203: Der Wert von Aussagen und Geständnissen zum Holocaust

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Der nachfolgende Beitrag ist ebenso ein Teil “meines” Sammelwerks Grundlagen zur Zeitgeschichte, den ich unter dem Pseudonym Manfred Köhler hauptsächlich ab Sommer 1993 verfasste. Ursprünglich wollte ich dafür meinen eigenen Namen verwenden, aber nachdem ich im September 1993 eine Hausdurchsuchung durch das Dezernat Staatschutz des Stuttgarter LKAs über mich ergehen lassen musste, ausgelöst durch mein Gutachten über Auschwitz, zog ich es vor, mir zum Selbstschutz ein weiteres Pseudonym zuzulegen.

Ursprünglich hatte ich eine Anzahl von Rechtsanwälten gebeten, diesen Beitrag über den Wert von Zeugenaussagen zum Holocaust zu verfassen, aber der Artikel des einen Anwalts, der mir nach langem Bitten schließlich etwas zusandte, war lediglich ein paar wenige Seiten lang und sehr oberflächlich. Ich entschloss mich daher, es selber zu machen. Letztlich las ich für diesen Beitrag Hunderte von Büchern, was sich aus dem enormen Fußnotenapparat ergibt. Dies war mir deshalb möglich, weil ich aufgrund der gegen mich Anfang 1993 einsetzenden gesellschaftlichen und dann auch strafrechtlichen Verfolgung jede Menge Freizeit hatte, die ich für diese Projekt investieren konnte. Was beweist, das Verfolgungen für die Verfolger manchmal nach hinter los gehen. Hab’ ich ja gleich gesagt…

Der Test in der englischen Übersetzung, die anno 2000 und dann in zweiter Auflage im Jahr 2003 erschien, wurde nur wenig verändert – mit Ausnahme des Anhang absurder Zeugenaussagen, die massiv erweitert wurde. Spätere Auflagen sahen kaum mehr Änderungen and diesem Beitrag.

Ich bin recht stolz auf diesen Beitrag, da er das Material für eine eigene Doktorarbeit enthält, zu der das Thema leicht hätte ausgeweitet werden können. Wer weiß, vielleicht mache ich das ja noch einmal.

»Vor einem Gericht, das eingerichtet wurde, den Mord an den Juden als offenkundige Tatsache zu manifestieren, ebendiesen massenweisen, vorsätzlichen, von Deutschen begangenen Mord zu bestreiten, war für einen Angeklagten 1946 ähnlich tödlich wie es für einen mittelalterlichen Häretiker tödlich gewesen wäre, sich vor seinen Inquisitoren, die ihn aus welchem Grund auch immer schuldig sprechen wollten, damit zu verteidigen, daß er die Existenz des dreieinigen Gottes oder der Göttlichkeit Jesu selber bestreitet.«[1]

1. Einleitung

Eines der Hauptargumente der herrschenden Meinung in der Diskussion um den Holocaust ist, daß es sehr viele Zeugenaussagen gäbe, die die Massenvernichtung belegen würden, und daß vor allem die vielen Geständnisse der Täter unter der SS ein unwiderlegbarer Beweis für die Existenz der gezielten Massenvernichtung der Juden während des Dritten Reiches seien.[2] Deshalb sei es unerheblich, daß es kaum Dokumentenbeweise und keine Sachbeweise gebe.[3] Zunächst ist es falsch vorzugeben, es gäbe keine Sachbeweise. Dieses Werk ist eine Sammlung solcher Sachbeweise, die allerdings allesamt gewisse Bereiche der von Zeugen berichteten und von den Gerichten und der Wissenschaft daraufhin fixierten Darstellungen über den Holocaust widerlegen, da jeder Sachbeweis dem Zeugenbeweis überlegen ist. Diese Sachbeweise werden allerdings von der etablierten Forschung wie von der Justiz ignoriert. Dennoch stellt sich die Frage, wie denn die Zeugenaussagen zu bewerten sind.

Weiterhin ist festzuhalten, daß der objektive Historiker wie Jurist nicht jede Erzählung eines Menschen unkritisch als Wahrheit akzeptieren dürfen, sondern den Wert dieser Berichte erkunden müssen. Dazu gehört als erstes, daß die Zeugenaussage in die Hierarchie der Beweismittel eingeordnet wird. Sodann ist zu fragen, wie die einzelne Aussage zustande gekommen ist, ob es zum Beispiel manipulative Tendenzen in der Umwelt des Aussagenden gab, die die Aussage beeinflußt haben können.

Da die meisten Aussagen über den Holocaust während gerichtlicher Ermittlungsverfahren und Prozesse abgelegt wurden, wollen wir zunächst aufhellen, welchen Wert eine Zeugenaussage vor Gericht hat.

2. Der Wert des Zeugenbeweises allgemein

In der Wissenschaft wie in der rechtsstaatlichen Justiz gibt es eine Hierarchie der Beweismittel bezüglich ihrer Beweiskraft. Danach ist jeder Sach- und Urkundenbeweis einer Zeugenaussage an Beweiskraft überlegen.[4]

Der Zeugenbeweis gilt somit in der Wissenschaft wie in der Justiz als der unsicherste Beweis, da das menschliche Erinnerungsvermögen unzuverlässig und leicht zu manipulieren ist.[5] Nach Bender ist der Zeugenbeweis wegen seiner Unzuverlässigkeit nur ein Indizienbeweis, also kein unmittelbarer Beweis.[6]

Welche Anforderungen müssen gegeben sein, damit eine Zeugenaussage gerichtlich verwertbar ist?[7]

2.1. Der Zeuge muß glaubwürdig sein.

Ohne Anspruch auf Vollzähligkeit zu erheben, seien einige Bewertungskriterien der Glaubwürdigkeit aufgezählt:

 

  • Emotionale Verwicklung. Sind Zeugen in den zu untersuchenden Fällen zu stark emotional verwickelt, so kann dies die Aussage in die eine oder andere Richtung verfälschen, ohne daß dies bewußt geschehen muß.

 

 

  • Wahrheitsliebe. Zeigt sich, daß es ein Zeuge mit der Wahrheit nicht so genau hält, so erschüttert dies seine weitere Glaubwürdigkeit.

 

 

  • Aussage unter Zwang. Ein Zeuge kann in seiner Aussagefreiheit eingeschränkt sein, wenn er mittelbarem oder unmittelbarem Druck ausgesetzt ist, der es ihm ratsam erscheinen läßt, seine Aussage danach auszurichten.

 

 

  • Beeinflussung durch Dritte. Das Gedächtnis eines Menschen ist leicht manipulierbar. Ereignisse, die von Bekannten oder von den Medien berichtet werden, können leicht als eigenes Erleben interpretiert werden. Ist also ein Zeuge vor seiner Aussage intensiv mit der Materie der Verhandlung in einer bestimmten, einseitigen Weise konfrontiert worden, so kann dies leicht seine Aussage im Sinne dieser Eindrücke verändern.

 

 

  • Zeitlicher Abstand zum zu bezeugenden Ereignis. Es ist allgemein anerkannt, daß Zeugenaussagen bereits nach wenigen Tagen an Zuverlässigkeit stark verlieren und bereits nach einigen Monaten so stark durch den Ersatz von Vergessenem durch nachträglich Aufgenommenes beeinflußt sind, daß sie kaum mehr einen Beweiswert besitzen.[8]

 

2.2. Die Zeugenaussage muß glaubhaft sein.

 

  • Innere Schlüssigkeit. Die Zeugenaussage muß widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den Regeln der Logik sein.

 

 

  • Richtigkeit des historischen Kontextes. Eine Zeugenaussage muß in Übereinstimmung zu bringen sein mit dem durch höhere Beweismittel (Dokumente, Sachbeweise) gesicherten historischen Kontext.

 

 

  • Technische und naturwissenschaftliche Realität. Eine Zeugenaussage muß Dinge berichten, die mit dem zur bezeugten Zeit technisch Möglichen und mit den naturwissenschaftlichen Gesetzen in Übereinstimmung zu bringen sind.

 

Während die unter 2. aufgeführten Punkte leicht überprüfbar sind, sind die unter 1. aufgeführten Umstände häufig nur schwer oder gar nicht aufzuklären und ziehen daher in der Beweislehre den meisten Aufwand nach sich. Zudem muß man bedenken, daß jeder Zeuge einen Vorgang anders, nämlich immer rein subjektiv von seinem Standpunkt aus, erlebt hat, daß er ihn je nach physischer und psychischer Verfassung anders in sein Bewußtsein aufgenommen hat und daß er sein Erlebnis schließlich immer rein subjektiv entsprechend seinen Möglichkeiten und entsprechend der Gegebenheit wiedergeben wird. Selbst wenn also zwei Zeugen völlig neutral und glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft sind, müssen sie dennoch nicht dasselbe berichten.[9]

Aussagen vor Gericht streitender Parteien, also Aussagen der Ankläger und der Angeklagten, sind naturgemäß besonders kritisch zu betrachten, da die Parteien ein Interesse daran haben, die Gegenpartei zu belasten und sich zu entlasten.[10] Aber auch unparteiische Zeugen sind häufig sehr weit von der objektiven Wahrheit entfernt, und die Tatsache, daß trotz dieses seit Jahrhunderten bekannten Sachverhalts auch heute noch der Zeugenbeweis vor Gericht ein unzulässig hohes Gewicht besitzt, wird immer wieder von kompetenter Seite kritisiert[11] und hat schon oft zu krassen Fehlurteilen geführt.

Gerichtliche wie außergerichtliche Geständnisse gelten juristisch gesehen generell nur als Indiz, da man aus Erfahrung weiß, daß ein Großteil aller abgelegten Geständnisse falsch ist. Dies kann zum Beispiel geschehen,

 

  • um dritte Personen zu decken;

 

 

  • um sich mit einer Tat zu schmücken;

 

 

  • um sich in einer ausweglosen Verhör-Situation Erleichterung zu verschaffen;

 

 

  • um durch Reue und Bußfertigkeit Strafmilderung zu erhalten;

 

 

  • aufgrund psychischer Störungen etc…

 

So sind leider auch in der Bundesrepublik immer wieder Fehlurteile zu verzeichnen, die aufgrund von falschen Geständnissen zustande kamen.[12] Das gleiche gilt entsprechend für selbstbelastende Aussagen, die nicht immer der Wahrheit entsprechen müssen. Umso erstaunlicher ist es, daß der ansonsten kenntnisreiche R. Bender einen sich selbst belastenden Zeugen generell als wahrheitsliebend einstuft.[13]

3. Die Beweisarten in der Holocaust-Geschichtsbetrachtung

3.1. Der Sach- und Urkundenbeweis

Der Sachbeweis ist in der etablierten Holocaustforschung praktisch nicht existent. Bis heute wurde kein einziges Massengrab in bezug auf diesen Themenkomplex gesucht, gefunden, exhumiert oder untersucht.[14] Keine einzige der angeblich massenhaften, riesigen Verbrennungsstellen wurde gesucht, gefunden, ausgegraben oder untersucht. In keinem Fall wurden die angeblichen Tatwaffen gesucht, gefunden bzw. einer forensischen Untersuchung durch internationale Gremien oder durch rechtsstaatliche Gerichte unterzogen. Somit wundert es nicht, daß Rückerl ohne Erwähnung des Sachbeweises den Urkundenbeweis – auch ohne Erbringung eines Sachbeweises über dessen Echtheit und Richtigkeit – für das Beweismittel Nr. 1 hält.[15]

Ansonsten wurden nur von den Revisionisten Sachbeweise vorgelegt, wie sie nachfolgend von anderen Autoren vorgetragen werden.

Es ist immer wieder überraschend, wie aggressiv die etablierten Historiker auf einen Einwand reagieren, ein Dokument, das den Holocaust angeblich beweise, könne gefälscht bzw. verfälscht, falsch interpretiert worden oder sachlich unzutreffend sein. Hier zeigt sich die gleiche Aversion unserer Zeitgeschichtler gegen eine tiefgehende Dokumentenkritik,[16] wie sie auch bezüglich der Sachbeweise gegeben ist. Eine Dokumentenkritik ist schließlich auch nichts anderes als eine sachverständige Untersuchung eines Dokumentes, also die Erbringung eines Sachbeweises bezüglich der formellen Echtheit und sachlichen Richtigkeit eines Dokuments.

3.2. Der Zeugenbeweis in der etablierten Holocaust-Betrachtung

3.2.1. Medienzeugen für die Geschichtsschreibung?

Ein Teil der Zeugnisse über den Holocaust wurde in Form schriftlicher Bekenntnisse oder in jüngerer Zeit häufiger in Form von Darstellungen in Rundfunk und Fernsehen abgelegt. In beiden Fällen sind sie einer Kritik nach den in Abschnitt 2 aufgeführten Punkte leicht zugänglich, es fehlt jedoch zumeist die Möglichkeit, mit dem Zeugen in ein Zwiegespräch zu gelangen, um genauere Details zu erfahren und um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum Beispiel durch ein Kreuzverhör zu überprüfen. Die Kritiken an den in verschiedenen Medien veröffentlichten Aussagen sind zahl- und umfangreich,[17] wobei eine annähernd umfassende Arbeit zur Zeit erstellt wird.[18] Einer Aufforderung seitens kritischer Zeitgenossen, sich einem Kreuzverhör zu stellen, weichen diese Zeugen jedoch in aller Regel aus. Funk und Fersehen präsentieren zwar regelmäßig neue Zeugen, stellen diesen jedoch nie kritische Fragen und verweigern interessierten Forschern und Rechtsanwälten den Zugang zu den Zeugen, indem sie deren Anschrift oder sogar deren gesamte Identität geheimhalten. Diesen reinen Papier- bzw. Zelluloid-Zeugen kann ein Beweiswert jedoch erst dann zugesprochen werden, wenn ihre Aussage einer kritischen Prüfung standgehalten hat. Über die einzige bisher stattgefundene kritische Prüfung solcher Zeugen berichtet Robert Faurisson im folgenden Beitrag. Wir wollen uns daher hier in erster Linie auf die gerichtlichen Zeugnisse beschränken, zumal diese in der Bevölkerung wegen der vermeintlichen Gerechtigkeit der deutschen Justiz auch ein höheres Ansehen genießen.

3.2.2. Gerichtszeugen für die Geschichtsschreibung?

Die zumindest theoretisch äußerst kritische Behandlung der Zeugen- und Parteiaussage vor Gericht beruht auf der über Jahrhunderte gesammelten Menschenkenntnis vieler Juristen und sollte daher auch von den Historikern als Richtlinie akzeptiert werden, wenn auch die Methoden der Wahrheitsfindung in der Wissenschaft notwenigerweise andere sind als die vor Gericht. Während das Gericht zum Beispiel innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens zu einem schicksalhaftem Urteil über das, was wahr und falsch ist, kommen muß, kann, ja darf die Wissenschaft niemals zu einem endgültigen Urteil kommen, wenn sie ihren Maximen der Offenheit nach allen Richtungen treu bleiben will. Während in einem Gerichtsprozeß durch die Verquickung mit dem menschlichen Schicksal immer auch die Emotion einen starken, verzerrenden Einfluß auf die Urteilsbildung hat, ist dieser Einfluß in der Wissenschaft meist sehr gering oder sollte es zumindest sein.

