allem des akademischen Lebens in öffentlichen Aufrufen für die Freigabe des Buches ausgesprochen,[59] und auch zwei angesehene Historiker haben vor Gericht zu Protokoll gegeben, dass das Buch wissenschaftlich sei und somit durch Art. 5/3 des Grundgesetzes geschützt sei, in dem die Wissenschaftsfreiheit ohne Einschränkung gewährt werde.[60]

Daß dieses Grundgesetz nicht sakrosankt ist, hat inzwischen das baden-württembergische Justizministerium bekannt gegeben. Nach dessen Stel­lungnahme sei die Einziehung eines wissenschaftlichen Werkes dann er­laubt, wenn es die Grundrechte Dritter unzulässig einschränke.[55] Diese Auslegung ist nicht neu, denn bereits 1985 entschied das Bundesverfassungsgericht in Sachen Wilhelm Stäglich/Der Auschwitz-Mythos, daß die Wissenschaftsfreiheit dort ihre Schranken finde, wo ihre Ergebnisse einen Angriff auf die Menschwürde der Juden darstellten.[61] Dies bedeutet, dass Wissenschaftler bestimmte Thesen nicht aufstellen und bestimmte etablierte, ihrer Auffassung womöglich ent­gegenstehende Thesen nicht hinterfragen oder zu widerlegen trachten dürfen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ganz offensichtlich menschen­rechts­widrig, denn durch diese Interpretation wird das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit, d.h. auf Freiheit der The­senwahl und Ergebnisoffenheit der Forschung (vgl. Karl R. Popper[62]), in seinem Wesensgehalt angetastet, was auch nach Auffassung der Fachpresse klar verfassungswidrig ist.[11],[12],[13],[16] Aber wie ich zuvor schon erwähnte, scheinen Ausnahmen, die die Menschenrechte verletzen, eine Regel dieses Gerichts zu sein (vgl. S. 169).

Das Gerichtsverfahren bezüglich des Buches Grundlagen zur Zeitgeschichte – also bezüglich der Freiheits seiner Autoren, seines Herausgebers, Verlegers, Druckers, seiner Händler und Käufer – wurde kurze Zeit, nachdem der Verleger gegen das Ersturteil Berufung eingelegt hatte, abgewürgt: Beamte der örtlichen Staatsanwaltschaft gaben Grabert deutlich zu verstehen, dass er das Ziel ständiger Hausdurchsuchungen und Buchbeschlagnahmungen sein werde, falls er seinen Berufungsantrag nicht zurückziehe. Da Grabert in den Jahren 1995/96 bereits eine Springflut an Hausdurchsuchungen und Buchbeschlagnahmungen hatte über sich ergehen lassen müssen, wußte er, daß dies keine leere Drohung war, so daß er seine Berufung tatsächlich zurückzog.[63]

Die persönlichen Schicksale

In diesem erstmals 1997 verfaßten Beitrag werden die späteren Schicksale von Horst Mahler, Ernst Zündel und Sylvia Stolz nicht erwähnt. Obwohl keiner von ihnen für die Abfassung von Büchern verurteilt wurde, wurden sie dennoch Opfer von Deutschlands Zensurgesetzen aufgrund andersartiger Schriften:

  • Rechtsanwalt Horst Mahler wurde in mehreren Fällen zu insgesamt fast 13(!) Jahren verurteilt für eine Serie von Schriften, die er online und per Post vertrieben hatte.
  • Der deutsch-kanadische Revisionist Ernst Zündel mußte 7 Jahre im Gefängnis verbringen aufgrund diverser Rundbriefe und Internettexte, die er zu einer Zeit verfaßt hatte oder für die er verantwortlich gemacht wurde, als er in Kanada und den USA lebte, wo diese Aktivitäten völlig legal waren (diese 7 Jahre schließen zwei Jahre Isolations-Abschiebehaft in Kanada ein).
  • Die Rechtsanwältin Sylvia Stolz wurde zu 3½ Jahren Gefängnis verurteilt aufgrund ihrer Eingaben bei Gericht.

Eine Google-Suche dieser Namen ergibt eine Vielfalt von Informationen und Desinformationen über diese Personen, so daß ich davon absehe, dazu Quellen anzugeben.

Mein eigener, im vorliegenden Buch ausführlich dargestellter Fall mit 44 Monaten Gesamtstrafe für historische Schriften gehört hier freilich auch hin.

Hinter jedem Strafverfahren wegen Druck, Veröffentlichung oder Verbreitung einer verbotenen Schrift verbirgt sich immer mindestens ein persönliches Schicksal. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Menschen seit 1994 aufgrund des unterstellten Willens zur Verbreitung von Schriften, die später verboten wurden, bestraft wurden. Die statistischen Daten über “Propagandadelikte” (siehe Tabelle) mit fast einer viertel Million eingeleiteten Strafermittlungsverfahren 1994 and 2010, läßt allerdings aber vermuten, daß es sich um eine nicht unerhebliche Zahl handeln muß.

Hier sollen nur fünf der herausragendsten Beispiele der 1990er Jahre erläutert werden, wobei die entsprechenden Aktenzeichen der Strafverfahren der online angeführten Einziehungsliste der entsprechenden Bücher zu entnehmen sind.[47]

Als erstes ist hier der auch international bekannte Fall des ehemaligen Bundesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei, Günter Deckert, zu nennen. Bereits im Jahre 1994 war er zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, weil er den englischen Vortrag eines US-Ame­rikaners, in dem die Massenvernichtung der Juden in Auschwitz bestritten wurde, zustimmend übersetzt hatte.[64] Dieser Fall wurde teilweise dargestellt in dem von Günter Deckert selbst mitherausgegebenen Buch Der Fall Günter Deckert. Dieses Buch, in dem Deckert seine revisionistischen Ansichten mit neuen Argumenten stützte, sowie der Vertrieb von 50 Büchern meines revisionistischen Sammelbandes Grundlagen zur Zeitgeschichte führten zu einem erneuten Strafverfahren gegen ihn, in dem er im Frühjahr 1997 zu weiteren 20 Monaten Gefängnis verurteilt wurden.[65]