Wenn wir nachfolgend über Zeugenaussagen und Geständnisse reden, auf deren Grundlage das Gebäude des Holocaust fast ausschließlich aufgebaut ist, so müssen wir uns vergegenwärtigen, daß diese zum überwiegenden Teil in Gerichtsprozessen abgegeben wurden oder doch zu dem Zweck, um jemanden damit vor Gericht oder vor der Öffentlichkeit zu be- oder entlasten. Emotionsfreie, außergerichtliche Zeugenaussagen sind praktisch nicht vorhanden. Die Materie selbst und die Emotionen, mit denen sie aufgeladen ist, hat dafür Sorge getragen. Die Wahrheit von Aussagen und Geständnissen ist daher von den Gerichten durch Sachverständige gründlich zu überprüfen, was in den sogenannten NSG-Verfahren[19] regelmäßig nicht erfolgt. Umso mehr müssen wir uns fragen, inwieweit solche Aussagen einer Wissenschaft dienen können, die zur Annäherung an die Wahrheit auf emotionslose Berichte angewiesen ist. Geschichtswissenschaft mit gerichtlichen Zeugenaussagen und darauf basierenden Strafgerichtsurteilen schreiben zu wollen, selbst wenn sie unter streng rechtsstaatlich geführten Prozessen zustande kamen, ist somit an sich schon sehr fragwürdig. Noch fragwürdiger wird es, wenn in der Geschichtswissenschaft Zeugenaussagen selbst dann als Beweis herangezogen werden, wenn sie vom urteilenden Gericht als unglaubwürdig abgelehnt wurden.[20]

Die Wissenschaft steht also vor dem Dilemma, daß sie nur diese zumindest teilweise fragwürdigen Aussagen besitzt und sich somit mit ihnen begnügen muß. Umso wichtiger ist es dann aber, daß die Wissenschaft sich die Umstände ansieht, unter denen diese Aussagen zustande gekommen sind, denn ihr Wert ist nicht zuletzt davon abhängig, wie fair man sich gegenüber Zeugen und Angeklagten von Seiten der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung, des Gerichts, aber auch der Medien und der gesamten Öffentlichkeit verhalten hat.

3.3. Methoden des Zeugniserwerbs

3.3.1. Alliierte Nachkriegsprozesse

Um zu beurteilen, welchen Wert die Zeugenausagen und Geständnisse im Zusammenhang mit dem Holocaust haben, müssen zuerst die Umstände der alliierten Nachkriegsprozesse in Nürnberg und anderswo untersucht werden, in deren Urteilen in groben Zügen die Geschichtsdarstellungen über den Holocaust anhand von Zeugenaussagen und vermeintlichen Tätergeständnissen fixiert wurden.

Diese alliierten Prozesse gliedern sich grob skizziert in zwei Teile, und zwar in jene, die von der jeweiligen Besatzungsmacht nach eigenen Vorstellungen durchgeführt wurden, und in jene, die unter zumindest anfänglicher Zusammenarbeit der Siegermächte im Rahmen des Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg abgehalten wurden.

3.3.1.1. Amerikanische Prozesse

Unmittelbar nach Kriegsende setzten die Amerikaner alle Deutschen, die in der Partei, im Staat oder in der Wirtschaft eine führende Stellung inne hatten, ohne Verfahren unter »automatic arrest« fest.[21] Hunderttausende wanderten so in Gefangenenlager, die meist nur aus umzäunten Wiesen bestanden. Kurz nach Kriegsende wurde allen deutschen Gefangenen der Status als Kriegsgefangener aberkannt.[22] Als Zivilinternierte standen sie nach alliierter Auffassung außerhalb jeden Rechts. Diese Gefangenen hausten besonders im Machtbereich der Amerikaner und Franzosen größtenteils in Erdhöhlen, erhielten nur ungenügende Mengen an Lebensmitteln, ihnen wurde jede medizinische Hilfe versagt, weder das IRK noch andere Organisationen oder Privatpersonen durften helfend eingreifen. Auf diese Weise starben die Gefangenen in den amerikanischen Lagern wie die Fliegen zu Hunderttausenden.[23]

Nach der Militärregierungsverordnung Nr. 1 war jeder Deutsche unter Androhung lebenslanger Inhaftierung verpflichtet, den Alliierten jede Auskunft zu geben.[24] Deutsche Zeugen konnten aufgrund dieser Aussagepflicht zu einer Aussage gezwungen werden, indem man sie jahrelang inhaftierte, stundenlang verhörte oder ihnen mit Auslieferungen an die Russen drohte.[25] Zur Beschaffung von Belastungsmaterial gegen unwillige Zeugen gab es eine eigene Abteilung »Special Project«. Mit deren Material gelang es, die Zeugen gefügig zu machen, da man sie anhand dieses Materials bedrohen konnte, bei Verweigerung einer belastenden Aussage gegen andere selber auf der Anklagebank zu landen.[26]

Allein aus dieser Tatsache erkennt man, daß jeder Deutsche nach dem Krieg vogelfrei war und sich unversehens in einer Situation wiederfand, in der er lieber alle den Alliierten genehme, unter Umständen auch falsche Auskünfte gab, um selber vor der drohenden Willkür verschont zu bleiben.

In der amerikanischen Besatzungszone wurden unter Hohheit der Armee in Dachau, Ludwigsburg, Darmstadt und Salzburg[27] Prozesse gegen verschiedene Angeklagte durchgeführt. Sie gliederten sich im groben in drei Komplexe: Verbrechen in Konzentrationslagern (darin eingeschlossen die Euthanasie-Fälle), Morde an abgesprungenen alliierten Flugzeugbesatzungen und das angebliche Kriegsverbrechen von Malmedy bei der Ardennenoffensive. Vorbereitet wurden diese Verfahren unter anderem durch Verhöre an Verdächtigen und Zeugen in verschiedenen Lagern und Gefängnissen, die heute als Folterzentralen bekannt sind, zum Beispiel Ebensee, Freising, Oberursel, Zuffenhausen und Schwäbisch Hall.[28] Rückerl führt zu diesen Verfahren lapidar aus:[29]

»Gegen die Art der Prozeßführung einiger amerikanischer Militärtribunale, vor allem aber gegen die Tatsache, daß in diesen Prozessen mehrfach als Beweismittel Geständnisse der Angeklagten verwertet wurden, die im Vorverfahren teilweise unter schwerstem physischem und psychischem Druck zustandegekommen waren, wurden alsbald auch von amerikanischer Seite selbst Einwände erhoben.«

In der Tat gab es bis zum Jahre 1949 mehrere amerikanische Untersuchungskommissionen, die einen Teil jener Vorwürfe untersuchten, die von deutschen oder auch von amerikanischen Verteidigern, vor allem von R. Aschenauer, G. Froeschmann und W.M. Everett, vorgebracht wurden.[27],[30],[31] Von US-amerikanischer Seite wurde diesen Kommissionen, deren Berichte nur teilweise und erst auf Druck der Öffentlichkeit veröffentlicht wurden,[32] jedoch der Vorwurf gemacht, sie wären für die Armee wie für die Politik lediglich Feigenblätter, da sie das ganze Ausmaß der Skandals eher vertuscht hätten.[33] So beurteilte das National Council for Prevention of War das die Armee von schweren Vergehen freisprechende Resümee des Baldwin-Ausschusses wie folgt:

»Der Ausschuß schloß seinen Bericht mit Empfehlungen für eine Reform derartiger Verfahren in der Zukunft ab, mit Empfehlungen freilich, die den ganzen Inhalt seiner Entschuldigungen und Entlastungen, mit denen der größte Teil des Berichts angefüllt ist, Lügen strafen.

Seine Erklärung, auf eine Formel gebracht, lautet: “Wenn ihr es auch nicht getan habt, wir wollen nicht, daß ihr es wieder tut” […]«.[34]

Besonders engagiert zeigte sich damals der vom US-Senat als Beobachter entsandte Senators J. McCarthy, der aus Protest gegen die Kollaboration der Untersuchungsmitglieder mit der amerikanischen Armee bei der Vertuschung des Skandals seinen Beobachterposten nach zwei Wochen niederlegte und eine bewegende Rede vor dem US-Senat hielt.[35] Die Art und Weise, mit der die Amerikaner in den Untersuchungsgefängnissen oder auch noch während der Hauptverhandlung in Dachau von Angeklagten Geständnisse oder von unwilligen Zeugen des automatic arrest Aussagen erpreßten, hinterließen deutliche Spuren: Hautverbrennungen, mittels brennender Streichhölzer zerstörte Nagelbetten, herausgerissene Fingernägel, ausgeschlagene Zähne, zerbrochene Kiefer, zerquetschte Hoden, Wunden aller Art durch Prügeln mit Knüppeln, Schlagringen und Fußtritten, nacktes Einsprerren in kalte, nasse und dunkle Räume oder tagelange Haft in heißen Räumen ohne Flüssigkeitszufuhr, Scheinprozesse, Scheinverurteilungen, Scheinhinrichtungen, falsche Seelsorger u.v.a.m. waren die Methoden.[36],[37] Schlimmer jedoch als diese sogenannten Verhörmethoden dritten Grades waren laut J. Peiper, Hauptangeklagter im Malmedy-Prozeß, das Gefühl des wehrlosen Ausgeliefertseins bei totaler Isolation von der Außenwelt und den Mitgefangenen sowie der oftmals gelungene Versuch der Amerikaner, die Gefangenen mit Drohungen und Versprechungen gegeneinander auszuspielen, um durch falsche Belastungsaussagen den in der Kameradschaft begründeten Widerstand der Gefangenen zu brechen (Verhöre zweiten Grades).[38]

Aus den Protokollen dieser stunden- und tagelangen Verhöre schusterte die Anklagebehörde sogenannte Eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) zusammen, wobei entlastende Passagen gestrichen wurden und der Inhalt durch Umformulierungen oftmals entstellt wurde.[39] Neben diesen zweifelhaften Affidavits war alles Erdenkliche, zum Beispiel auch unbeglaubigte Kopien von Dokumenten sowie Aussagen aus dritter Hand (Hörensagen), als Beweis zulässig.[40] In einem Fall wurde sogar das unvollständige, nicht unterschriebene Affidavit eines Angeklagten verwendet, der aufgrund von Mißhandlungen schließlich Selbstmord verübt hatte.[41] Durch den Befehl SOP No. 4 wurde schließlich versprochen, daß derjenige Angeklagte die Freiheit erhält, der sich als Kronzeuge zur Belastung Dritter zur Verfügung stellt.[42] Wie sich diese Regelung ausgewirkt hat, hat Lautern an zwei Beispielen gezeigt, in denen zwei Inhaftierte sich die Freiheit durch Falschaussagen über Dritte erkauften.[43]

Bis zum Beginn des Prozesses waren die Angekagten völlig ohne anwaltliche Vertretung, und auch während der Verfahren boten die Verteidiger nur selten eine wirksame Unterstützung, denn die Pflichtverteidiger waren oft selber Angehörige der Siegermächte, meist des Deutschen nicht mächtig und zeigten nur wenig Interesse an der Verteidigung der Angeklagten, manchmal verhielten sie sich sogar offen wie Ankläger, ja drohten sogar den Angeklagten und überredeten sie zu falschen Schuldbekenntnissen.[44] Aber selbst wenn sie zur Verteidigung willens waren, wie zum Beispiel der Amerikaner W.M. Everett, wurde ihnen dies von der Anklagebehörde und vom Gericht fast unmöglich gemacht: Den Verteidigern wurde Akteneinsicht nur teilweise und widerwillig gestattet, Gespräche mit den Angeklagten waren erst kurz vor Prozeßbeginn, teilweise sogar erst danach und nur unter alliierter Aufsicht möglich. Ihnen wurde oftmals erst kurz vor Prozeßbeginn erlaubt, die meist pauschal und allgemein gehaltenen Anklagepunkte zu erfahren.[45] Anträge zur Vernehmung von Entlastungszeugen oder zur Anfechtung von Beweismitteln, wie erpreßten Aussagen, wurden meist abgelehnt.[46] Dies entsprach durchaus den Bestimmungen der amerikanischen Besatzungsmacht, heißt es doch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 7 der Militärregierung für die Amerikanische Zone über die Verfassung gewisser Militärgerichte dazu:

»Die Gerichte sind an Beweisregeln nicht gebunden […] Das Gericht hat der Gegenpartei die Gelegenheit zur Bestreitung […] des Beweiswertes eines solchen Beweismittels in dem Ausmaß zu geben, als das nach Ansicht des Gerichts für die Rechtsfindung erforderlich ist.«[47]

Was das Gericht als erforderlich ansah, blieb ihm überlassen. Pure Willkür also.

Interessant ist schließlich die Frage, wie die belastenden Aussagen vor allem der ehemaligen Häftlinge der Konzentrationslager zu bewerten sind. Um diese Aussagen zu bekommen, wendete die Anklagebehörde ein besonderes Verfahren an, die sogenannten »Bühnenschaus« oder »Revuen«.[48] Die Anklagebehörde suchte dazu ehemalige KZ-Häftlinge zusammen und setzte sie ins Auditorium. Die Angeklagten wurden auf einer beleuchteten Bühne plaziert, während die ehemaligen KZ’ler im dunklen Raum saßen und zum Teil mit wildem Geschrei und bösesten Verwünschungen alle erdenklichen Beschuldigungen gegen die Angeklagten erheben konnten. Wurden wider Erwarten gegen einen Angeklagten keine oder nur ungenügend erscheinende Vorwürfe erhoben, so half die Anklage nach, indem sie den Zeugen ins Gewissen redete, manchmal sogar handfest drohte.[49] War trotzdem keine belastende Aussage zu erhalten, so schreckte die Anklagebehörde dennoch nicht vor einem Prozeß zurück; entlastende Aussagen wurden von der Anklage vernichtet.[50] Diese Bühnenschauen wurden erst beendet, als ein amerkanischer Offizier SS-Kleidung anzog und sich ebenfalls auf der Bühne den Zeugen präsentierte, worauf er unter johlendem Geschrei von einigen Zeugen ebenfalls als KZ-Scherge schwer belastet wurde.[51]

Entlastungszeugen aus den KZs wurden von der Anklagebehörde verschwiegen, bedroht, beleidigt, eingeschüchtert, ja sogar stellenweise selbst verhaftet und mißhandelt.[52] Viele ehemalige KZ-Insassen drohten ihren ehemaligen Leidensgenossen mit Repressalien gegen deren Familien oder sogar mit belastenden Aussagen und Anzeigen gegen sie, falls sie keine entsprechenden belastenden Aussagen oder Erklärungen gegen Dritte abgaben. Sogar Morddrohungen gegen Mithäftlinge sind belegt.[53] Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes VVN,[54] die darüber entscheiden konnte, welcher ehemalige Häftling im damals hungernden Deutschland Nahrungsmittelzuweisungen, Wohnberechtigungsscheine etc. bekam, setzte mit diesem Mittel viele ehemalige Mitinsassen unter Druck, nicht als Entlastungszeugen aufzutreten, ja sie verbot den ehemaligen Mithäftlingen ausdrücklich entlastende Aussagen.[55]

Die zu Belastungsaussagen willigen Zeugen fielen durch häufiges, zum Teil gruppenweises Auftauchen bei verschiedenen Prozessen auf, bei denen sie erhebliche Zeugengelder und Naturalien erwarten konnten. Vielfach handelte es sich bei diesen »Berufszeugen«, die sich bezüglich ihrer Aussagen offen untereinander absprachen, um kriminelle Exhäftlinge, denen bei willigem Verhalten Straffreiheit versprochen wurde.[56] Die von der US-Armee in einer Untersuchungskommission eingesetzten Richter G. Simpson und E.L. van Roden sollen in diesem Zusammenhang vom »Abschaum der Menscheit« gesprochen haben.[57] Selbst wenn solche oder andere Zeugen des Meineides überführt wurden, wurden sie nie gerichtlich verfolgt.[58] Im Gegenteil: Erst wenn ein Zeuge vor Gericht von den Methoden berichtete, mittels derer seine Aussage zustande kam, und diese somit zurücknahm, ging ihm die Anklagebehörde an den Kragen.[59]