Das zweitschlimmste Schicksal ereilte einen langjährigen Verleger aus Vlotho, den Diplom-Politologen Udo Walendy. Wegen vier Nummern seiner inzwischen 71 Ausgaben zählenden revisionistischen Schriftenreihe Historische Tatsachen (Nr. 1 (Neuauflage), 59, 60 und 64) war er bereits im Dezember 1996 letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht Herford sattelte im Mai 1997 noch eins drauf, als es Walendy für die Nummern 66 und 68 seiner Zeitschrift zu weiteren 14 Monaten Haft verurteilte. Im September 1999 wurde Walendy schließlich die Lizenz für seinen Verlag entzogen, so daß es ihm nicht mehr erlaubt ist, weiterhin als Verleger zu wirken.[ [[66]]] Insbesondere an diesem Fall erkennt man, wie die deutsche Zensur seit der Neufassung der entsprechenden Strafgesetze im Spätherbst 1994 eskaliert. Hatte vor der Neufassung keine Ausgabe von Walendys Zeitschrift strafrechtliche Konsequenzen für den Autor, so führten danach gleich sechs der inzwischen zwölf neu erschienenen Schriften zu einer Verurteilung, obwohl sich weder Stil noch die inhaltlichen Aussagen geändert hatten, und zehn alte Ausgaben wurden ebenso eingezogen.[67]

Als dritter Fall wäre hier mein eigener Fall anzuführen, der in diesem Buch ausreichend dargelegt wird, so daß ich hier verzichte, näher darauf einzugehen.

Schließlich sei auf den Fall von Hans Schmidt hingewiesen, einem US-Amerikaner deutscher Abstammung. Er führt in den USA eine politische Organisation zur Vertretung der Interessen der Deutsch-Amerikaner (wobei sich wahrscheinlich 99.9% aller Deutsch-Ameri­kaner das verbieten dürften). In dieser Funktion verärgert er seit vielen Jahren viele prominente Persönlichkeiten Deutschlands durch die Versendung Offener Briefe. Als er im Sommer 1995 Deutschland besuchte, wurde er mehr als 5 Monate in Untersuchungshaft gehalten, da einer dieser Briefe, in dem er die deutschen Eliten als “juden- und freimaurerverseucht” bezeichnet hatte, volksverhetzend sei. Schmidt war nicht bereit, an einer Justizfarce mitzuwirken, und kehrte bei der ersten Gelegenheit nach Florida zurück.[68]

Nicht vergessen werden sollte außerdem der Verleger Wigbert Grabert, dessen Verlage Grabert und Hohenrain jahrelang im Brennpunkt der Büchervernichtungswut der Tübinger Richter standen. Seit 1995 wurden meines Wissens gegen diesen Verlag acht Einziehungsverfahren eingeleitet, davon vier zugleich als Strafverfahren gegen den Verleger W. Grabert.[69] Seit vielen Jahren galt Grabert daher als der mutigste aller Verleger in Deutschland. Es scheint fast so, als wollten die bundesdeutschen Behörden diesem kleinen rechten deutschen Verlag den Garaus machen.

Nun mag man zu den Thesen dieser Personengruppe stehen wie man will. Tatsache ist, daß das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit unteilbar sein muß, wie es schon Prof. R. Dworkin in der international angesehenen Zeitschrift Index on Censorship ausgedrückt hat.[70] Und da in keinem der hier beschriebenen Fälle zu Gewalt aufgerufen, Anleitungen zur Gewalt gegeben oder Gewalt verharmlost wird – sie wird höchstens für bestimmte geschichtliche Ereignisse abgestritten oder geringer dargestellt als allgemein üblich – ist die Härte, mit der die deutsche Justiz gegen diese Dissidenten vorgeht, nicht nachvollziehbar.

Würden die hier dargestellten Fälle ganz andere Personenkreise betreffen (Juden, Frauen, Homosexuelle, Ausländer, Linke), so ginge ein Aufschrei durch die Weltpresse angesichts derartiger Menschenrechtsverletzungen. Da es aber nur die angeblich “Richtigen” trifft, deckt man den Mantel des Schweigens darüber. Es ist aber objektiv betrachtet kein Unterschied zu erkennen, ob z.B. Kommunisten und Zeugen Jehovahs wegen ihrer Meinungsäußerungen im Dritten Reich in Gefängnissen verschwanden,[71] oder ob heute Rechte und Revisionisten in der Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Veröffentlichungen hinter Gitter verschwinden. Menschenrecht bleibt Menschenrecht. Es gilt für Linksradikale genauso wie für Rechtsradikale.

Deutschlands Tradition in Sachen freier Meinungsäußerung ist, wie es scheint, nur sehr schwach ausgebildet. Die allgemein anzutreffende deutsche Einstellung hinter dieser Zensur – “um zu verhindern, daß sich ein dunkles Kapitel deutscher Geschichte (das Dritte Reich) wiederholt, sind harte Maßnahmen gerechtfertigt und nötig” – ist zwar nachvollziehbar, aber dennoch falsch, zumal dies zur paradoxen und perversen Situation führt, in der man zur Verhinderung von Bücherverbrennungen und Minderheitenverfolgungen meint, Bücher verbrennen und Minderheiten verfolgen zu müssen. Und dies ist genau die Lage, in der sich Deutschland heute befindet.

Das einzig richtige Verhalten Deutschlands angesichts seiner Vergangenheit wäre ohne Zweifel nur die strikte und unparteiische Gewährung der Menschenrechte für alle, und nicht, daß man sie diesmal zur Abwechslung der anderen Seite verweigert. Offenbar dreht sich Deutschland, was die Menschenrechte anbelangt, in einem historischen Teufelskreis, oder, um ein anderes Bild zu benutzen: das Pendel schwingt von einem Extrem zum anderen. Es wäre Zeit, daß es in der Mitte zur Ruhe kommt.