Im Prinzip glichen sich die Prozesse in Dachau alle, egal ob es um Verbrechen in den KZs, um Fliegermorde oder um den Malmedy-Fall ging,[60] wobei F. Oscar zurecht schreibt, daß mangels potentieller Zeugen im Malmedy-Fall stärker gefoltert wurde, während in den KZ-Fällen dank des ‘Zeugen’-Überflusses zu den »Bühnenschauen« gegriffen wurde, wohingegen in den Euthanasie- und Ärzte-Fällen verstärkt zur Beschlagnahmung entlastender Dokumente und zur Unterdrückung entlastender Aussagen gegriffen wurde.[61] F. Utley meint, daß die KZ-Fälle schlimmer gewesen seien als es der ohnehin schon beispiellose Malmedy-Fall war.[62]

Welchen Eindruck muß man von gewissen Historikern haben, die wie T.A. Schwartz noch 1990 in Deutschlands wichtigster zeitgeschichtlicher Publikation behaupten, daß diese amerikanischen Prozesse in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention durchgeführt worden seien; daß das Hauptproblem dieser Prozesse lediglich in der fehlenden Berufungsmöglichkeit und der ungewissen zukünftigen Behandlung der Verurteilten bestanden habe; daß allein die Fälle Ilse Koch[63] und Malmedy von besonderer Bedeutung gewesen seien; daß der U.S.-Senatsausschuß die amerikanischen Besatzungsbehörden von den schweren Vorwürfen entlastet habe?[64]

3.3.1.2. Britische Prozesse

Die Briten verhielten sich in den ersten Nachkriegsjahren im allgemeinen nicht viel anders als die Amerikaner. Nach Aschenauer treffen die wichigsten Eigenschaften der amerikanischen Nachkriegsprozesse auch auf jene britischen zu, die in Werl stattfanden[65] und bei denen neben führenden Offizieren der Wehrmacht auch KZ-Angehörige der Lager Auschwitz, Bergen-Belsen und Natzweiler angeklagt wurden.[66] Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, daß es während dieser Prozesse oder danach nicht zu Untersuchungskommissionen kam, so daß die internen Vorgänge zum Beispiel der britischen Verhörlager und -gefängnisse, allen voran Minden[67], Bad Nenndorf[68] und Hameln, zumeist unter der Oberfläche blieben. Zwei Beispielen kann man jedoch entnehmen, daß auch dort Verhörmethoden zweiten und dritten Grades die Regel waren. Der erste Fall ist die Folterung des ehemaligen Auschwitz-Kommandanten R. Höß im Gefängnis zu Minden, von der er nicht nur selber in seiner Autobiographie berichtet,[69] sondern die mittlerweile auch von einem seiner damaligen Peiniger bestätigt wurde,[70] der ganz nebenbei auch von Folterungen an H. Frank in Minden berichtet.[71] Ferner hat O. Pohl in seiner Aussage vor dem IMT über ähnliche Methoden in Bad Nenndorf berichtet, unter denen sein Affidavit zustande kam.[72] Gerade das Beispiel von Höß ist besonders wichtig, da seine Aussage als Zeugenbeweis eines Täters für den Massenmord an den Juden während des IMT vorgelegt wurde (siehe unter 3.3.1.5.).

3.3.1.3. Französische Prozesse

Über die französischen Prozesse gegen die Lagerbesatzung der KZs Neue Bremme und Natzweiler[73] wissen wir recht wenig. Aus dem Verhalten der Franzosen gegenüber den deutschen Zivilisten im »automatic arrest«[74] sowie gegenüber der Bevölkerung in den besetzten Gebieten,[75] die genauso schlimm, wenn nicht schlimmer war als die Handlungsweise der Amerikaner, kann man jedoch schließen, daß die Franzosen den Amerikanern in nichts nachstanden.

3.3.1.4. Sowjetische Prozesse

Die Prozesse in der sowjetischen Besatzungszone kann man als Teil der Fortsetzung der Kriegsverbrechertribunale betrachten, die in der Sowjetunion seit Beginn der Feindseligkeiten durchgeführt wurden. Der völkerrechtswidrige Charakter der Kriegsverbrecher-Prozesse wurde 1950 durch ein offizielles Gutachten bestätigt.[76] Maurach berichtet in den Vorverfahren von Dauerverhören, körperlichen Mißhandlungen aller Art, entstellten Protokollen, vom Ausspielen der Gefangenen gegeneinander, Zwang zur Denunziation usw., in den Hauptverhandlungen von summarischen Massenprozessen vor Sondergerichten mit willkürlichen Verfahrensregeln.[77] Über diese Verfahrensmethoden besteht allgemein Einigkeit, sogar das Bundesjustizministerium hat sich dahingehend geäußert.[78] Analoges gilt entsprechend für vergleichbare Verfahren der sowjetischen Satellitenstaaten in den ersten Nachkriegsjahren. So berichtet Buszko, daß ähnlich wie beim IMT auch in Polen extra ein Gerichtshof geschaffen wurde, dessen Urteile unanfechtbar waren.[79] Das Bundesjustizministerium bezeichnete zudem die frühen DDR-Verfahren als Willkürprozesse,[80] deren dunkelstes Kapitel, die sogenannten Waldheimer Prozesse, jüngst von Eisert ausführlich beschrieben wurde.[81]

3.3.1.5. Das Internationale Miltärtribunal und die Nachfolge-Tribunale

Das eigentliche Internationale Militärtribunal bestand aus Anklägern und Richtern der vier Siegermächte und stellte 22 der wichtigsten, noch lebenden Größen den Dritten Reiches vor Gericht. An dieses Tribunal schlossen sich 12 weitere Verfahren gegen verschiedene Behörden (z.B. Reichsregierung, Oberkommando der Wehrmacht, SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt) bzw. Berufsstände (Juristen, Chemie- und Stahlbranche) des Dritten Reiches an, die allerdings nur von den Amerikanern durchgeführt wurden, da die anderen Siegermächte ihr Interesse daran verloren hatten.[82]

Das Londoner Statut, das den rechtlichen Rahmen des Internationalen Miltärtribunals (IMT) setzte,[83] bestimmt in seinem Artikel 3, daß der Gerichtshof nicht abgelehnt werden kann, und schloß im Artikel 26 die Anfechtbarkeit seiner Urteile kategorisch aus. Gemäß Artikel 13 stellte der Gerichtshof zudem seine Verfahrensregeln selbst auf. Allein diese Punkte reichen schon aus, um diesem Tribunal jede Rechtsstaatlichkeit abzusprechen. Besonders bezeichnend sind weiterhin drei Artikel über die Rechte des Gerichtshofes. So legt Artikel 18 fest, daß der Gerichtshof

»den Prozeß streng auf eine beschleunigte Verhandlung der durch die Anklage [sic] vorgebrachten Punkte beschränken«

soll und daß er alle Fragen und Erklärungen ablehnen kann, die ihm unnötig oder unerheblich erscheinen. Im Artikel 19 heißt es wörtlich:

»Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll in weitem Ausmaß ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden und jedes Beweismittel, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen.«,

und in Artikel 21:

»Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern soll sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen;[…]«

Zu diesen allgemein bekannten Tatsachen gehörte laut Statut alles, was durch irgendeine Behörde oder Kommission irgendeines alliierten Staates in Urkunden, Handlungen, Berichten und Protokollen festgestellt wurde. Somit galten alle in den unter 3.3.1.1. bis 3.3.1.4. besprochenen Verfahren erbrachten »Beweise« als erwiesene Tatsachen, die nicht mehr verhandelt wurden. Somit bewertete das IMT zum Beispiel die SS und die Waffen-SS vor allem auf Grundlage der in den Dachauer Prozessen erworbenen »Beweise« als verbrecherische Organisationen.[84]

Im Vorfeld des Prozesses äußerten die Sowjets unverblümt ihren Wunsch, die Angeklagten ohne Prozeß oder doch nur nach einem summarischen Schauprozeß zu erschießen, da deren Schuld ohnehin offenkundig sei.[85] Zwar gab es auf westalliierter Seite zustimmende Äußerungen,[86] jedoch überwog die Einsicht, daß nur ein richtiger Prozeß wirksam sein könne.[87] Daß der Chefankläger R. Jackson jedoch in einer seiner Reden erklärte, dieses Militärtibunal sei eine Fortsetzung des Krieges gegen Deutschland mit anderen Mitteln und es sei an keine einschränkenden Bestimmungen irgendwelcher überkommenen Rechtssysteme gebunden, sollte jeden Forscher ob der Rahmenbedingungen dieses Prozesses skeptisch machen.[88]

Irving bezeichnete die Ermittlungen der Anklagebehörde des IMT in seiner Anfangsphase als eine Privatveranstaltung des amerikanischen Geheimdienstes OSS, bevor R. Jackson diesen Einfluß zurückschob.[89] Knieriem beschreibt sehr ausführlich die Folgen der Tatsache, daß sich die Anklagebehörde den ganzen exekutiven Apparat aller Besatzungsbehörden uneingeschränkt nutzbar machen konnte, wie zum Beispiel die Arretierung jedes beliebigen Zeugen, die Beschlagnahmung aller Aktenbestände des Reiches sowie den Zugang zu den Akten der Sieger, wärend die Verteidigung völlig mittel- und machtlos war.[90] Da das IMT im Stil eines angelsächsischen Strafverfahrens geführt wurde, in der die Ankläger im Gegensatz zum deutschen Verfahren nicht zur Ermittlung und Vorbringung entlastender Beweise verpflichtet sind, sondern vielmehr versuchen, einseitig die Schuld des Angeklagten zu beweisen, mußte schon allein die oben beschriebene Waffenungleichheit von Anklage und Verteidigung zu gravierenden Fehlurteilen führen.[91] Selbst die vorsitzenden Richter hätten, wenn sie in Ausnahmefällen willens gewesen wären, der Verteidigung zur Verbesserung ihrer Situation kaum helfen können, denn die Richter waren de facto lediglich Gäste der Anklagebehörde, die alle materiellen und personellen Entscheidungen im Gericht fällte.[92] Sogar zur Beweiserhebung bzw. -sicherung hatten die Richter weder gegenüber den Besatzungsmächten noch gegenüber der Anklagebehörde Weisungsrechte.[93]

Die Durchführung des IMT glich über weite Strecken in erschreckendem Maße denen der oben unter 3.3.1.1. beschriebenen Prozesse. Von Knieriem und mit ihm viele andere berichten von Drohungen jeglicher Art und von psychischen Foltern,[94] von Dauerverhören[95] und Vermögensbeschlagnahmungen[96] gegenüber Angeklagten wie gezwungenen Zeugen; von Einschüchterungen, Inhaftierungen, prozessuale Verfolgung sowie anderen Zwangsmaßnahmen gegenüber Entlastungszeugen;[97] von entstellten Affidavits,[98] Dokumenten[99] und Synchronübersetzungen;[100] von willkürlich abgelehnten Beweisanträgen,[101] Aktenbeschlagnahmung[102] und -einsichtsverweigerung[103] für die Verteidigung sowie deren systematische Behinderung durch die Anklagebehörde,[104] so daß ihr zum Beispiel Auslandsreisen zur Auffindung von Entlastungszeugen unmöglich wurden[105] oder die Post zensiert wurde;[106] von Berufszeugen, die früher wegen Schwerkriminalität im KZs saßen;[107] und schließlich von gegen die Beweislage gefällten Urteilen,[108] deren »Argumentation in ihrer Primitivität einmalig« sind.[109]

Als es dem amerikanischen Verteidiger E.J. Caroll verwehrt wird, im Krupp-Prozeß zu verteidigen, richtet er an General Clay einen Protestbrief, in dem er als Kritikpunkte der IMT-Prozesse u.a. festhält: lange, unmenschliche Untersuchungshaft; Dokumentenverweigerung seitens Anklage und Gericht, Beweise vom Hörensagen, beliebige Form von Dokumenten, Entlastungszeugenvorenthaltung, Zeugenvernahme nur in Gegenwart von Anklagevertretern; Verschwinden von Entlastungsbeweisen; Vermögensberaubung; Aussageerzwingung; Zeugeneinschüchterung.[110]

Irving nennt die Art der Vernehmungen der IMT-Anklagebehörden Gestapo-Methoden,[111] da den Gefangenen in ihrer Isolation trotz Hunger, Kälte und aufgrund von Mißhandlungen erlangter Verletzungen keine medizinische Versorgung gewährt wurde;[112] sogar die Verteidiger der Angeklagten schwebten in Gefahr, inhaftiert zu werden, wenn sie auf ihren Rechten gemäß rechtsstaatlicher Prozesse bestanden, wie es zum Beispiel dem Verteidiger v. Neuraths passierte[113] oder allen Verteidigern im Krupp-Prozeß.[114] Aschenauer sieht starke Parallelen zwischen den von den USA in Dachau geführten KZ-Prozessen einerseits und den in Nürnberg gegen das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt geführten Prozeß andererseits bezüglich belastenden Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge, da es sich um die gleichen kriminellen Berufszeugen handelte.[115] Und natürlich fehlen auch bei den IMT-Prozessen nicht die Drohungen und Einschüchterungen der VVN gegen ehemalige Mithäftlinge zur Verhinderung entlastender Aussagen.[116]

Bezüglich Mißhandlungen und Foltern während des IMT gibt es keine einhellige Meinung. Während Irving sie in Form dauernder Schikanen und kleiner Mißhandlungen zugesteht,[117] geht von Knieriem davon aus, daß es sie »anscheinend« nicht gab.[118] Bekannt geworden sind jedoch die schweren Mißhandlungen von J. Streicher, die er während seiner Vernehmung vor dem IMT darlegte.[119] Seine Ausführungen wurden jedoch auf Antrag der Anklage aus dem Protokoll gestrichen.[120] Lautern weiß von Folterungen an SS-Gruppenfüher Petri zu berichten,[121] und O. Pohl hat in seinen letzten Aufzeichnungen von Mißhandlungen am Standartenführer Maurer berichtet.[122] M. Weber zählt daneben noch eine Reihe weiterer Mißhandlungsfälle auf.[123] Demnach ist zu vermuten, daß gegenüber den in der Öffentlichkeit stark beachteten Hauptangeklagten nur kleinere physische Mißhandlungen durchgeführt wurden, während die weniger im Rampenlicht stehenden inhaftierten Zeugen auch in Nürnberg Gefahr liefen, bei Widerborstigkeit mißhandelt zu werden.

Die im Abschnitt 3.3.1.1. erwähnten Untersuchungskommissionen führten dazu, daß auch manche Urteile des IMT und der Nachfolgetribunale revidiert wurden, wobei die Bundesregierung im Zuge der Wiederaufrüstung als Folge der Koreakrise auf einer milderen Beurteilung bestand.[124]

3.3.1.6. Die Konsequenzen der alliierten Nachkriegprozesse

Mittels der amerikanischen Verfahren in Dachau und der analogen Prozesse der anderen Alliierten wurden angeblich die Greueltaten in den KZs und in Osteuropa bewiesen. SS und Waffen-SS gelten seither als verbrecherische Organisationen. Das IMT selber bekräftigte diese Feststellung durch nochmalige Vorlage der zumeist in den obigen Prozessen erworbenen ‘Beweise’.

Am besten hat H. Fritzsche in seinen Erinnerungen die Wirkung der vor dem IMT vorgelegten Beweise wiedergegeben. Alle Hauptangeklagten von Nürnberg bestanden darauf, vor Beweiseröffnung des IMT nicht gewußt zu haben, daß es einen Massenmord an den Juden gegeben habe.[125] Nachdem die Vorführung eines zweifelhaften Films über das KZ Dachau und andere Lager seine psychologiische Wirkung zwar nicht verfehlt hatte, aber auch nicht überzeugen konnte, werden die meisten Angeklagten schließlich von den Zeugenaussagen von R. Höß und O. Ohlendorf überzeugt.[126] Der schließlich von den meisten Angeklagten als erwiesen angesehene Judenmord wirkte auf die Verteidigung und die Angeklagten, ja auf das Schicksal der ganzen Nation wie ein lähmender Fluch, da nunmehr niemand mehr zu widersprechen wagt.[127] Dennoch bleibt bei den Angeklagten der Eindruck, daß die eigentliche Aufklärungsarbeit nicht geleistet wurde:

»Das Unfaßbare wurde notdürftig bewiesen, aber keineswegs untersucht.«[128]

Daß die Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte das IMT als faires, nach Gerechtigkeit strebendes Verfahren einstuften, dessen einzige Mangelhaftigkeit in seinen Rechtsgrundlagen zu suchen war, kann den Kenner des diese Zeitschrift herausgebenden Instituts für Zeitgschichte nicht wundern.[129]

3.3.2. ‘Rechtsstaatliche’ Verfahren

Mit dem Grundlagenvertrag zur Teilsouveränität der Bundesrepublik Deutschland wurde festgelegt, daß die Urteile des IMT für alle behördlichen und gerichtlichen Instanzen der Bundesrepublik Deutschland bindend sind.[130] Von etablierter Seite wird dies als Manko verspürt, da die Vereinigten Staaten die meisten in ihren Nachkriegsprozessen Verurteilten im Laufe der Koreakrise schnell auf freien Fuß setzten, ohne daß die deutsche Justiz sie auch nach Auftauchen neuer Beweise nochmals anklagen konnte.[131] Man kann darin aber auch ein Manko dahingehend verspüren, daß die Alliierten in Artikel 7 des Vertrages ihre durch die seinerzeitigen gerichtlichen Feststellungen und Urteilsprüche fixierte Geschichtsschreibung auch für deutsche Gerichte irrevidierbar gemacht haben.

Zur Frage der Bedeutung der Zeugenaussagen in den Urteilen von Prozessen besonders der Bundesrepublik Deutschland oder Israels muß zunächst festgestellt werden, daß das Geschichtsbild, wie es durch das IMT bezüglich des Holocaust festgelegt wurde, heute allgemein als offenkundig wahr gilt. Inwieweit der Überleitungsvertrag dabei ein Rolle spielte, muß offen bleiben.[132] Beweisanträge zur Widerlegung oder auch nur zur Überprüfung dieser »Wahrheit« oder zur Infragestellung der Offenkundigkeit, insbesondere Sachbeweise, werden daher besonders in Deutschland ohne Prüfung abgelehnt. Die entsprechenden Beweisanträge werden als Prozeßverschleppungstaktik verworfen.[133] Wer dennoch in der Öffentlichkeit auf seiner gegenteiligen Behauptung bzw. Überzeugung beharrt oder auf technisch-wissenschaftliche Gegenargumente verweist, wird wegen Beleidigung der Juden, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Volksverhetzung oder Aufstachelung zum Rassenhaß verfolgt.[134] Seit 1985 ist dies sogar ein Offizialdelikt, das heißt, der Staat muß von selbst und ohne Anzeige eines sich beleidigt Fühlenden die Ermittlungen aufnehmen.[135] Wer sich also vor Gericht auf irgendeine Weise gegen die offenkundige ‘Wahrheit’ stellt, wird höchstens wegen verstockten Leugnens bzw. wegen Reuelosigkeit umso härter bestraft, seine Argumente werden ignoriert. Diese unüberwindliche und blinde dogmatische Verfolgung anderer Ansichten erschwert jede mögliche Forschung, die inhaltlich von der offiziell geduldeten Auffassung abweicht. Doch sehen wir uns am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland und Israels näher an, in welchem Rahmen sich in sogenannten Rechtsstaaten die Prozesse gegen vermeintliche NS-Gewalttäter abspielten und abspielen.

3.3.2.1. Die Ermittlungen

Zweifelhafter Ausgangspunkt vieler Ermittlungen, sei es kurz nach dem Krieg oder manchmal auch noch heute, sind Feststellungen, die im Laufe alliierter Nachkriegsprozesse gemacht wurden – sei es in den Urteilsbegründungen, in Zeugenaussagen, Tätergeständnissen oder sonstigen Unterlagen der Ermittlungsbehörden.[136],[137],[138] Nachdenklich kann auch stimmen, wie man die Verfahrensbestimmungen umging, um allein vermutete deutsche Verbrechen besser verfolgen zu können. Bis zum Jahre 1951 durfte die deutsche Justiz den alliierten Kontrollratsgesetzen entsprechend nur Verbrechen von Deutschen an Deutschen oder Staatenlosen verfolgen.[139] Aber auch nach Erlangung der Teilsouveränität 1955 genügten gewissen Kreisen die Ermittlungstätigkeiten und -erfolge der deutschen Justiz nicht. Rückerl erklärt diesen unzufriedenstellenden Zustand damit, daß die Staatsanwaltschaften nach bestehendem Recht nur dann tätig werden, wenn ein mutmaßlicher Täter in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich ansässig ist oder wenn die bekannt gewordene Tat in ihrem Bereich geschah. Da die vermeintlichen NS-Verbrechen überwiegend im Ausland begangen worden sein sollen, deren Täter zudem häufig unbekannt sind, unterblieb häufig jede Ermittlung.[140] Um dieses Manko zu umgehen, wurde von den Justizministern der Bundesländer 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg geschaffen, die unter Umgehung der obigen Bestimmungen in Form einer Voruntersuchung weltweit Forschungen anstellt, wo von wem welche Verbrechen in deutschem Namen begangen worden sein könnten – ein in der Rechtsgeschichte einmaliges Verhalten.[141] Diese Zentrale Stelle sammelt noch heute aus allen Quellen (Archiven, Zeugenaussagen, Gerichtsakten, Büchern, Erlebnisberichten, Filmen, Pressemeldungen) Informationen zu vermeintlichen im Ausland begangenen strafbaren Handlungen Deutscher unter dem NS-Regime. Wenn sie meint, gegen gewisse Beschuldigte genügend Beweismaterial gefunden zu haben, leitet sie ihre Ergebnisse schließlich an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiter, die dann die regulären Ermittlungen aufnehmen.

Nachdem sich die Bundesregierung jahrelang dagegen gesträubt hatte, die Archive des Ostblocks einer Auswertung zu unterziehen,[142] wurde diese Weigerung unter dem Eindruck des Auschwitz-Prozesses 1964 aufgegeben und durch einen Aufruf ersetzt, daß alle Staaten der Welt Deutschland alle möglichen Unterlagen über NS-Verbrechen zugänglich machen sollten. Einige Stimmen forderten sogar die Einrichtung einer Europäischen Juristischen Kommission, ausschließlich zur Verfolgung vermeintlicher NS-Verbrecher.[143] Dieser Aufruf der Bundesregierung veranlaßte zum Beispiel die DDR dazu bekanntzugeben, sie habe noch Belastungsmaterial für Hunderttausende vorliegen.[144] Neben diesen osteuropäischen Quellen entstammt ein Großteil der Materials, das die Zentrale Stelle sammelt, aus Archiven des Westens inklusive vor allem Israels, aus der gewöhnlichen Holocaustliteratur und von Häftlingsorganisationen.[145] Hier haben sich vor allem S. Wiesenthal[146] und H. Langbein, ein ehemaliger Kommunist und Auschwitz-Häftling, hervorgetan. Letzterem bescheinigte das Frankfurter Schwurgericht, daß er bei der Vorbereitung des Prozesses und für sein Zustandekommen eine besondere Rolle gespielt hat,[147] ja die Staatsanwaltschaft bedankt sich anläßlich Langbeins Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung ganz offen für seine Unterstützung.[148]

Entscheidend aber ist die mittlerweile in fünf Fällen nachgewiesene Tatsache, daß die Zentrale Stelle oder die Staatsanwaltschaften sogenannte Täter-Dossiers zusammenstellt, die sie allen potentiellen Zeugen und auch in- wie ausländischen Ermittlungsbehörden zur Weitergabe an Zeugen zugänglich machte. In diesen Dossiers werden alle vermeintlichen Täter mit Lebenslauf, damaligem und heutigem Lichtbild und die ihnen unterstellten Taten aufgeführt sowie solche Taten, die sich möglicherweise ereignet haben, für die aber noch Zeugen und Hinweise auf die Täter fehlen. Schließlich werden die Zeugen mit der Bitte um Diskretion gebeten, die Täter den Taten zuzuordnen und eventuell noch nicht aufgeführte Taten bekanntzugeben.[149] Daß unter solchen Umständen spätere Identifizierungen vor Gericht eine Farce sind, liegt auf der Hand.[150] Schließlich berichten Rückerl[151] und Henkys,[152] daß die Zeugen aufgrund neuerer Erkenntnise der Ermittlungsbehörden oder wegen der Unstimmigkeit der Zeugenaussagen mit den Auffassungen der Ermittlungsbehörden immer wieder vernommen wurden. Es sollte nicht wundern, wenn nicht allein dies schon zu einer Zielgerichtetheit der Aussagen geführt hat. Rückerl weist in diesem Zusammenhang auf Zeugenmanipulationen durch Ermittlungsbeamte und durch private Dokumentationszentren hin, die er freilich als Ausnahmen ansieht.[153]

Die häufig sehr schwierigen Ermittlungen führten dazu, daß die Angeklagten häufig über 3 bis 5 Jahre, manchmal sogar darüber, in Untersuchungshaft saßen, was nach Auffassung nicht nur des Europäischen Gerichtshofes menschenrechtswidrig ist und zur Zermürbung der Angeklagten beitragen kann.[154]

Schließlich bleibt anzumerken, daß Rückerl[155] wie Henkys[156] den Einsatz politisch besonders zuverlässigen Personals in den ersten Jahrzehnten dieser besonderen Ermittlungen für nötig halten, da viele Angestellte und Beamte durch ihre eigene Tätigkeit während der NS-Zeit befangen sein könnten. Man darf davon ausgehen, daß nur solche Personen eingesetzt wurden, denen nie der Gedanke kommen konnte, die Realität der untersuchten angeblichen Verbrechen infrage zu stellen. Bei soviel eifrigem, ideologisch überzeugtem und geschultem Personal kann es auch schon mal vorkommen, daß aussagenunwillige Zeugen in den Voruntersuchungen bedroht werden, um die gewünschten Aussagen zu erhalten. Lichtenstein beschreibt die Folgen einer Vernehmung 2. Grades, die er ausdrücklich für notwendig hält, um die unwilligen Zeugen zum Sprechen zu zwingen:

»Der Zeuge [Barth[157]] zögert, […] erleidet oder täuscht einen Nervenzusammenbruch vor. […]

Ehe er die Zeugenbank verläßt, nimmt er die Behauptung zurück, der Polizeibeamte, der ihn vernommen habe, habe ihn “erpreßt” zu sagen, was damals geschehen sei. Nun bequemt er sich zu der Worten, der Beamte “ging recht scharf vor”, was man bei solchen Zeugen wohl muß. [sic!]«[158]

Alles in allem scheint die Zentrale Stelle sich eher als Geschichtsforschunginstitut mit eigenwilligen Methoden zu verstehen denn als Strafverfolgungsbehörde. Dennoch hält Rückerl die Ermittlungsergebnisse seines Hauses für historische Sachverhalte.[159] Steinbach schlägt sogar vor, daß die Zentrale Stelle nach Beendigung der NSG-Prozesse in Zukunft zu einem Geschichtsforschungsinstitut umfunktioniert werden soll.[160]

3.3.2.2. Richter und Staatsanwälte

Für die vermeintlichen großen Verbrechenskomplexe des Dritten Reiches (Einsatzgruppen, Konzentrations- und andere Lager) wurde – neben Verfahren gegen Einzelpersonen – jeweils an einem zentralen Ort ein Mammutprozeß veranstaltet, zu dem häufig zig Angeklagte und z.T. in die Hunderte gehende Zeugen geladen wurden.[161] Mag dies auch aus finanziellen und prozeßtechnischen Gründen nicht anders durchzuführen gewesen sein, so mußte es dennoch dazu führen, daß die Schuldfrage jedes einzelnen Angeklagten bei solchen Prozessen zwangsläufig unterging, denn weder Angeklagte und Verteidiger noch Richter und Schöffen können bei der über sie hereinbrechenden Flut von Beweisen über Jahre hinweg den Überblick über alles behalten.[162]

Obwohl immer wieder klargestellt wird, daß es nicht Aufgabe von Gerichten sein kann, Geschichtswissenschaft zu betreiben, stellt Rückerl ausdrücklich fest, daß gerade die Prozesse um die angeblichen NS-Vernichtungslager von historischer Relevanz sind und daß die Aufklärung zeitgeschichtlicher Vorgänge häufig in den Vordergrund gerückt wurde.[163] Unumwunden wird zugegeben, daß die zeitgeschichtlichen Ergebnisse dieser Ermittlungen die wichtigste Grundlage dessen bilden, worauf die Zeitgeschichtsschreibung ihre Forschung betreibt.[164] Steinbach meint sogar, daß es in der Geschichte der Geschichtswisssenschaft einmalig sei, daß dieser Untersuchungsbereich den Staatsanwälten und Richtern als Nichthistorikern überlassen wurde, und daß dadurch dieses Kapitel das besterforschte der deutschen Geschichte sei.[165]

In der Tat sind Gerichte auf einem Gebiet den Historiker überlegen, nämlich bei der Erlangung von Zeugenaussagen. Rückerl merkt zu recht an, daß es den Ermittlern und Richtern in Strafprozessen im Gegensatz zu Historikern dank des Staatsapparates möglich ist, eine Vielzahl von Zeugenaussagen zu bekommen und durch Befragungen bzw. Verhöre auf ihren Wahrheitsgehalt abzuklopfen.[166] Ob diese Aussagen aber angesichts der schicksalhaften Entscheidungen, die davon abhängen, wahr sind, vermag man letztlich kaum zu beurteilen. Bader und Henkys sehen daher erst dann die Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt von Aussagen zu ermitteln, wenn dem Gericht die Anwendung von Zwang erlaubt wäre, was sich allerdings im Rechtsstaat verbiete.[167] Man darf sich wundern, daß es in unserem Jahrhundert erwachsene Menschen gibt, die glauben, mit Zwang zur Wahrheit zu gelangen. Tuchel schränkt die historische Verwertbarkeit juristischer Ermittlungsergebnisse immerhin auf solche ein, die gute und vollständige juristische Recherchen zur Grundlage haben.[168] Doch wer beurteilt dies nach welchen Kriterien?

Das herausragendste Beispiel der NSG-Prozesse ist der Frankfurter Auschwitz-Prozeß. Entgegen den Beteuerungen des seinerzeitigen Vorsitzenden wird dieser Prozeß allgemein als der historische Prozeß schlechthin verstanden.[169] So darf es nicht wundern, wenn die einzigen Sachgutachten, die das Gericht zur Tatfrage erstellen ließ, historische Gutachten über das nationalsozialistische Regime im allgemeinen und über die Judenverfolgung im besonderen waren,[170] nicht dagegen kriminologische Gutachten über die Spuren der vermuteten und bezeugten Taten der Angeklagten.[171] Geradezu zynisch muß es daher klingen, wenn der Bundesgerichtshof den Freispruch in einem NSG-Verfahren aufhob, weil das Gericht angeblich nichts zur Aufklärung der Frage unternommen habe, ob die Tat überhaupt stattgefunden habe.[172] Gerade diese Frage wird aber von den mit NSG-Verfahren betrauten Gerichten nie durch die einzig verläßlichen nichthistorischen Sachgutachten aufgeklärt, was den BGH bei Schuldsprüchen aber offenbar nicht stört.