Ein Blick über den Zaun

Leider hat nicht nur in Deutschland die Zensur gegen unerwünschte politische und historische Veröffentlichungen zugenommen. Frankreich hat bereits 1991 ein Gesetz gegen den Geschichtsrevisionismus erlassen, das seither mehrfach gegen revisionistische Publikationen angewandt wurde.[72] Die französischen Gesetze dienen zudem offenkundig zur Bekämpfung der immer stärker werdenden rechten Opposition.[73] Österreich verschärfte 1992, also zwei Jahre vor der BRD, seine antirevisionistischen Gesetze.[74] Ein Jahr nach Deutschland folgte die Schweiz mit der Inkraftsetzung des ausschließlich gegen rechte und revisionistische Publikationen gerichteten neuen “Anti-Rassismusgesetzes”, Art. 261[bis] des Schweizer Strafgesetzbuches. Ein Zusammenhang mit dem Mitte der 1990er Jahre auf die Schweiz ausgeübten Druck zur Zahlung von Wiedergutmachungen wegen ihrer angeblichen Kollaboration mit dem Dritten Reich kann nur vermutet werden. Innerhalb von nur drei Jahren wurde durch die schlagartig einsetzenden, nie zuvor gekannten Zensurverfahren fast die gesamte rechte publizistische Szene der Schweiz zerschlagen und in den Untergrund getrieben.[75] Wiederum ein Jahr später führte Spanien ein analoges Gesetz ein, das bisher aber nur zögerlich angewendet wird. So wurden beispielsweise die im spanischen Exil lebenden, vom Ausland per Haftbefehl gesuchten Revisionisten oder rechten Persönlichkeiten bisher nicht ausgeliefert.[76] 1997 folgte Belgien mit einem antirevisionistischen Gesetz, das man zur Zeit gegen den Verlag Vrij Historisch Onderzoek (VHO) anzuwenden versucht.[77] Die Niederlande besitzen seit jeher einen Strafparagraphen gegen Rassismus, dem Anfang der 90er Jahre gleich mehrere von V.H.O. publizierte Schriften zum Opfer fielen. Großbritannien hat sich bisher nicht zur Einführung eines speziellen Anti-Revisionismusgesetzes entschließen können, jedoch wurden auch hier bereits zwei Strafverfahren u.a. wegen der Verbreitung revisionistischer Schriften angestrengt,[78] die jedoch erfolglos blieben. Es ist daher möglich, daß sich dort durch die Änderung der Rechtsprechung eine Änderung der Gesetzeslage ergibt. Anders verhält es sich mit Australien und Kanada. In beiden Ländern versuchen gewisse Lobby-Gruppen, den Geschichtsrevisionismus zu zensieren, wobei sie sich neu geschaffener Menschenrechtskommissionen bedienen, um die bisher sehr zensurunwillige Justiz zu umgehen.[79]

Der europäische Büchervernichtungsindex

Die Tatsache, daß es unseres Wissens in keinem europäischen Land eine offizielle Liste eingezogener Schriften gibt, macht es bezüglich einiger Werke schwierig festzustellen, ob ein Einziehungsbeschluß besteht oder nicht. Manchmal erfährt man nur von Beschlagnahmungen durch die Staatsanwaltschaften im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen. Wenn es dann zur Einstellung eines Verfahrens aus anderen Gründen als der vermuteten Unschuld kommt (etwa wegen Geringfügigkeit, rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, Verjährung oder Zusammenlegung mit anderen Strafverfahren, häufig unter Zurückhaltung von Beweismitteln wie den beschlagnahmten Büchern), besteht bisweilen Unklarheit über die Rechtslage im Einziehungsverfahren, also bezüglich der “Tatwaffe” Buch bzw. Zeitschrift.[80]

Die mit den Büchereinziehungen einhergehende allgemeine Rechtsunsicherheit ist natürlich ein ständiger Unsicherheitsfaktor für jeden Verleger, Buchhändler und Buchkäufer. Es ist daher leider nur allzu verständlich, daß ein zunehmender Trend zur vorauseilenden Selbstzensur erkennbar wird: Um dem unkalkulierbaren Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, packt man daher immer seltener politisch oder historisch heiße Eisen an, die von der Justiz als “rechtsstehend” definiert werden könnten. Daß dies auf die Dauer katastrophale Auswirkungen auf das soziale und politische Leben der betroffenen Länder haben muß, scheint niemanden zu interessieren.

Ich persönlich habe mir den Kampf gegen die Zensur unerwünschter politischer und geschichtlicher Literatur zum Lebensziel gemacht. Dazu gehört nicht nur, die skandalöse Praxis deutscher und europäischer Zensur offenzulegen, sondern auch, das Schicksal jener Personen öffentlich zu machen, die Opfer einer Zensur wurden, sowie die der Zensur zum Opfer gefallenen Medien frei im Internet und in gedruckter und elektronischer Form zum Kauf anzubieten. Es ist dabei völlig unerheblich, ob ich mit den in diesen Medien dargelegten Ansichten übereinstimme oder nicht, denn hier zählt allein das Voltaire in den Mund gelegte Motto:

“Ich mißbillige, was du sagst, aber ich werde dein Recht, es zu sagen, bis zum Tode verteidigen.”

Einzelheiten kann man der Webseite www.vho.org entnehmen.

Die gespaltene Zunge

1995 warb Amnesty International für die Meinungsfreiheit mit dem Bild des auf der Flucht vor deutschen Behörden befindlichen Holocaust-Revisionisten Thies Christophersen, da auch die Meinung der Revisionisten nach Artikel 19 der UN-Menschenrecht­s­konven­tion geschützt sei.[81] Nun könnte man meinen, Amnesty International würde Fälle verfolgter Revisionisten aufgreifen und die derart politisch Verfolgten unterstützen. Doch weit gefehlt: Auf Anfrage einiger Revisionisten führte Amnesty International aus, daß man sich dort weigere, Revisionisten zu helfen, weil sich in den Augen von AI niemand, der eine Ansicht äußert, durch die sich eine Minderheit angegriffen fühlt, auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann – zumindest solange es sich um Minderheiten handelt, die gerade in Mode sind, insbesondere natürlich Auserwählte Minderheiten.[82] Die Anzeige mit dem Revisionisten Thies Christophersen war also nichts als ein Werbe-Gag, nichts als heiße Luft.

Allgemein angewendet heißt das freilich, daß keine Meinung mehr geäußert werden darf, da man immer irgendwo irgend jemanden finden kann, der sich durch die Äußerung einer bestimmten Ansicht oder Tatsache verletzt fühlt. Wenn man nach Kant dieses Prinzip von Amnesty International zum allgemeinen Prinzip erhöbe, säßen wir entweder alle im Gefängnis oder wären alle stumm. Das Sprechen selbst müßte dann verboten werden.