Bedenklich muß zudem erscheinen, daß in den großen NS-Gewaltverbrechensprozessen durch die Staatsanwaltschaft und durch die Zeugen im Stil eines Schauprozesses jeweils ein Gesamtbild des vermeintlichen Grauens des Holocaust gezeichnet wurde,[173] auch wenn und obwohl dies zur Klärung der Tatvorwürfe gegen die Angeklagten nichts beitragen konnte, sehr wohl aber zu einer Voreingenommenheit des Gerichts den Angeklagten gegenüber führte. So führt Rückerl zum Beispiel aus, daß der grausame Rahmen, innerhalb dessen das vermeintliche Verbrechen geschah, strafverschärfend sei.[174] Bader meint dazu:

»Prozesse, die geführt werden, um Beweismaterial für die Historiker abzugeben, sind böse Prozesse und nähern sich bedenklich dem Schauprozeß.«[175]

Bezeichnend ist auch die Wertung, die die Beweismittel durch die Gerichte erfuhren. Rückerl berichtet, daß der Dokumentenbeweis zur Überführung der vermuteten Täter praktisch nie möglich sei, so daß man fast immer und besonders mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur vermeintlichen Tat auf den Zeugenbeweis zurückgreifen müsse, obwohl dessen Fragwürdigkeit gerade in NSG-Prozessen offenkundig sei.[176] Weiter führt er aus, daß die Überführung durch nur einen Zeugen angesichts des möglichen Irrtums des Zeugen als zweifelhaft gilt, daß aber mehrere Zeugen, die die gleiche belastende Aussage machen, die Gerichte überzeugen würden.[177] Dies erinnert an das im Altertum stellenweise anzutreffende Übersiebnungsverfahren, bei dem nicht die Qualität der Beweismittel über die Schuld entschied, sondern die Menge der Zeugen.[178] Besonders nachdenklich muß stimmen, daß die Gerichte aus Beweismangel zunehmend Aussagen von Hörensagen akzeptierten,[179] obwohl allgemein akzeptiert ist, das dieser Beweis wertlos und sein Verwertung daher äußerst gefährlich ist, da er quasi zu einem Fehlurteil führen muß.[180]

Auch die äußeren Bedingungen solcher Prozesse entsprachen nicht rechtsstaatlichen Normen. So kritisiert Laternser, daß im Gerichtssaal des Auschwitz-Prozesses widerrechtlich Foto- und Filmaufnahmen gestattet wurden, was zur Belagerung der Angeklagten führte, ähnlich Raubtieren in einem Zoo;[181] daß bei Ausführungen der Verteidigung oder der Angeklagten diese vom Publikum beleidigt oder sogar bedroht wurden, ohne daß das Gericht eingriff;[182] daß die Angeklagten den Beleidigungen seitens der Staatsanwaltschaft und der Zeugen, sogar den Herabsetzungen durch die Richter ausgesetzt waren;[183] daß die Staatsanwaltschaft an einer Ausstellung beteiligt war, die während des Prozesses in der Paulskirche abgehalten wurde und in der die Angeklagten mit Bild, Lebenslauf und Tatvorgang als Täter vorverurteilt wurden.[184] Grabitz berichtet, daß es Richtern wie Staatsanwälten angesichts der von den Zeugen geschilderten grausamen Ereignisse fast unmöglich war, objektiv zu bleiben, ja sie stuften sich stellenweise selbst als befangen ein, da sie Wut, Scham und Verzweiflung verspürten.[185] Ganz deutlich wurde diese Befangenheit auch bei Ortsbesichtigungen des Gerichtes, zu dem Grabitz vermerkt:

»Verlagert sich das Prozeßgeschehen aus dem Gerichtssaal an den Tatort, herrscht nur noch tiefe Betroffenheit.«[186]

Dies erinnert stark an jene Auschwitz-Pilger, die mit gesenktem Haupt durchs Lager schreiten und selbst vor einer Heißluftentlausungskammer ein Gedenkgebet für die darin (fälschlich von ihnen angenommenen) Ermordeten abhalten, anstatt sich darüber Aufklärung zu verschaffen, zu welchem Zweck diese Gebäude und Einrichtungsgegenstände tatsächlich verwendet wurden.

Bedenklich stimmt zudem, wenn der Vorwurf Laternser stimmt, daß die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Pflicht (§160 StPO) im Auschwitz-Prozeß praktisch nichts unternommen habe, um auch entlastende Beweise für die Angeklagten aufzuspüren.[187] Diesbezüglich entlarvend ist die Bemerkung der Oberstaatsanwältin Grabitz über die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, wenn ein Angeklagter die ihm unterstellten Taten bagatellisiert oder gar leugnet:

»Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, durch Beibringung überzeugender Beweise – insbesondere auch von Zeugenaussagen -, diese Einlassungen des Angeklagten zu widerlegen.«[188]

Entgegen anderslautender Urteile ging es den meisten Staatsanwälten offensichtlich tatsächlich nur um die Belastung der Angeklagten. Dadurch ähnelten diese Prozesse zunehmend den angelsächsischen Strafprozessen, in denen die Staatsanwaltschaft lediglich Belastendes vorbringt.

Aus den unter 3.3.2.1. dargestellten Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden, über viele Jahre mit einem mehrere hundert Fachleute umfassenden Gremium und der Unterstützung aller Regierungen und aller Archive der Welt Ermittlungen gegen zukünftige Angeklagte durchführen zu können,[189] ergibt sich somit in ähnlichem Ausmaß eine Waffenungleichheit zwischen Anklage und Verteidigung, wie sie während der alliierten Nachkriegsprozesse bestand. Arendt stellt diese Waffenungleichheit analog zum IMT für den Eichmann-Prozeß in Jerusalem fest.[190]

Ist ein Angeklagter in NSG-Verfahren erst einmal verurteilt, so hat er kaum Chancen, in einem Revisionsverfahren oder durch ein Wiederaufnahmeverfahren seine Unschuld unter Beweis zu stellen. Während kurz nach dem Krieg Wiederaufnahmeverfahren noch keine Seltenheit waren, werden sie heute fast ausnahmslos abgelehnt.[191] Oppitz sieht den Grund dafür darin, daß heutige Gerichte Zeugenaussagen angeblich weitaus kritischer beurteilen als unmittelbar nach Kriegsende, wodurch Fehlurteile unwahrscheinlicher geworden seien.[192] Ob dies stimmt, soll weiter unten untersucht werden.

3.3.2.3. Die Verteidiger

Prozeßberichte von Verteidigern in NSG-Verfahren sind sehr selten, da den wenigen Verteidigern, die solche Prozesse freiwillig übernehmen, schon die durch den Prozeß selber heraufbeschworenen Unannehmlichkeiten meist vollauf genügen. Sie weichen daher in der Regel den durch eine Veröffentlichung hervorgerufenen weiteren Unannehmlichkeiten aus. Schließlich ist es für einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt sehr schwierig, die für die Abfassung eines Buches nötige Zeit und die notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, ganz abgesehen davon, daß man für solcherlei Bücher kaum einen Verleger findet. H. Laternser, der selber von der prinzipiellen Richtigkeit der Holocaust-Geschichte überzeugt war,[193] hat bisher als einziger Rechtsanwalt einen solchen ausführlichen Bericht veröffentlicht. Da dieser Prozeß in der Öffentlichkeit für starkes Interesse sorgte, fand sich hierfür ausnahmsweise auch ein etablierter Verleger. Die Ausführungen von Laternser gelten cum grano salis auch für alle anderen NSG-Prozesse, deren Rahmenbedingungen in weniger etablierten Publikationen angeschnitten wurden.[194] Laternser, der schon während des IMT verteidigte, charakterisiert die Verhandlungsatmosphäre während des Frankfurter Auschwitz-Prozesses wie folgt:

»In den größeren internationalen Strafverfahren, in denen ich mitgewirkt habe, hat es zu keiner Zeit – auch nicht vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg – eine so gespannte Atmosphäre wie im Auschwitz-Prozeß gegeben.«[195]

Als Kritikpunkte an diesem Prozeß seitens der Verteidigung führt er unter anderem an, daß während der Plädoyers der Verteidiger kaum Pressevertreter noch Staatsanwälte zugegen waren. Es bestand also kein Interesse an einer allseitigen Betrachtung.[196] Ferner kritisiert er, daß die Verteidigung bei der Befragung von Zeugen stark behindert und daß ihre Anträge unterdrückt, nicht beschieden oder ohne Grund abgelehnt wurden.[197] Auch die Einsicht in die Tonbandprotokolle der Zeugenvernehmungen blieben der Verteidigung vorenthalten.[198] Somit war eine Kontrolle und Rekapitulation der vielen Zeugenaussagen für die Verteidigung kaum möglich. Daß diese eingeengte Bewegungsfreiheit gewissen Kreisen noch nicht eng genug ist, merkt Rückerl an, dem die Prozesse zu lange dauerten, angeblich wegen der zunehmenden Beweisflut der Verteidiger,[199] und Lichtenstein stellt folgerichtig fest, daß die Verteidigung nicht genügend behindert wurde.[200]

Bezeichnend waren die Reaktionen von Gericht und Öffentlichkeit, wenn sich ein Rechtsanwalt erdreistete, die von der Anklagebehörde ausfindig gemachten Zeugen vor Prozeßbeginn ohne Angabe seiner Funktion selber zu verhören, und wenn sich dann vor Gericht herausstellte, daß die Aussagen der Zeugen, die vorher unstimmig und widersprüchlich gewesen waren, nunmehr aufeinander abgestimmt und von den gröbsten Unglaubhaftigkeiten gereinigt waren.[201] Die Öffentlichkeit griff den Rechtsanwalt an, und die Hauptzeugenländer Polen und Israel erteilten ihm für die Zukunft ein Einreiseverbot.[202]

Nachdenklich muß zudem stimmen, daß die Verteidiger von Angeklagten in NSG-Prozessen Angriffen aus der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, die zuweilen bis zu tätlichen Angriffen und zur standesrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Verfahren gehen.[203] So kann es nicht verwundern, daß viele Pflichtverteidiger ihre Aufgabe aus ideologischen Vorbehalten oder aus Angst vor einer Rufschädigung nur widerwillig annehmen und lieber mit dem Richter oder sogar mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten, als ihre Mandanten wirksam zu verteidigen, ja sogar in Betracht ziehen, ihr Mandat wegen Pressekampagnen niederzulegen.[204] Eine gemeinsame Strategie der Anwälte scheiterte so, man bekämpfte sich teilweise sogar.[205] Dies führte nachweislich in einem Fall soweit, daß ein Pflichtverteidiger seinem Mandanten riet, durch falsche Schuldgeständnisse das Gericht milde zu stimmen, was dieser tatsächlich machte.[206] Ähnliche Ratschläge werden von außen an die Verteidiger herangetragen, da der Öffentlichkeit das Beharren der Angeklagten auf ihrer Unschuld, die ihnen niemand abnimmt, jämmerlich und feige erscheint.[207]

Bei der Lektüre von Laternsers Prozeßdokumentation fällt auf, daß er nirgendwo kritisiert, daß zu den Opfern, zur Tatwaffe und zum Tatort keine Sachbeweise erhoben wurden und daß auch die Zeugenaussagen keiner sachkritischen Analyse unterzogen wurden. In dieser Hinsicht steht Laternser in der Tradition der anderen Verteidiger des IMTs und der bundesdeutschen Prozesse, die allesamt bis vor kurzer Zeit selber keinen Zweifel an der Faktizität der Holocaust-Geschichten hatten. Ihnen kam es somit überhaupt nicht in den Sinn, vor einer Verhandlung über die Schuld von Angeklagten zuerst die Klärung der Tat durch den Sachbeweis zu fordern, wie es bei jedem Verkehrsunfall und jedem normalen Mord natürlicherweise immer der Fall ist. Auch vermißt man bei Laternser eine Kritik an der Praxis, die Angeklagten über viele Jahre, stellenweise sogar über mehr als fünf Jahre in Untersuchungshaft zu behalten und sie dadurch einer seelischen Zermürbung auszusetzen, die fast jeden Angeklagten willig werden läßt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft in gewissem Rahmen zu kooperieren, wenn nur das eigene Schicksal dadurch gemildert wird.

Schließlich sei noch darauf verwiesen, daß es dem Verteidiger Eichmanns nicht erlaubt war, seinen Mandanten unter vier Augen zu sprechen, und daß ihm die Einsicht in die Vernehmungsprotokolle Eichmanns verwehrt wurden,[208] also auch hier Methoden analog dem IMT.

3.3.2.4. Die Zeugen
3.3.2.4.1. Belastungszeugen

Rückerl, Henkys und Langbein[209] kennen durchaus das Problem, daß Zeugenaussagen nicht nur wegen des natürlichen Gedächtnisschwunds und der Parteilichkeit zweifelhaft sind, sondern auch deshalb, weil sie häufig Gehörtes bzw. Gesehenes aus den Berichten Dritter oder aus Mediendarstellungen in vermeintlich Selbsterlebtes verwandeln. Bei Zeugenaussagen zwischen Selbsterlebtem und fremdem Erleben zu unterscheiden, sei den Gerichten nahezu unmöglich.

Rückerl und Henkys[209] schreiben einerseits, daß das Elend der Lager die sinnliche Aufnahmefähigkeit der Häftlinge erschwerte, was ungenaue, ja fehlerhafte Aussagen erklärlich und entschuldbar, ja sogar erst glaubwürdig mache.[210] Andererseits vertreten sie die These, daß ganz besonders grausame und damit einprägsame Ereignisse in ihrem Gedächtnis wie eine Fotographie auch über 30 Jahre und mehr unveränderbar blieben, so daß solche Zeugenaussagen glaubwürdig seien.[211] Selbst wenn diese These stimmen sollte, bleibt die Frage offen, wie das Gericht zwischen fotographisch exakten Erinnerungen und durch den Zahn der Zeit und die Umwelteinflüsse unbewußt manipulierten Aussagen unterscheiden will. Die jüdisch-amerikanische Zeugenaussagenspezialistin E. Loftus vertritt auch und gerade bezüglich der Holocaust-Zeugen eine entgegengesetzte Position: gerade diese seien durch die weltweit mediale Ausschlachtung und durch die enorm emotional aufgeladene Atmosphäre des Themas absolut unglaubwürdig.[212] Allerdings hat sie diese Auffassung erst, seit sie dem Demjanjuk-Prozeß in Jerusalem beiwohnte, bei dem ihr die Schuppen von den Augen fielen. Schließlich endete dieser Prozeß mit einem Freispruch, da die völlige Unglaubwürdigkeit aller Belastungszeugen zu offenkundig geworden war,[213] und zwar auch jener, die zwei Jahrzehnte zuvor mit ähnlichen Aussagen vor zwei Treblinka-Prozessen in Deutschland als glaubwürdige Zeugen mit den Prozeß entschieden.[214]

Da in vielen deutschen Prozessen Sachgutachter über die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu dem Schluß kamen, daß diese generell auch nach 30 Jahren und mehr zumindest bezüglich des Aussagekerns gegeben sei, meint Oppitz zu dem Schluß kommen zu können, daß in Zukunft Anträge zur Überprüfung solcher Fragen wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden sollten.[215] Da Rückerl meint, daß erst die Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit von Zeugenaussagen ein Qualitätszeichen ist,[216] kann es nicht verwundern, daß gemeinhin die Forderung gestellt wird, die Überprüfung von belastenden Zeugenaussagen zum Holocaust als verwerflich abzulehnen.[217] Schließlich beobachtet man, daß das Gericht in Anbetracht des lähmenden Grauens, das die Belastungszeugen in den Gerichtssälen lebendig werden lassen, gegenüber deren Aussagen völlig unkritisch werden und bereit sind, auch im Gerichtssaal die Zeugen lediglich als unschuldige, arg- und wehrlose Opfer zu sehen,[218] ja es gibt sogar Stimmen, die dieses fassungslose Entsetzen seitens des Gerichtes und der Öffentlichkeit für nötig halten, um die Leiden der Opfer überhaupt erst richtig beurteilen zu können.[219] Grabitz legt dar, daß man gegenüber den ‘Opferzeugen’ besonders einfühlsam, verständnisvoll und in der Befragung zurückhaltend sein muß,[220] was bei ihr in der Bemerkung gipfelt:

»Als Mensch möchte man diesen Zeugen einfach in die Arme nehmen und mit ihm weinen.«[221]

Fest steht nicht erst seit dem Demjanjuk-Prozeß, daß nicht alle diese Zeugen Gutes im Schilde führen. Oppitz[222] hat anhand einer Reihe von Fällen gezeigt, daß es auch vor bundesdeutschen Gerichten Rache- und Berufszeugen gibt, die allerdings nur in seltenen Fällen wegen Falschaussagen abgeurteilt wurden bzw., so darf man wegen der Kritiklosigkeit und Leichtgläubigkeit deutscher Gerichte den Holocaust-Belastungszeugen gegenüber vermuten, noch nicht einmal als solche erkannt wurden. Besonders dramatisch sind jene Fälle, in denen den Angeklagten durch Zeugen vorgeworfen wurde, sie hätten bestimmte Menschen ermordet, von denen sich später aber herausstellte, daß sie noch lebten, nie existiert hatten oder schon lange vor der Zeit des NS-Regimes gestorben waren.[223]

Laternser berichtet vom Auschwitz-Prozeß, was im Prinzip für alle NSG-Prozesse zutrifft: ausländische Zeugen reisten unmittelbar nach ihrer Aussage wieder ab und konnten so bei später erwiesener Falschaussage nicht belangt werden. Weder die Richter noch die Staatsanwälte unternahmen irgend etwas, um die Aussagen der Belastungszeugen zu überprüfen. Jeder dahingehende Vorstoß der Verteidigung wurde »im Keim erstickt«,[224] da man die Opfer von damals heute nicht wieder verfolgen dürfe.[225] Lichtenstein schildert empört einen Ausnahmefall, in dem die Staatsanwaltschaft wie das Gericht die Zeugenaussagen samt und sonders in das Land der Fabeln zu verwies.[226]

Grabitz unterscheidet drei Kategorien jüdischer Zeugen:[227]

  1. Objektiv-sachliche Zeugen. Sie zeichnen sich nach Grabitz durch eine differenzierte Aussage bezüglich des Charakters und des Verhaltens der Tatbeteiligten aus. Außerdem würden sie als Motivation ihrer Aussage meist anführen, daß sie sich eingedenk der Opfer ihrer Familie oder ihres Volkes verpflichtet sähen, diese Aussage zu tätigen. Grabitz übersieht hier, daß auch eine scheinbar emotionslos vorgetragene, differenzierende Aussage noch lange nicht wahr sein muß und daß auch dem Gedenken an die Opfer aus Volk und Familie eine Vergeltungsmotivation zugrunde liegen kann.
  2. Um Objektivität und Sachlichkeit bemühte jüdsche Zeugen. Unter diese subsumiert Grabitz jene Zeugen, denen es angesichts ihrer schrecklichen Erlebnisse schwer fällt, die Fassung zu bewahren, wobei Weinkrämpfe und Zusammenbrüche, aber auch Schimpftiraden während oder nach der Aussage vorkommen. Grabitz entschuldigt also die zum Teil unsachlichen Ausführungen dieser Zeugen mit ihren Erlebnissen. Was aber, wenn die bezeugten schrecklichen Erlebnisse unwahr sind? Wie kann man die Aussagen überprüfen, wenn das Mitgefühl mit den Zeugen wegen dieser Aussagen eine Hinterfragung ebendieser blockiert?
  3. Vom Haß geprägte Zeugen. Sie projizieren nach Grabitz eine erlebte Tat auf Unschuldige, da sie den Schuldigen nicht mehr belasten können, oder überhöhen die Verantwortlichkeit eines am Tatort Anwesenden. Daß diese Haßzeugen, wie mittlerweile in vielen Fällen erwiesen, auch Straftaten frei erfinden können, kommt ihr nicht in den Sinn.

Die Staatsanwältin Grabitz stellt wahrscheinlich in Übereinstimmung mit den meisten Staatsanwälten und auch Richtern fest, daß ihre Zeugenkategorie a) glaubwürdig, und deshalb nicht weiter zu hinterfragen sei, daß ihre Kategorie b) zwar stellenweise unzuverlässig, aber wegen der als wahr unterstellten fürchterlichen Erlebnisse der Zeugen ebenfalls nicht weiter zu hinterfragen sei, und daß ihre Kategorie c) zwar sachlich richtig, aber bezüglich der Täter verzerrt dargestellt sei. Für sie gibt es mithin keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen zu zweifeln,

»diesem Zeugen – der ja aussagen will, um die Wahrheit an den Tag zu bringen, sonst wäre er nicht freiwillig aus dem Ausland gekommen […]«[228]

Geht es noch naiver?

Die Belastungszeugen wurden durch die ihnen in der Regel gewährte Narrenfreiheit, die häufig auch von den Verteidigern nicht eingeengt wurde,[229] sicherlich nicht wahrheitsliebender. Erschwerend kommt hinzu, daß es in Strafprozessen keine Pflicht zur Führung von Wortlautprotokollen gibt, daß also die Aussagen von Zeugen durch das Gericht nicht im Wortlaut festgehalten werden. Vielmehr wurde bis Ende der siebziger Jahre lediglich ein Ergebnisprotokoll erstellt, das nur die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung inhaltlich zusammenfaßt. Die Zeugenaussagen, aber auch die Einlassungen der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger wie auch der Richter sind daher häufig nicht mehr exakt nachvollziehbar, wenn sich Widersprüche ergeben oder solche vom Gericht behauptet werden. Ende der siebziger Jahre wurde schließlich für alle höheren Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) sogar die Pflicht zur Führung von Ergebnisprotokollen aufgehoben. Seither werden dort nur noch Formprotokolle erstellt. Über die Einlassungen der Angeklagten bzw. die Ausführungen von Zeugen erscheinen dort nur noch Sätze wie: »Der Zeuge machte Angaben zur Sache« oder: »Der Angeklagte gab eine Erklärung ab«. Über den Inhalt von mündlichen Aussagen und Erklärungen taucht nun nichts mehr auf. Da Prozesse gegen angebliche NSG-Straftäter wegen der Schwere der ihnen unterstellten Tat von Anfang an vor diesen höheren Instanzen geführt werden (wodurch man in zudem eine zweite Tatsacheninstanz verwehrt), heißt dies, daß die Gerichte in der Urteilsbegründung bei der Interpretation von Zeugenaussagen und Einlassungen der Angeklagten freie Hand haben. Der unwahren Behauptung durch Zeugen, aber auch ihrer wortlautwidrigen Wertung durch das Gericht wird damit Tür und Tor geöffnet.[230] Auch in den Medien werden immer nur ausgesuchte Passagen von Aussagen veröffentlicht, deren Aussagewert an sich schon zweifelhaft ist.[231]

Oppitz und Rückerl haben mehrfach Zeugenbeeinflussungen durch Häftlingsorganisationen wie zum Beispiel der kommunistischen Tarnorganisation Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes festgestellt.[232] Neben den bereits oben erwähnten Manipulationen seitens der Ermittlungsbehörden wiegt jedoch wesentlich schwerer, daß die Zeugen aus dem Ostblock vor ihrer Einreise in die BRD durch östliche Geheimdienste, Innen- und Justizministerien sowie während der Prozesse durch Botschaften und Konsulate auf ihre Zuverlässigkeit überprüft und zudem massiv beeinflußt wurden, ja daß sie sogar von Staatsbeamten in den Gerichtsaal begleitet wurden. Zumeist durften nur zuverlässige Kommunisten und zur Belastung der Angeklagten willige Zeugen ausreisen.[233] B. Naumann nannte diese Vorgehensweise der Ostblockstaaten Inquisition,[234] und Langbein freute sich darüber, daß trotz dieser Entdeckung die deutschen Gerichte die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nicht anzweifelten.[235] Laternser berichtet darüberhinaus, daß die Zeugen im Auschwitz-Prozeß schon vor Prozeßbeginn die Möglichkeit hatten, ihre Geschichten in den Medien oder sogar in eigens herausgegebenen Zeugen-Informationsblättern zu erzählen, wodurch unbefangene Zeugenaussagen unmöglich wurden. Ebenso wurden die Zeugen durch eine Vielzahl von Organisationen und Personen betreut, wodurch eine Beeinflussung ebenfalls wahrscheinlich ist.[236] Nur nebenbei sei hier erwähnt, daß viele Zeugen von einem Prozeß zum andern reisten und dabei betrügerisch immense Zeugengelder kassierten.[237]

Welchen Einfluß das ständige Bombardement mit Holocaust-Geschichten auf die europäischen, amerikanischen und israelischen Zeugen hat, zeigt Rückerl anhand australischer Zeugen. Während die westlichen Zeugen fast immer zu gewissen Komplexen konkrete Aussagen machen können, gehen die Ermittler in Australien meist mit leeren Händen aus. Dort kann sich keiner mehr genau erinnern.[238]

Es stellt sich schließlich die Frage, ob es möglich ist, daß Personen Ereignisse, die sie selber gar nicht oder nicht in dem Ausmaß erlebt haben, nachträglich als selbst erlebt so intensiv in Erinnerung tragen können, daß sich dies auf ihre Psyche auswirkt, daß sie also im nachhinein das Grauen und den Schrecken erleben, von dem sie eigentlich erst durch die Medien oder durch Dritte erfahren haben. Diese Frage stellte sich insbesondere nach dem Demjanjuk-Prozeß in Jerusalem, als sich herauszukristallisieren begann, daß nicht nur die Zeugen unglaubwürdig waren, sondern daß im Strudel von Dokumentenfälschungen und Falschaussagen auch der Kern ihrer Aussage ins Wanken geriet.[212] Will man nicht alle jüdischen Zeugen der Lüge bezichtigen, sondern ihnen Irrtum zugestehen, so muß man zwangsweise nach anderen Antworten Ausschau halten. Stein hat einen Ansatz dazu aufgezeigt, als er den Holocaust als zentralen Bezugspunkt moderner jüdischer Identität erkannte und darauf hinwies, daß das jüdische Volk in seiner Mehrheit identitätsstiftenden Gruppenphantasien des Martyriums nachhänge.[239] Mehr noch: Man fordert sogar von jüdischer Seite eine dauernde, zunehmende »Traumatisierung« vor allem der jüdischen Jugend durch das hautnahe Nacherleben aller tatsächlichen und vermeintlichen Holocaust-Greuel, um so eine »fast physische Identifizierung« und Solidarisierung mit dem eigenen Volk zu erreichen.[240]

Diese benahe schon pathologische Fixierung vieler Juden auf den Holocaust hat freilich auch auf jüdischer Seite zu massiver Kritik geführt.[241] Sogar einer der berühmtesten Holocaust-Autoren, der Friedensnobelpreisgewinner Elie Wiesel, mahnte jüngst davor, den Holocaust zum zentralen Bezugspunkt jüdischer Identität zu machen. Unter der Überschrift »Werdet nicht vom Holocaust besessen« sagte er:

»Der Holocaust wurde zu sehr zu einem zentralen Punkt der jüdischen Geschichte. Wir müssen weiterziehen. Es gibt eine jüdische Tendenz, auf Tragödien zu bauen. Aber jüdische Geschichte hat da nicht geendet.«[242]

Eine im Januar 1993 unter dem Eindruck des Demjanjuk-Prozesses durchgeführte Tagung ukrainischer und polnischer Ärzte im US-amerikanischen Exil kam schließlich zu dem Ergebnis, daß viele Juden ihre wahren, z.T. ebenfalls schrecklichen Erlebnisse in den Konzentrationslagern vergessen würden und sie zunehmend durch Gruppenphantasien des Märtyrertums und durch Horrorphantasien der medialen Darstellungen ersetzen würden, da diese in den jüdischen Gemeinden wegen ihrer identitätsstiftenden Wirkung stark verbreitet würden. Solche Erscheinungen seien bereits in der einschlägigen medizinischen Literatur beschrieben worden und würden Holocaust-Surviver-Syndrom genannt.[243]

3.3.2.4.2. Entlastungszeugen

Wie anders sieht dagegen die Behandlung von Entlastungszeugen durch die Gerichte aus. Am erschütternsten ist das Beispiel von G. Weise, in dessen Prozeß eine Vielzahl von Entlastungszeugen auftraten bzw. genannt wurden. Diese wurden aber entweder vom Gericht nicht geladen, ihre Aussage entgegen dem Wortlaut als belastend ausgelegt oder mit dem Hinweis für belanglos erklärt, daß nur eine belastende Aussage das Verbrechen aufklären könne. Wer von einem Verbrechen nichts weiß, war eben zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort.[244] Weise wurde schließlich nur aufgrund eines Belastungszeugen verurteilt, die weit über zehn Entlastungszeugen wurden ignoriert. Rieger berichtet, daß ein anderes Gericht über zwei Entlastungszeugen wie folgt urteilte: Man wisse nicht, warum diese Zeugen die Unwahrheit sagen.[245] Burg berichtet, daß er als Entlastungszeuge regelmäßig bedroht, ja tätlich angegriffen wurde.[246]

Deutschen Entlastungszeugen, die damals außerhalb der KZ- und Ghetto-Umzäunung standen, begegnen die Gerichte grundsätzlich mit Mißtrauen. Können Sie sich nicht an die von Belastungszeugen berichteten Greueltaten erinnern oder bestreiten sie diese sogar, was in der Regel der Fall ist,[247] so gelten sie als unglaubwürdig, sie werden deshalb nicht vereidigt.[248] Grabitz empfindet solche Zeugen wie auch die sich analog verhaltenden Angeklagten, denen sie am liebsten eine runter hauen möchte, widerwärtig und ekelerregend.[249] Rückerl unterstellt ihnen sogar einen Meineid,[250] wogegen stellenweise sogar gerichtlich vorgegangen wurde.[251] Lichtenstein berichtet über einen Fall, in dem solcherlei unwissende Zeugen reihenweise der Lüge und des Meineides bezichtigt wurden und wo es wiederholt zu Verhaftungsdrohungen und Verhaftungen kam.[252] Er zitiert den auf die Beteuerung eines Zeugen, er sage die reine Wahrheit, antwortenden Richter mit den Worten:

»Ich verspreche Ihnen, daß Sie für diese Wahrheit bestraft werden.«[253]

Im Auschwitz-Prozeß wurde der Zeuge B. Walter, dessen Aussage der Staatsanwaltschaft nicht gefiel, vorläufig festgenommen, bis daß er seine Aussage revidiert hatte.[254] Daß so ein Verhalten des Gerichts auf diese Zeugen einschüchternd wirkte, ist offensichtlich. Lichtenstein echauffiert sich aber lediglich darüber, daß es dennoch freche Zeugen gebe, die weiterhin alles ableugneten.[255] Deutsche Entlastungszeugen der ‘Täterseite’ für Adolf Eichmann im Jerusalemer Prozeß wurden von der Anklage grundsätzlich mit Verhaftung bedroht, so daß sie sich von den Verhandlungen fernhielten.[256]

In welchem Dilemma sich die deutschen Zeugen ‘außerhalb der Umzäunung’ befinden, macht die Forderung H. Galinskis deutlich, der für alle Angehörigen der KZ-Wachmannschaften eine summarische Strafe wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung fordert.[257] Rückerl führt dazu aus, daß diese Forderung nur deshalb undurchführbar sei, weil zur Zeit des Dritten Reiches der Strafbegriff der terroristischen Vereinigung noch nicht existierte und heutige Gesetze nicht rückwirkend angewandt werden dürfen.[258] Dennoch stellt er und viele andere fest, daß jeder Mensch auf seiten des Dritten Reiches, der aus welchen Gründen auch immer mit den vermeintlichen Geschehen in Berührung kam, mit einem Bein im Gefängnis steht,[259] da er von den oft haßerfüllten Zeugen häufig allein wegen seiner damaligen Position als Verbrecher angesehen wird.[260] Langbein widmet der von vielen Häftlingen geäußerten Meinung, es handle sich bei allen SS-Männern um leibhaftige Teufel, ein ganzes Kapitel,[261] ja er gesteht ein, daß jeder Holocaust-Überlebende ein dauernder Ankläger aller Deutschen sei.[262] Es ist daher verständlich, daß sich nur wenige Entlastungszeugen aus SS, SD, Wehrmacht und Polizei zu offenherzigen Aussagen entschließen können, da ihnen jeder beliebige Belastungszeuge daraus einen Strick drehen kann, denn an Einfallsreichtum bezüglich möglicher Belastungen fehlt es ihnen nicht.