Die Ansicht der Organisation Human Rights Watch ist da wesentlich ermutigender:[83]

“Human Rights Watch/Helsinki weiß zu würdigen, daß die Tragödie des Holocaust der geschichtliche Kontext ist, in dem ein solches Gesetz [Neufassung des deutschen Zensurgesetzes §130] erlassen wurde. […] Dennoch glaubt Human Rights Watch/Helsinki, daß derartige Maßnahmen die verbrieften Rechte der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ernsthaft einschränken. […] wir gründen unsere Auffassung auf die starke Verpflichtung gegenüber der freien Meinungsäußerung als dem Kern der Menschenrechte. Wir glauben, daß die Redefreiheit und die gleichmäßige Wahrung der Gesetze nicht unvereinbar sind, sondern daß sie sich vielmehr gegenseitig bedingen.

[…] Aber Verbote zu erlassen, die ganze Parteien, Organisationen und Denkrichtungen betreffen, sind unweigerlich zu grob. Sie eignen sich zur Unterdrückung dissidenter politischer Bewegungen jeder Art und bewirken häufig unberechtigte Verbote jenseits derer, die anfangs vorgesehen waren.”

Human Rights Watch beschränkt sich leider nur auf eine Berichterstattungen, wobei die Organisation aus offenbarer Falschinformation durch die einseitige Nutzung linker Informationsquellen den ganzen hier behandelten Komplex der Zensur in den Zusammenhang gewalttätigen Fremdenhasses stellt, wo er gar nichts zu suchen hat, denn in keinem der hier behandelten Fälle von Zensur wird in irgendeiner Weise zu Gewalt oder anderen Unrechtshandlungen aufgerufen oder wird Unrecht gutgeheißen oder gerechtfertigt.

Die eigentlich zu erwartende Entrüstung über die hier dargelegte Zensur in den nationalen wie internationalen Medien geht allerdings über ein gelegentliches Stirnrunzeln nicht hinaus. Immerhin geht es hier um Gesetze, die eine Zensur ermöglichen und sich schon morgen auch gegen diese Medien richten können!

Mitte der 1990er Jahre sah es allerdings einmal kurz so aus, als wären zumindest die USA, Hort der Redefreiheit, besorgt über die Zustände in Deutschland. Der damalige Bundesjustizminister Dr. Eduard Schmidt-Jortzig äußerte sich einmal kurz darüber, was damals hinter den Kulissen vorging:[84]

“Unsere Sicht von Meinungsfreiheit ist in der Tat anders als in den USA, das wissen Sie ja auch und haben vorhin schon darauf hingewiesen. Wir werden – und das finde ich einigermaßen bedrückend – binnen kurzem von den USA wegen unserer Bestrafung der Auschwitzlüge eine förmliche, hm, na, nicht ‘ne Anklage, eine förmliche Rüge über die Vereinten Nationen bekommen, weil wir auf diese Art und Weise Meinungsfreiheit einschränken.”

Das heißt doch wohl nichts anderes, als daß die Bundesrepublik Deutschland bei der UNO zumindest zeitweise als ein Staat registriert und im Gespräch war, in dem Personen anderer Meinung unterdrückt werden, in dem also Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Wohl aufgrund erfolgreicher diplomatischer Intervention der Bundesregierung – Deutschland ist einer der Hauptzahlmeister der UNO – wurde diese formelle Rüge allerdings meines Wissens nie erteilt. Ganz im Gegenteil: Am 1. November 2005 nahm die Vollversammlung der UNO eine von Israel konzipierte Resolution an, der zufolge der 27. Januar zum “Internationalen Gedenktag für die Opfer des Holocaust” proklamiert wurde. Punkt 3 der Resolution erklärt:[85]

“Die Vollversammlung […] 3. lehnt jede teilweise oder vollständige Leugnung des Holocaust als geschichtliches Ereignis ab;”

Dies ist das erste Mal in der Menschheitsgeschichte, daß ein quasi-religiöser Gedenktag auf der ganzen Welt gilt!

Wie sehr auch die Zunge der UNO gespalten ist, konnte man wieder einmal im Jahr 2011 erfahren. Damals erklärte die UN-Menschenrechts­kommission mit viel Trara,[86] daß man Geschichtsdissidenten nicht verfolgen dürfe:[87]

“49. Gesetze, die das Ausdrücken von Meinungen über geschichtliche Tatsachen bestrafen, sind mit Verpflichtungen unverträglich, die den Mitgliedsstaaten durch die Konvention bezüglich der Respektierung von Rede- und Meinungsfreiheit auferlegt werden.”

In einer Fußnote wurde dabei allerdings auf den Fall von Prof. Faurisson verwiesen, der Anfang der 1990er Jahre eine Beschwerde vor diese Kommission gebracht hatte, da er in Frankreich wegen seiner Holocaust-revisio­nistischen Schriften verurteilt worden war.[88] Wer jedoch die Entscheidung der UN-Kommission von 1993 liest, findet heraus, daß Prof. Faurisson mit seiner Beschwerde damals gescheitert war. Die UNO steht nämlich auf dem Standpunkt, daß Äußerungen dann verboten werden dürfen, wenn sie geeignet sind, antisemitische [sprich: antijüdische] Gefühle bei den Lesern bzw. Zuhörern zu schüren. Mit anderen Worten: man kann auf dieser Welt ein Gegner von so ziemlich allem und jedem sein, aber man muß auf dem gesamten Globus ein Freund der Juden sein und nichts tun oder sagen, was denen mißfallen könnte, sonst läuft man Gefahr, überall vogelfrei zu sein.

Was wirklich von den Sondergesetzen gegen dissidente Historiker zu halten ist, hat Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble anno 1995 aus Versehen in einem Zwiegespräch mit dem damaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland von sich gegeben:[89]

“Ich will zur Strafbarkeit der Auschwitzlüge, auch zum Verbot nationalsozialistischer Symbole nur folgendes sagen: Man könnte, wenn man in einem abstrakten Raum wäre, natürlich trefflich darüber streiten, daß es unter juristischen Gesichtspunkten eigentlich Unfug ist, Meinungsäus­serungen zu verbieten. Trotzdem ist es richtig, weil wir ja nicht in einem abstrakten Raum sind, sondern konkrete geschichtliche Erfahrungen hinter uns haben. Ich glaube zwar nicht, daß die Strafvorschriften für die Ewigkeit sind. Aber für hier und heute ist es richtig, selbst mit Gesetzen, die man unter rein juristischen Gesichtspunkten als problematisch empfinden kann, zu sagen: Hier gibt es Barrieren oder Schranken, und da hört auch der Spaß auf.”

Nun wissen alle Bescheid: Die Strafverfolgung revisionistischer Geschichtsforscher erfolgt nicht aus juristischen Gründen, denn die dafür geschaffenen Gesetze zur Bestrafung unbeliebter Meinungsträger ist problematischer Unfug. Vielmehr müssen angebliche “geschichtliche Erfahrungen” dafür herhalten, damit eine offene Debatte über eben diese geschichtlichen Erfahrungen verboten werden kann. Oder anders ausgedrückt:

§1 Die Partei hat immer recht.

§2 Sollte die Partei einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.

Nun lese man einmal die Worte, die die Ehefrau des damaligen US-Prä­sidenten Hillary Rogham Clinton Mitte der 1990er Jahre aussprach:[90]

“Freiheit bedeutet das Recht der Menschen, sich öffentlich zu versammeln, zu organisieren und öffentlich zu debattieren. Dies heißt, die Ansichten derer zu respektieren, die von denen ihrer Regierungen abweichen. Dies heißt, die Menschen nicht von ihren geliebten Mitmenschen zu trennen und sie einzusperren, sie zu mißhandeln oder ihnen ihre Freiheit oder Würde deshalb abzusprechen, weil sie ihre Meinung und Ansichten friedlich geäußert haben.”

Freilich sagte sie dies nicht in bezug auf Deutschland, sondern anläßlich einer Rede während des Welt-Frauentages in Peking. In Deutschland, wo die Lage so viel anders nicht ist als in China, würde sie so etwas nie sagen.

Die gespaltenste aller Zungen jedoch wies der deutsche Bundespräsident Prof. Dr. Roman Herzog auf, als er anläßlich der Verleihung des Friedens­preises des Deutschen Buchhandels an Frau Prof. Schimmel folgende Worte äußerte:[91]

“Wenn wir in einen Dialog mit anderen eintreten, bringen wir einige Essentiells ein, die nicht verhandelbar sind. Dazu gehört die Freiheit der Rede und dazu gehört vor allem, daß niemand wegen seiner Überzeugung zu Schaden gebracht werden darf. Eine lange, oft blutige grausame Geschichte hat uns in Europa gelehrt, daß diese Rechte niemals mehr zur Disposition stehen dürfen.”

Sind das alles leere Worte? Oder gelten sie nur für diejenigen, die unseren Mächtigen nach dem Munde reden? Dieses Kriterium der Meinungsfreiheit erfüllt jede Diktatur.


Anmerkungen

Entnommen dem Buch von Germar Rudolf, Kardinalfragen an Deutschlands Politiker: Autobiographische Skizzen und Gedankensplitter zu Wissenschaft, Politik und Menschenrechten, zweite, revidierte und erweiterte Auflage, Juli 2012, Uckfield (East Sussex): Castle Hill Publishers. Der Abschnitt über Internetzensur wurde hier separate ausgehängt.