Sollten sich Entlastungszeugen schließlich sogar dazu hinreißen lassen anzugeben, nichts von Gaskammern zu wissen oder deren Existenz sogar abzustreiten, so werden sie im mildesten Fall für unglaubwürdig erklärt, wenn nicht sogar der Richter ihnen gegenüber ausfällig wird.[263] Wie anders klingen da die Schalmeien, wenn ausnahmsweise einmal ein ehemaliger SS-ler singt:

»Ein wertvoller Zeuge, einer der wenigen, die wenigstes einiges bestätigen, was ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden muß.«[264]

Hier trifft der Autor den Nagel auf den Kopf! Da ohnehin schon alles als gerichtsbekannt vorausgesetzt wird, könnte man sich tatsächlich das umständliche Verfahren sparen und nach Entgegenahme der Belastungszeugenaussagen sofort das Urteil verkünden.

Die Gerichte ziehen aus diesen Umständen häufig den Schluß, daß diese Art von Zeugen ohnehin nichts zur Aufklärung beitragen können, mißachten somit deren Aussagen oder unterlassen sogar deren Ladung.[265]

3.3.2.5. Die Angeklagten

Ist die Situation der Zeugen von SS und Anverwandten bereits kritisch, so muß die der Angeklagten hoffnungslos sein. Gegen sie richtet sich ungehemmt der Haß und die Häme von Belastungszeugen und Medien.[266] Es ist nahezu ein Wunder, daß angesichts der gesamten im Verlauf dieser Untersuchung festgestellten Umstände die Täter zum überwiegenden Teil sämtliche Beteiligung an den bekundeten Taten abstreiten. Die Straftaten als solche werden von ihnen dagegen in der Regel nicht abgestritten, was angesichts der Offenkundigkeit dieser Dinge ohnehin nur ihre Glaubwürdigkeit in den Augen des Gerichts mindern würde. Häufig vernimmt man sogar Entsetzen und Ekel der Angeklagten gegenüber den bezeugten Taten. Jäger merkt dazu an,[267] daß diese Bekundungen möglicherweise aus prozeßtaktischen Erwägungen und durch einen Sinneswandel durch spätere Umwelteinflüsse geprägt sein können und somit schwerlich als Beweis für ein damaliges Unrechtsbewußtsein gewertet werden können – und, so wollen wir hinzufügen, aus den gleichen Gründen schwerlich als Beweis für die Tat selber dienen können, zumal den häufig mehrdeutigen Äußerungen der »Täter« zur Kriegszeit, niedergelegt in Tagebüchern, Briefen, Reden usw.,[268] fast nie ein Unrechtsbewußtsein zu entnehmen ist.

Oftmals beziehen die Angeklagten jedoch zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen keine Stellung oder können sich nicht erinnern. Sie versuchen lediglich, jeden eigenen Tatbeitrag abzustreiten und die Schuld auf Dritte, zumeist unbekannte, tote oder vermißte Kameraden abzuwälzen.[269] Entlastungsaussagen der Angeklagten werden vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft als bloße Schutzbehauptungen interpretiert,[270] was häufig auch stimmt, denn viele Angeklagten versuchen alle möglichen und unmöglichen Tricks, um sich von Tatort und Tatzeit zu distanzieren, was ihnen freilich nicht immer gelingt. Diese häufig zum Scheitern verurteilte Taktik ist nur allzu verständlich, da den Angeklagten kaum eine Möglichkeit gegeben wird, die Tat selber zur widerlegen. Dadurch in die wehrlose Defensive gedrängt, verstummten die Angeklagten bei vielen gegen sie erhobenen Vorwürfen. Bezeichnend ist dazu die Stellungnahme des Vorsitzenden im Frankfurter Auschwitz-Prozeß:

»Wir wären der Wahrheit ein gutes Stück näher gekommen, wenn Sie nicht so hartnäckig eine Mauer des Schweigens um sich herum errichtet hätten.«[271]

Doch welche Wahrheit wollte der Vorsitzende hören? Zum Teil waren die Angeklagten erst nach dramatischen Szenen von Herz- und Nervenattacken oder Hysterie-Zuständen bereit, wenigstens in gewissem Maße Schuld einzugestehen.[272] Empörungen der Angeklagten über die maßlosen Zeugenlügen sind allgegenwärtig.[273]

Selbst nach einer Verurteilung zu hohen oder lebenslänglichen Strafen streiten die meisten weiterhin »verstockt« ihre Schuld ab, was für Verbrecher dieser Kategorie sonst absolut ungewöhnlich ist. Reue, Einsicht und Schuldempfinden scheinen ihnen – im Gegensatz zu “normalen Verbrechern” – fremd zu sein.[274] Und selbst in den wenigen Fällen, in denen Schuld zugegeben wird, tritt ein seltsam gespaltenes Bewußtsein auf, bei dem die vermeintlichen Täter sich zu echter, herzenstiefer Sühne nicht bereit finden, sondern weiterhin woanders Mitschuld suchen, Rechtfertigungen erfinden und über Ungerechtigkeiten ihnen gegenüber klagen. Sereny[275] und Draber[276] sprechen von der Existenz von zwei Bewußtseins- und Gewissensebenen bzw. sogar von Selbstentfremdung und Bewußtseinsstörungen.

Besonders erschütternd ist der Fall des im Auschwitz-Prozeß Angeklagten O. Kaduk, eines geistig sehr einfach strukturierten Menschen. Ihm wurde derart zugesetzt, daß er einen Nervenzusammenbruch erlitt,[277] in seinem Prozeß sogar entlastende Aussagen abzuwehren versuchte[278] und schließlich resignierend meinte:

»Ich bin ja ein Mörder. Ich bin ja nicht mehr glaubwürdig.«[279]

Wer seine völlige geistige Verwirrung nachvollziehen möchte, dem sei die Lektüre von Demants Interviews mit ihm und zwei anderen Auschwitz-Verurteilten anempfohlen.[273] Wer sie mit wachem Verstand liest, kann den Justizskandal mit Händen greifen.

Angesichts dieser Umstände erscheint es wie blanker Hohn, wenn Langbein meint:

»Nichts kann sie [die Angeklagten] daran hindern, übertriebene Darstellungen zurückzuweisen oder zu widerlegen.«[280]

Das Tüpfelchen auf dem “i” liefert schließlich Oppitz, wenn er kritisiert, daß die wegen NS-Verbrechen Verurteilten nach ihrer Haftentlassung teilweise auf ihre politische Tätigkeit hin überprüft werden, ein wohl einmaliger und rechtswidriger Akt polizeistaatlicher Überwachung.[281] Offensichtlich will unser Staat dafür Sorge tragen, daß diese Menschen nicht revisionistisch tätig werden.

H. Grabitz[282] spricht angesichts des offenkundigen Widerspruchs zwischen der Grausamkeit der vermeintlichen Verbrechen und der biederen Harmlosigkeit der Angeklagten in Übereinstimmung mit H. Arendt[173] von der Banalität des Bösen. Sie kommt sogar auf die Idee, daß der Grund für das hartnäckige Leugnen der Angeklagten und für den Kontrast zwischen Tat und Tätern darin zu suchen sei, daß die Verbrechen möglicherweise gar nicht geschehen seien, verwirft diesen »verführerischen« Ansatz jedoch sogleich wieder, da er ihr angesichts der Beweislage zynisch erscheint.[283]

3.3.2.6. Verhalten der Öffentlichkeit

Bereits die in Abschnitt 3.3.2.2. ausgeführten Umstände der NSG-Prozesse bezüglich der Erstellung historischer Gesamtschauen der angeblichen NS-Greuel ließen den Verdacht aufkommen, daß diese Prozesse starken Schauprozeß-Charakter besitzen. Die Geständnisse, daß die NSG-Prozesse vor allem eine volkspädagogische Bedeutung haben, sind zahlreich. So gestand der Oberstaatsanwalt während des Auschwitz-Prozesses F. Bauer dies ebenso ein[284] wie der seinerzeitige Korrespondent der FAZ bei diesem Prozeß, B. Naumann, der schrieb, daß der Auschwitz-Prozeß »seine ethische, seine gesellschaftspädagogische Bedeutung« habe.[285] Ebenso äußerte sich die graue Eminenz im Hintergrund des Prozesses H. Langbein:[286]

»Das Besondere an diesen Kriminalprozessen ist deren politische Wirkung.«

Rückerl schrieb, daß die Aufklärung der NS-Verbrechen

»eine über die strafrechtliche Verfolgung erheblich hinausreichende allgemeine öffentliche und historische Relevanz«

habe und:

»Die Ergebnisse zeitgeschichtlicher Forschung und strafrechtlicher Untersuchungen zusammen erscheinen geeignet, dem Mann auf der Straße die Dinge bewußt zu machen, die er – so unbequem es auch sein mag – in seinem eigenen Interesse nicht zu schnell vergessen sollte.«[287]

Scheffler meint konsequent, daß die NSG-Prozesse dauerhaft in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gehören, da sie eine Daseinsfrage unserer Gesellschaft behandelten,[288] und nach Steinbach liefern die NSG-Prozesse einen wichtigen Beitrag zur deutschen Identitätsbestimmung.[289]

Logische Konsequenz dessen ist, daß aus pädagogischen Gründen regelmäßig Schulklassen und Bundeswehreinheiten in solche Prozesse geführt werden,[290] denen teilweise hohe Würdenträger jüdischer Organisationen und Israels beiwohnten.[291] Erfrischend erscheint dagegen das offene Zugeständnis von jüdischer Seite, die in Israel abgehaltenen Prozesse gegen Eichmann und Demjanjuk hätten Schauprozeß-Charakter gehabt.[292]

Kröger beschreibt die Diskrepanz zwischen dem Willen der Mehrheit des deutschen Volkes Mitte der sechziger Jahre, die NS-Prozesse beendet sehen zu wollen,[293] und dem fast ausnahmslosen Eintreten der wichtigen Printmedien für deren Fortsetzung,[294] womit eine Beeinflussung der Leser in diese pädagogisch erwünschte Richtung erfolgte.[295] Gleichzeitig verweist er darauf, daß die Kritik dieser Printmedien an den Gerichten umso größer ist, je milder die Urteile ausfallen – man forderte also härtere Strafen.[296] Bonhoeffer merkte somit zurecht an, daß die deutsche Presse besonders über die spektakulären Massenprozesse ausführlich informierte, obwohl es bis in die siebziger Jahre in der Bevölkerung kaum Bedarf an solchen Informationen gab.[297] Lichtenstein[298] und Steinbach[299] berichten, daß nach einer zunehmenden Ablehnung der NSG-Prozesse Ende der siebziger/Anfang der achziger Jahre ein plötzlicher Umschwung in der Volksmeinung stattfand, neben der pädagogisch geschulten neuen Generation nach Steinbach vor allem gefördert durch die Fernsehserie Holocaust.[300] Der volkspädagogische Auftrag der Medien wird von verschiedener Seite unterstrichen.[301] Auf die Qualität dieser Medienberichterstattung warf die Zeitung Neues Österreich ein bezeichnendes Licht, als sie sich zu Zeugenaussagen in einem NSG-Prozeß in einer für unsere Medien leider typischen Weise äußerte:

»Was der Angeklagte nicht widerlegen kann, das ist offenkundig doch geschehen, so unglaublich es auch klingt.«[302]

Die (Ver)Öffentlichkeit ist also damit einverstanden, daß in NSG-Prozessen nicht etwa die Schuld des Angeklagten erwiesen werden muß, sondern daß die Angeklagten im Stile der mittelalterlichen Inquisition ihre Unschuld gegen jeden erdenklichen Vorwurf beweisen müssen.

Die bemerkenswerteste Reaktion des Auslandes auf die NSG-Prozesse war wohl der internationale Appell 1978, die NS-Verbrechen nicht verjähren zu lassen,[303] nachdem die Verjährung für Mord in der Bundesrepublik bereits zweimal verlängert worden war,[304] einzig und allein um vermeintliche NS-Verbrechen bis in alle Ewigkeit verfolgen zu können. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Feststellung Lichtensteins, daß Simon Wiesenthal während der Verjährungsdebatte 1979 Protestkarten in vielen Sprachen der Welt drucken und verteilen ließ mit der Aufforderung, diese an die Bundesregierung zu versenden.[305] Steinbach bezeichnet folgerichtig die Verjährungsdebatten des Deutschen Bundestages als Sternstunden des deutschen Parlamentarismus.[306]

So werden selbst im Jahre 1994, fast 50 Jahre nach Ende des Krieges und über 50 Jahre nach Begehen der vermeintlichen Verbrechen, immer noch NSG-Prozesse allein durch Zeugenaussagen entschieden. Besonders seit der Wiedervereinigung verfolgt man in den neuen Ländern Personen, die quasi schon schuldig gesprochen sind, die aber bisher nicht greifbar waren. Langbein hat diese Entwicklung 1965 vorausgesehen:

»Es ist daher zu erwarten, daß – werden einmal umfassende Recherchen durchgeführt – in der DDR noch manche SSler aufgespürt werden, deren Schuld zwar schon bewiesen ist [sic!!!], die aber in der BRD oder in Österreich nicht gefaßt werden konnten.«[307]

Die Möglichkeit zu dieser immerwährenden Hexenjagd erfolgt aufgrund von Gesetzesänderungen, die rückwirkend eine Verschärfung der prozessualen Lage des Angeklagten bewirkten, nach Henkys also auf Grundlage eines menschenrechtswidrigen ex-post-facto-Gesetzes (rückwirkendes Gesetz).[308]

Bezeichnend auch, daß die vermeintlichen NS-Gewalttäter selbst nach ihrem Tod keine Ruhe finden. Die regelmäßig nach dem Krieg durch die Presse geisternden Gerüchte, Hitler sei noch gar nicht tot oder Hitlers Leichnam sei endlich gefunden und obduziert worden, ergänzen die vielen Meldungen, die sich um die letzten Ruhestätten und tödlichen Schicksale vermeintlicher NS-Mörder ranken.[309]

3.3.2.7. Resümee

Obwohl nach Expertenmeinung der Zeugenbeweis schon nach wenigen Jahren annähernd wertlos ist, werden noch nach Jahrzehnten nur aufgrund von Zeugenaussagen, die ganz offensichtlich in jeder Hinsicht unglaubhaft sind, Menschen abgeurteilt. Entlastungsbeweise werden teilweise unterdrückt,[310] und die Medien, denen eigentlich eine Wächterrolle zukommt, spielen dieses Spiel nicht nur mit, sondern fordern es sogar noch zu verschärfen.