[1] Sudelbücher, Heft G, S. 135.
[2] Mehr dazu in: Claus Nordbruch, Zensur in Deutschland. Eine notwendige Bestandsaufnahme zur praktizierten Meinungsäußerungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland von den Anfängen bis heute, mit einem Vorwort von Prof. Dr. Klaus Hornung, Universitas, München 1998, 320 S.
[3] Die Meinungen über die Anzahl gehen etwas auseinander: nach Dietrich Strothmann, Nationalsozialistische Literaturpolitik, 3. Aufl., Bouvier, Bonn 1985, waren es etwa 12.500 Bücher, nach Dietrich Aigner, Die Indizierung “schädlichen und unerwünschten Schrifttums” im Dritten Reich, Band XI des Archivs für Geschichte des Buchwesen, Buchhändlervereinigung, Frankfurt/Main 1971 waren es deutlich unter 10.000
[4] Vgl. Martin Lüders, “Die lange Geschichte der Zensur in Deutschland: ‘Wo man Bücher verbrennt…’”, in: Nation & Europa, 47(9) (1997), S. 5-13 (www.vho.org/censor/Lueders.html).
[5] Liste der auszusondernden Literatur, 4 Bd., Reprint Uwe Berg – Verlag und Antiquariat, Toppenstedter Reihe, Bd. 1-3 & 8, Toppenstedt 1983f. (www.vho.org/censor/Vorbemerkung.html)
[6] www.vho.org/censor/tA.html.
[7] Zwei äußerst empfehlenswerte neuere Arbeiten über die Zensur in Deutschland: C. Nordbruch, aaO. (Anm. 1); Jürgen Schwab, Die Meinungsdiktatur. Wie “demokratische” Zensoren die Freiheit beschneiden, Nation Europa Verlag, Coburg 1997, 338 S.
[8] Die Entscheidungen des BVerfG wurden entnommen: Karl-Heinz Seifert, Dieter Hömig (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden Baden, 1985.
[9] Vgl. diesbezüglich das Gerichtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. G. Herzogenrath-Amelung, Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung (nachfolgend als VffG abgekürzt), 6(2) (2002), S. 176-190.
[10] Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 47. Auflage, Rdnr. 18 zu §130.
[11] Stefan Huster, “Das Verbot der “Auschwitz-Lüge”, die Meinungsfreiheit und das Bundesverfassungsgericht”, Neue Juristische Wochenschrift, 1995, S. 487ff., hier S. 489.
[12] Daniel Beisel, “Die Strafbarkeit der Auschwitz-Lüge”, Neue Juristische Wochenschrift, 1995, S. 997-1000, hier S. 1000.
[13] Karl Lackner, Strafgesetzbuch, 21. Auflage, München 1995, Rdnr. 8a zu §130; die kritischen Stimmen zu diesem Paragraphen sind Legion, vgl.: Hans A. Stöcker, Neue Strafrechts-Zeitung, 1995, 237-240; Manfred Brunner, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.8.1994; Ernst Nolte, ebenda, 8.9.1994; Ronald Dworkin, Tageszeitung, 17.5.1995; Horst Meier, Die Zeit, 15.9.1995; ders., Merkur, 12/1996, S. 1128-1131.
[14] Theodor Leckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 25. Auflage, Beck, München 1997, S. 1111.
[15] Ebenda, S. 1103.
[16] Thomas Wandres, Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, Strafrechtliche Abhandlungen, neue Folge, Band 129, Duncker & Humblot, Berlin 2000; vgl. Rezension von G. Rudolf, VffG, 5(1) (2001), S. 100-112.
[17] Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jorzig, Ruge. NeunzehnZehn: “Ehrenschutz für Soldaten – Gesetz gegen die Meinungsfreiheit?”, 3-SAT, 10.3.1996, 19:10; ebenso in Mut, Nr. 351, 11/1996, S. 32-35; Wolfgang Schäuble, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.4.1996, S. 41.
[18] Bundestags-Drucksache 15/5051, S. 5; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505051.pdf.
[19] Urteil vom 10.08.2005, Az. 24 CS 05.2053. Bestätigt und näher gerechtfertigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.6.2008, Az. 6 C 21.07.
[20] BVerfG, 4.11.2009, 1 BvR 2150/08; vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-129.html.
[21] Bis 2002 trug diese Behörde den Namen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BPjS.
[22] Das letzte mir bekannt gewordene Gesamtverzeichnis indizierter Bücher, Taschenbücher, Broschüren und Comics, Stand 30.4.1993, umfaßt etwa 2.500 Titel. Seither sind über 120 hinzugekommen. Die Liste indizierter Videofilme ist annähernd gleich lang. Hinzu kommen noch mehrere hundert elektronische Ton- und Datenträger. Die aktuellen Index-Listen werden im Periodikum der BPjM, BPjM aktuell, publiziert. Ein Bezug ist nur autorisierten Behörden möglich: Bundesprüfstelle, Postfach 26 01 21, D-53153 Bonn. Ich habe die letzte mir zugespielte Ausgabe von 2001 im Internet ausgehängt: www.germarrudolf.com/persecute/docs/ListPos78.html
[23] JuSchG, §18, Abs. 2, S. 3&4; Bundesgesetzblatt 2002, I, S. 2730, 2003, I, S. 476, 3007, 3076, www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/juschg-stand-01-04-04,property=pdf.pdf.
[24] Bundesministerium des Inneren (Hg.), Bundesverfassungsschutzbericht, Bundesdruckerei, Bonn 1995-2018, mit Bezug auf Angaben des Bundeskriminalamts.
[25] Eckhard Jesse, “Streitbare Demokratie und ‘Vergangenheitsbewältigung’”, in: Bundesamt für Verfassungsschutz (Hg.), Verfassungsschutz in der Demokratie, Carl Heymanns Verlag, Köln 1990, S. 304, vgl. S. 289.
[26] Ebenda, S. 287.
[27] Ebenda, S. 303.
[28] Ebenda, S. 286.
[29] Udo Walendy, Wahrheit für Deutschland, 3. Aufl., Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1976.
[30] Az. 1 BvR 434/87.
[31] JMS-Report, Februar 1/1995, S. 52ff.
[32] Az. 17 K 9534/94.
[33] Die deutsche Strafprozeßordnung sieht in §244 die Möglichkeit vor, Beweismittel abzulehnen, wenn der strittige Verhandlungsgegenstand offenkundig ist, was von den Gerichten bezüglich des Holocaust grundsätzlich vorausgesetzt wird.
[34] Franz J. Scheidl, Selbstverlag, 6 Bände, Wien 1968.
[35] Emil Aretz, Verlag Hohe Warte, Pähl 1973.
[36] Ingrid Weckert, Grabert, Tübingen 1981; 1995 eingezogen.
[37] Steffen Werner, 2. Aufl., Grabert, Tübingen 1991; 1995 eingezogen.
[38] Arthur R. Butz, Historical Review Press, Brighton 1976; in Deutschland: Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1976.
[39] Gesamtverzeichnis indizierter Bücher, Taschenbücher, Broschüren und Comics, Stand 30.4.1993, S. 8: Indizierungs-Nr. E 2765, Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22.5.1979.
[40] Thies Christophersen, Die Auschwitz-Lüge, Kritik-Folge Nr. 23, Kritik Verlag, Mohrkirch 1973.
[41] Die linke Tageszeitung (Berlin) berichtet hierüber erstaunlich fair, 12.12.1995.
[42] Bundesanzeiger vom 30.9.1994.
[43] Wigbert Grabert, Grabert Verlag, Tübingen, gegenüber dem Autor.
[44] Abendzeitung (München), 7./8. März 1998: “Die Restexemplare werden gegebenenfalls in einer Müllverbrennungsanlage vernichtet.” (bezügl. R.J. Eibicht (Hg.), Hellmut Diwald) Vgl. Zur Zeit (Wien), Nr. 9/1998 (27. Febr. 1998): “Vor 65 Jahren geschah solches noch öffentlich, heute wird dies klammheimlich in einer Müllverbrennungsanlage erledigt.
[45] Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag, Bundestagsdrucksache 13/4222, 26.3.1996, S. 6.
[46] Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren Nr. 208, II + IV; nach: Gerd Pfeiffer (Hg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 3. Aufl., Beck, München 1993, S. 2174.
[47] Eine inoffizielle, wahrscheinlich äußerst unvollständige Liste ist im Internet zu finden, mit Links zu online erhältlichen beschlagnahmten Werken: www.vho.org/censor/Censor.html.
[48] Vgl. Klaus Wagenbach (Hg.), Wieso Bücher? Wie und mit welchen Absichten überlebt man gute Bücher, Zimmerbrände und deutsche Umgebung, Wagenbach-Verlag, Berlin 1994.
[49] Robert Hepp in: Rolf-Josef Eibicht, Hellmut Diwald, Grabert, Tübingen 1995, S. 128, Fußnote 49, S. 141f. (vho.org/D/diwald/hepp.html).
[50] Vgl. Wigbert Grabert (Hg.), Geschichtsbetrachtung als Wagnis, Grabert, Tübingen 1984; siehe auch Deutschland in Geschichte und Gegenwart, “Bundesverwaltungsgericht im Dienste der Umerzieher. Erstmalig Doktorgrad aus politischen Gründen aberkannt”, in Deutschland in Geschichte und Gegenwart 36(3) (1988), S. 18 (vho.org/D/DGG/DGG36_3_2.html); DGG, “Unglaubliches Urteil im Fall Dr. Stäglich”, ebenda, 36(1) (1988), S. 7 (…/DGG36_1_1.html); DGG, “Vernunft wird Unsinn … Späte Rache für den ‘Auschwitz-Mythos’”, ebenda, 31(1) (1983), S. 19f. (…/DGG31_1.html); DGG, “Ende der Wissenschaftsfreiheit?”, ebenda, 29(3) (1981), S. 38 (…/DGG29_3_1.html).
[51] Vgl. die online aufgeführten Werke Burgs: www.vho.org/censor/Censor.html. Burg selbst beschreibt die gegen ihn durchgeführte Zensur in seinem Buch Zionazi-Zensur in der BRD, Ederer, München 1980 (www.vho.org/D/zz/index.html); dieses Buch unterliegt gleichfalls der Einziehung.
[52] Erwähnt wird dagegen die Indizierung zweier dieser Zeitschriften: Historische Tatsache Nr. 23 (“Zigeuner bewältigen eine 1/2 Million”), Entscheidung Nr. 4208, Bundesanzeiger 204 vom 31.10.1991, und Historische Tatsache Nr. 36 (“Ein Prozeß der Geschichte macht”), Entscheidung Nr. 4029, Bundesanzeiger 64 vom 31.03.1990.
[53] Jürgen Graf, Auschwitz. Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust, Neue Visionen, Würenlos 1994: eingezogen vom AG Mannheim, 41 Gs 2626/94, freigegeben durch LG Mannheim, 5 KLs 7/95.
[54] Offenbar hat die Erosion des Rechtsbewußtseins in der deutschen Justiz auch allgemein zur Zunahme von Zensurversuchen geführt, wie Claus Nordbruch aufzeigt, aaO. (Anm. 1), S. 126-146.
[55] Landtag von Baden-Württemberg, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/334, Kleine Anfrage des Abg. Michael Herbricht REP, “Appell der 500”, Stuttgart, 27.08.1996. Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg, Stuttgart, 23.09.1996, Az. 4104 – III/185, Dr. Ulrich Goll; vgl. IDN, “‘Appell der 500’ vor Landtag”, Deutschland in Geschichte und Gegenwart 44(4) (1996), S. 9f. (vho.org/D/DGG/ IDN44_4.html); VHO, “Zur Wissenschaftsfreiheit in Deutschland”, VffG 1(1) (1997), S. 34-37.
[56] Ernst Gauss (=Germar Rudolf), Grabert, Tübingen 1993; vgl. Schreiben Dr. Rolf Kosiek, 3.5.2000 (www.germarrudolf.com/persecute/docs/ListPos9_d.pdf)
[57] Carl-Friedrich Berg, In Sachen Deutschland, Hohenrain, Tübingen 1994 (AG Tübingen, 4 Gs 852/95)
[58] ders., Wolfsgesellschaft, Hohenrain, Tübingen 1995 (AG Tübingen, 15 Js 2956/96)
[59] “Appell der 100 · Die Meinungsfreiheit ist in Gefahr!”, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.5.1996; mit 500 Unterzeichnern am 19.7.1996 in den Stuttgarter Nachrichten und der Stuttgarter Zeitung; mit jeweils 1.000 Unterzeichner am 13. und 18.9.1996 im Westfalen-Blatt; vgl. die Erklärungen von Dr. Rolf Kosiek, dem Initiator der Anzeigen, vom 17.11.2000 und 2.5.2001 (www.germarrudolf.com/persecute/docs/ListPos19_d.pdf).
[60] Gutachten Prof. Dr. Ernst Nolte und Dr. Joachim Hoffmann, Amtsgericht Tübingen, Az. 4 Gs 173/95; Noltes Gutachten, einschließlich eines Nachtrages von 2006 und einer Kritik durch mich, erschien in G. Rudolf, Widerstand ist Pflicht, Castle Hill Publishers, Uckfield 2012, S. 310-361; Hoffmanns Gutachten wurde abgedruckt in: VffG, 1(3) (1997), S. 205ff.
[61] Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 408f./83, wiedergegeben in W. Grabert (Hg.), aaO. (Anm. 50), S. 287ff.
[62] Karl Raimund Popper, Objektive Erkenntnis, 2. Aufl., Hoffmann & Campe, Hamburg, 1984.
[63] Graberts Lektor, Dr. Rolf Kosiek, teilte mir dies im Jahre 2000 mit, nachdem ich über den Stand des Verfahrens nachgefragt hatte, da ich gehofft hatte, daß dieser Zensurfall letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden würde.
[64] Vgl. G. Herzogenrath-Amelung, aaO. (Anm. 9). Dieser US-Amerikaner, Frederick A. Leuchter, wurde übrigens in Deutschland verhaftet, kurz bevor er bei einem großen deutschen Fernsehsender auftreten sollte. Er floh in die USA, als er aus der Untersuchungshaft genommen wurde und seinen Prozeß in Freiheit abwarten sollte.
[65] Günther Anntohn, Henri Roques, Der Fall Günter Deckert, DAGD/Germania Verlag, Weinheim 1995; LG Mannheim, (13) 5 Ns 67/96; teilweise online: www.vho.org/D/Deckert.
[66] Oberkreisdirektor Herford, Az. 32/33.31.10.
[67] Historische Tatsachen, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho, Nr. 1 (LG Dortmund, KLs 31 Js 270/78) (www.zundelsite.org/german/dsmrd/dsmrdgerman.html), 15, 23 & 24, 36, 38, 44, 52 & 53, 59 & 60, 1neu & 64, 66, 67, 68. U. Walendy hat zu seinem Fall ein eigenes Heft publiziert: Historische Tatsache Nr. 69: “Ausgehebelte Grundrechte” und Nr. 77: “’Vv’-Strafhäftling Walendy”, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho/Weser 1996/1999; vgl. G. Herzogenrath-Amelung, aaO. (Anm. 9).
[68] Auch Hans Schmidt hat hierüber berichtet: Jailed in “Democratic” Germany. The Ordeal of an American Writer, Guderian Books, Milton (FL) 1997. Der Deutsch-Australier Dr. Fredrick Töben teilte Schmidts Schicksal im Frühjahr 1999, als er nach Deutschland reiste, um dort die Zensur der deutschen Behörden herauszufordern. Er wurde folglich verhaftet und verurteilt; siehe www.adelaideinstitute.org.
[69] Gegen dessen Bücher Feuerzeichen, Die 2. babylonische Gefangenschaft und Attilas Enkel auf Davids Thron, Vorlesungen über Zeitgeschichte wegen Verjährung ohne, gegen Grundlagen zur Zeitgeschichte, In Sachen Deutschland, Wolfsgesellschaft und Hellmut Diwald mit Strafverfahren.
[70] R. Dworkin, “A new map of censorship”, in: Index on Censorship, Nr. 1/2, 1994, S. 9-15; vgl. ders., “Forked tongues, faked doctrines”, ebenda, Nr. 3, 1997, S. 148-151.
[71] Wenngleich argumentiert werden kann, daß Kommunisten während des Dritten Reiches anfangs nicht wegen ihres Glaubens eingesperrt wurden, sondern oft, weil man gewalttätige revolutionäre Aktivitäten befürchtete.
[72] Vgl. dazu den Beitrag von Robert Faurisson “Bilanz der Affäre Garaudy/Abbé Pierre”, VffG 1(1) (1997), S. 9-18; daneben: VffG 1(2) (1997), S. 105; ebenda, 1(4) (1997), S. 223. Analog zur deutschen Rechtslage unterscheidet man in Frankreich die Indizierung als Verkaufsverbot an Jugendliche und totales Werbeverbot (“Interdiction de vente aux mineurs, d’exposition et de toute publicité”, Art. 14 des Gesetzes 49-956 vom 16.7.1949) von der völligen Einziehung einer Veröffentlichung (“Interdiction de circulation, de distribution et de mise en vente”, Art. 8 des Gesetzes 83-1025 vom 28.11.1983). Zu den in Frankreich indizierten Büchern zählen (Indizierungsdatum, Titel (Autor)): 24/03/94; Georges Montandon et l’ethnie française; 11/05/93; La Framajuif a-t-elle tué mon père? (Raymond Genel); 02/03/92; Le Manifeste antijuif; 04/01/91; Tribune nationaliste; 07/11/90; Le Soleil; 24/07/90; Les Français sont-ils racistes? Je dis non!; 02/07/90; Revue d’histoire révisionniste (RHR); 02/07/90; Annales d’histoire révisionniste (AHR); 02/07/90; Alternative; 02/07/90; Hitler=SS; 14/06/90; Revision; 29/05/90; Les Juifs et la Guerre; 29/05/90; Notre Combat (fac-similé du n° 4, septembre 1941). Zu den eingezogenen Schriften zählen (Einzugsdatum, Titel): 02/09/97; Le Massacre d’Oradour. Un demi-siècle de mise en scène (Vincent Reynouard); 07/04/97; Le Rapport Rudolf (Germar Rudolf); 19/12/94; L’Holocauste au scanner (Jürgen Graf); 25/02/93; L’Empire invisible (éd. Léo van den Bossche); 09/02/93; L’Uomo Libero; 08/02/93; Cedade (ed. Revista Cedade Barcelone); 05/05/93; Croix de feu (ed. Léo van den Bossche); 02/12/92; L’Ordre SS (Edwige Thibaut); 10/01/91; Tulle et Oradour (Otto Weidinger); 18/06/90; L’Heure décisive de la lutte entre l’Europe et le bolchevisme (A. Rosenberg); 25/05/90; Protocoles des Sages de Sion; 23/05/90; Politique raciale; L’honneur s’appelle fidélité; 23/05/90; L’Echelon de protection; 23/05/90; Organisation de combat antibolchevique.
[73] Vgl. VffG 1(1) (1997), S. 46f.; ebenda, (4) (1997), S. 299; ebenda, 2(1) (1998), S. 80f.; ebenda, 2(2) (1998), S. 163.
[74] Zum Hintergrund vgl. Werner Rademacher, “Der Fall Lüftl”, in: E. Gauss (Hg.), Grundlagen zur Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1994, S. 41-60.
[75] Eine ausführliche Darstellung der bisherigen Fälle ist im Internet zu finden unter: www.ruf-ch.org.
[76] Der einzige bisher bekannte Fall versuchter Zensur richtet sich gegen den Cedade-Anhänger Pedro Varela, vgl. VffG 1(4) (1997), S. 300; VffG 4(3&4) (2002), S. 470. Die Anklage erfolgte allerdings nicht aufgrund des neuen Paragraphen.
[77] Vgl. VffG 2(1) (1998), S. 79; VffG 5(4) (2001), S. 479, VffG 6(2) (2002), S. 237; VffG 7(3&4) (2003), S. 476; vgl. www.vho.org/GB/c/SV/271104.html.
[78] Vgl. VffG, 1(4) (1997), S. 229; ebenda 2(1) (1998), S. 78; ebenda 2(2) (1998), S. 164; ebenda, 2(3) (1998), S. 246; vgl. David Botsford, “Meinungsäußerungsfreiheit, dissidente Historiker und Holocaust-Revisionisten”, Teile 1-4, VffG, 2(4) (1998), S. 273-283; ders., The British State Versus Freedom of Expression, Libertarian Alliance, London, 1998.
[79] Vgl. VffG 1(2) (1997), S. 127; VffG, 1(3) (1997), S. 220; VffG, 2(1) (1998), S. 79f.; VffG, 2(3) (1998), S. 246; Ingrid Rimland, aaO. (Anm. 82, 83); Paul Fromm, “Die Verfolgung der Revisionisten in Kanada”, VffG 7(2) (2003), S. 198-203.
[80] Vgl. meine Liste online www.vho.org/censor/Censor.html. Weitere Hinweise auf etwa 130 in Deutschland eingezogene Schriften fanden wir in der Schrift Kritik. Stimme des Volkes, Heft Nr. 2, Kritik-Verlag, Mohrkirch 1981, insbesondere bezüglich seinerzeit von Ernst Zündel und Georg Dietz von Nordamerika aus versandter Schriften. Auch hier sind die angeblich auf Unterlagen des BKA beruhenden Angaben mitunter sehr unvollständig.
[81] taz, 12.12.1995.
[82] Vgl. meinen Bericht in VffG 1(4) (1997), S. 270-273.
[83] Human Rights Watch, “Germany for Germans” – Xenophobia and Racist Violence in Germany, New York, April 1995, S. 70.
[84] Ruge. NeunzehnZehn: “Ehrenschutz für Soldaten – Gesetz gegen die Meinungsfreiheit?”, 3-SAT, 10. März 1996, 1910 Uhr.
[85] www.un.org/en/holocaustremembrance/docs/res607.shtml
[86] Vgl. www.youtube.com/watch?v=QSvvAnPH7i8
[87] www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/CCPR-C-GC-34.doc
[88] http://www.bayefsky.com/pdf/128_francevws55058.pdf
[89] Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 24.4.1996, S. 41.
[90] The New York Times, 6.9.1995.
[91] FAZ, 16.10.1995.