Bei der Verhandlung gewisser Verbrechenskomplexe stand und steht also die Tat unumwunden fest und zumeist auch der Täterkreis, denn jeder in einem KZ eingesetzte Deutsche kommt als Täter oder Gehilfe infrage. Zum Teil sprachen dies die Zeugen auch offen aus und forderten eine Bestrafung allein schon wegen der Tatsache, daß jemand in einem KZ eingesetzt war. Wer immer unter diesen Umständen vor einem Gericht stand – ob als Zeuge oder als Angeklagter – durfte auf keinen Fall das Verbrechen als solches leugnen, denn das hätte entweder eine verschärfte Strafe für einen Angeklagten bedeutet oder für Zeugen eine Anklage der eigenen Person wegen Volksverhetzung, Beleidigung oder ähnlichem, zumindest aber gewaltige gesellschaftliche Repressionen, die zumindest die berufliche Karriere zerstören konnten.

Jeder Angeklagte konnte unter diesen Bedingungen nur versuchen, seinen Anteil an der ›Tat‹ zu minimieren und durch die Belastung anderer von sich abzuwälzen. Mit der Belastung Dritter macht man sich im übrigen immer Freunde bei der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, das bei Geständnissen und Kooperationsbereitschaft zur Enttarnung weiterer vermeintlicher Verbrecher immer zu Zugeständnissen bereit ist – ein Mechanismus, der falsche Geständnisse erzwingt, wenn die Tat als solche nicht zur Disposition steht.

Selbst neutralen Wissenschaftlern ist es heute nicht möglich, sich der Holocaustforschung zu widmen mit der These, gewisse Vorgänge habe es nicht gegeben. Ohne Prüfung ihrer Argumente werden auch diese wegen Offenkundigkeit des Gegenteils ihrer These abgeurteilt und somit ihre bürgerliche Existenz vernichtet. Zwar hatte das OLG Düsseldorf 1992 in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß die Offenkundigkeit aufgehoben werden kann, wenn es gänzlich neue Beweise oder den bisherigen Beweisen überlegene Beweismittel gibt, die eine Neuverhandlung der Sache erfordern.[311] Doch auch das Vorbringen neuer, umfangreicher wissenschaftlicher Sachbeweise zur Erschütterung der Offenkundigkeit wurde bisher von den Gerichten abgelehnt. Der Bundesgerichtshof entschied diesbezüglich 1993, daß auch die Ablehnung von Anträgen zur Überprüfung der Offenkundigkeit, wie es von der Verteidigung in einer Revisionsschrift gerügt wurde,[312] wegen der Offenkundigkeit des Holocaust abgelehnt werden können.[133] Somit handelt es sich bei dem Holocaust um eine juristisch vollständig abschirmte Geschichtsbetrachtung, die nach diesem Urteil durch nichts erschüttert werden kann. Dies ist eine Inquisition in ihrer reinsten und höchsten Ausformung, die den Menschenrechten auf Forschungs-, Wissenschafts- und Meinungsfreiheit auf eklatanteste Weise widerspricht.

Leider gab es bis vor kurzem keine Anwälte, die diesen für den Rechtsstaat katastrophalen Teufelskreis erkannt haben und darauf bestanden, daß auch die Tat, die Tatwaffe und die Opfer bzw. Spuren davon sowie die Zeugenaussagen und die Dokumente durch moderne forensische Methoden untersucht werden müssen, bevor es um die Frage geht, wer der Täter war. Erst seit kurzem gibt es solche Anwälte, doch konnten auch diese bisher außer Beschimpfungen, Strafandrohungen und der oben zitierten Entscheidung des BGH, also eine Rechtsverschärfung, noch keine Ernte für den Rechtsstaat einfahren.

R.M.W. Kempner, seinerzeit stellvertretender Hauptankläger während des IMT, meinte 1966, daß sich das Nürnberger Verfahren bezüglich des Rechtsverfahrens nicht von den Verfahren vor einem deutschen Schwurgericht oder einem anderen Gericht unterschied.[313] Über weite Strecken können wir ihm recht geben.

4. Parallelen

Es gab eine Straftat, die war schlimmer als alle anderen, genannt das crimen atrox (grausames Verbechen). Nach Zeugenaussagen gehörten dazu die übelsten Mißhandlungen und Mordformen an Menschen und Tieren, die sich der menschliche Geist überhaupt vorstellen kann, ja sogar Störungen und Zerstörungen der Umwelt. Dieses Delikt wurde nicht nur als Offizialdelikt von Staats wegen verfolgt, sobald es bekannt wurde. Die Gerichte waren sogar gehalten, sich nicht an die normale Gerichtsordnung zu halten, da es sich um teuflische Verbrechen handelte, denen man anders nicht glaubte beikommen zu können. Selbst die Grabesruhe konnte die Opfer nicht davon schützen, verfolgt zu werden: Ihre Leichname wurden kurzerhand exhumiert.

Wurden zu Beginn der Verfolgung dieser Verbrechen noch rüdeste Foltermethoden an Angeklagten und unter Umständen auch an unwilligen Zeugen verübt, so ließen diese Methoden später stark nach. Psychologisch geschickte Verhörmethoden und lange, zermürbende Untersuchungshaftzeiten ersetzten sie. Schließlich sorgten die über alle Medien verbreiteten Geschichten über diese Verbrechen, deren Einzelheiten inzwischen schon in offiziellen Büchern fixiert waren, dafür, daß jeder im Lande wußte, worum es ging. Somit ähnelten sich die Zeugenaussagen zu den einzelnen Verbrechen häufig so sehr, daß der Außenstehende glauben mußte, daß die Aussagen so vieler unterschiedlicher, nicht miteinander in Kontakt stehender Personen irgendwo wahr sein mußten.

Viele Zeugen gaben ihre Aussage anonym ab. Belastungzeugen, die vor Gericht einen heiligen Eid bezüglich der Wahrheit ihrer Aussage ablegen mußten, erhielten meist hohe Belohnungen für ihren Dienst. In der Regel wurden ihre Aussagen nie überprüft, sie wurden nie von den Verteidigern in ein Kreuzverhör genommen. Wurden sie dennoch des Meineides überführt, so geschah ihnen in der Regel nichts. Selbst offenkundig widersprüchliche und unsinnige, ja unmöglich erscheinende Aussagen galten als glaubhaft.

Zeugen und Angeklagte jedoch, die die Tat bzw. ihre Täterschaft leugneten, wurden wegen verstocktem Leugnen umso härter verfolgt und bestraft, da sie offensichtlich nicht willens waren, ihre teuflischen Taten einzugestehen, Reue zu zeigen und Abkehr vom Teuflischen zu geloben. Im Laufe der Zeit wußte jeder Angeklagte, daß er nur durch Eingeständnisse die Milde des Gerichts erhoffen konnte, so daß selbst in solchen Fällen, wo keine Folterungen mehr durchgeführt wurden, Geständnisse abgelegt wurden. Vielfach wurde durch die Belastung Dritter versucht, sich durch Kooperation mit dem Gericht Strafmilderung oder sogar die Freiheit zu erkaufen.

Sachbeweise zu den unterstellten Straftaten akzeptierten die Gerichte äußerst selten, und selbst dort, wo nachgewiesen werden konnte, daß die angeblich vom Angeklagten ermordeten Menschen noch lebten oder schon viele Jahre vorher eines natürlichen Todes gestorben waren, zeigte sich das Gericht häufig ungerührt. Später wurde sogar eine Offenkundigkeitsformel eingeführt, die Gegenbeweise im Vorfeld abwehrte.

Der Verteidiger selber durfte die Taten als solche nicht infrage stellen und mußte sich die Auffassungen seiner Zeit zu eigen machen, wenn er nicht vor dem Gericht und der Öffentlichkeit in Ungnade fallen wollte. Dies konnte soweit führen, daß ihm vorgeworfen wurde, er stünde selber hinter den Taten seines Mandanten und gehöre zu dessen Sippschaft, was ihm selbst ein Strafverfahren einbrachte. Auch erhielten die Verteidiger nur selten Einsicht in die Prozeßakten, sie konnten mit den Angeklagten nicht unter vier Augen sprechen.

Sollte sich die Verteidigung, der Angeklagte oder ein Dritter dazu entschließen, die Realität der verfolgten Verbrechen als solche in Zweifel zu ziehen, so galt dies als das größte Verbrechen überhaupt: »Haeresis est maxima, opera maleficorum non credere.« (An die Werke der Übelschaffenden nicht zu glauben, ist die größte Häresie)

Es handelt sich hierbei um eine Beschreibung der Prozeßbedingungen bei den mittelalterlichen Hexenprozessen, wie sie von Soldan und Heppe in ihrem Klassiker Geschichte der Hexenprozesse erforscht wurden.[314]

Ähnlichkeiten mit den hier beschriebenen Fällen sind rein zufällig, oder etwa nicht? Die größte Häresie in unserer Zeit ist ohne Zweifel das Nichtglauben an den Holocaust (»Haeresis est maxima, holocausto non credere.«).

5. Schlußfolgerungen

Unter den oben dargestellten Umständen der NSG-Prozesse kann den darin abgelegten Zeugenaussagen und Geständnissen kaum Beweiswert zugesprochen werden. Unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, können also ganz besonders in diesem Fall die Zeugenaussagen niemals ausreichen, um damit irgendwelche historischen Ereignisse belegen zu wollen, geschweige denn zu beweisen.

So wurden die Geständnisse und Zeugnisse von vermeintlichen Tätern und Beteiligten durch Folter, Androhung von Anklageerhebung, Haft- und Strafverschärfung, Nachteile für das persönliche Wohlergehen und berufliche Fortkommen sowie durch die völlige Ausweg- und Wehrlosigkeit in den oben beschriebenen Schauprozessen erzwungen bzw. erschlichen. Mit ähnlichen Mechanismen wurden auch die Belastungszeugen manipuliert bzw. sie manipulierten selber. Hier waren es neben Gewaltandrohungen bewußte Manipulationen durch Medien, regierungsamtliche, juristische wie private Institutionen. Letztlich hat die Narrenfreiheit für jene Zeugen und die Tendenz, sie nachträglich zu Helden des antifaschistischen Widerstandes zu stilisieren und sie in ihrem Rachedurst zu bestärken, dazu geführt, daß diese Aussagen sich durch ihre Widersprüchlichkeit und Maßlosigkeit selbst ad absurdum geführt haben. Einige herausstechende Beispiele solcher Aussagen sind am Ende dieser Studie wiedergegeben.

Maßgebend für diese Umstände ist das weltweite Verfolgungs- und Diffamierungsklima, dem sich unmittelbar jeder ausgesetzt sieht, der nur vermeintlich etwas mit angeblichen NS-Verbrechen zu tun gehabt haben könnte oder in Verdacht kommt, diese anzuzweifeln. Die angebliche Einzigartigkeit dieser Verbrechen führte bei den Nazi-Jägern und den Hütern des antifaschistischen Grundkonsenses in Politik, Medien und auch in der breiten Bevölkerung zu einer einzigartigen moralischen Verblendung, die die Regeln des gesunden Menschenverstandes und der rechtsstaatlichen Justiz außer Kraft setzten, so daß man bei den entsprechenden Gerichtsverfahren stark an die mittelalterlichen Hexenprozesse erinnert wird.

Beweis für diese Einstellung der Mehrheit unserer Mitmenschen ist allein schon der Umstand, daß bisher auf Bücher wie dem vorliegenden nicht mit Argumenten eingegangen wurde, sondern mit hysterischem Geschrei sofort nach dem Staatsanwalt gerufen wurde, auch wenn die lautesten Schreier das Buch niemals auch nur annähernd zur Gänze gelesen haben oder sich sogar die Mühe gemacht haben, das hierin Dargelegte anhand des Quellenmaterials auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es gibt eben Dinge, die können heute nicht wahr sein, weil sie nicht wahr sein dürfen.

In Anbetracht aller Umstände geht man wahrscheinlich nicht fehl in der Annahme, unsere Gesellschaft befinde sich bezüglich des Holocaust in einem Zustand der permanenten Massensuggestion, gefördert durch das Holocaust-Survivor-Syndrom der Überlebenden,[243] durch die schon hysterisch zu nennende Verfolgungswut aller möglichen gesellschaftlichen Gruppierungen bis hoch zur bundesdeutschen Justiz gegen Menschen anderer Meinung und natürlich durch die traumatisierend wirkenden, anhaltenden Bewältigungs- und Trauerritale in Schulen, Politik und Medien. Bender schreibt dazu:

»Einen noch stärker prägenden Einfluß als das Vorbild von sog. Meinungsführern haben die oftmals an das Hysterische grenzenden Massensuggestionen. Begünstigend wirken: feierliche Rituale,[315] das andauernde Einhämmern gleicher Parolen,[316] emotional anregende Signale (Musik, Fahnen, usw.).[317…] Zum anderen ist die Massensuggestion – wie kaum eine andere Erscheinung – geeignet, zu geradezu extremen Wahrnehmungsverfälschungen zu führen.«[318]

Es kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Zustandekommens der Aussagen zum Holocaust der Verdacht aufkommen, daß die erhobenen Anschuldigungen nicht nur nicht beweisbar sind, sondern daß das Gegenteil der Beweisbehauptung der etablierten Holocaust-These wahr ist. Nur so ist erklärlich, warum man sich zu solchen unrechtsstaatlichen Maßnahmen gezwungen sah und sieht.

Mittlerweile hat sich auch die Zeitgeschichtsforschung zu dem Urteil durchgerungen, daß auf die Zeugenaussagen kaum Verlaß ist.[319] Doch greifen die Zeitgeschichtler nun zu einer Hilfskonstruktion. So führt Nolte aus, daß sich die Aussagen über den Holocaust zwar übertreiben ließen, daß man Derartiges aber nicht erfinden könne.[320] Er befindet sich damit in Übereinstimmung vieler sachverständiger Psychiater und Psychologen, die nach Oppitz[215] immer wieder bestätigt haben, daß es am Kern der immer gleich oder doch ähnlich lautenden Holocaust-Aussagen kein Zweifel bestehen könne.

Doch wer bestimmt nach welchen Regeln, wo die faule Schale der Zeugenaussagen aufhört und wo ihr wahrer Kern anfängt?

Wie erklären diese Fachleute, daß alle Schauermärchen der Alliierten aus dem Ersten Weltkrieg frei erfunden waren: abgeschnittene Nonnenbrüste, an Scheunentoren angenagelte Zivilisten, abgehackte Kinderhände, zu Seife verarbeitete gefallene Soldaten, Massenvergasungen von Serben in Gaskammern usw.?[321] Warum soll Analoges im Zweiten Weltkrieg nicht auch frei erfindbar gewesen sein?

Wie erklären sie sich ferner, daß die folgenden Horrorszenarien des Zweiten Weltkrieges nichts als Greuellügen der Alliierten und ihrer Verbündeten waren: Fließbanderschießungen, Fließbandstarkstromtötungen, Hochofenkremierungen, Vakuum- und Wasserdampftötungen,[322] Fettansammlungen bei offenen Menschenkremierungen, dadurch rauchgeschwängerte schwarze Luft, Blutgeysir-spritzende Massengräber, Seife aus Menschenfett, Lampenschirme aus Menschenhaut, Schrumpfköpfe aus Häftlingsleichen etc.[323]

Außerdem weiß man heute, daß die Massenvergasungshorrorszenarien – angeblich betrieben mit Zyklon B oder Dieselabgasen – in den Konzentrationslagern des Altreichs (zum Beispiel Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Bergen-Belsen) nichts als frei erfundene Lügen sind, aufgestellt oder doch unterstützt von unseren westlichen, demokratischen Freunden und den ihnen zu Diensten stehenden meineidigen Zeugen. Welchen Grund können unsere Historiker angeben, ausgerechnet die Erzählungen über Diesel- oder Zyklon B-Massenvergasungen im ehemaligen, uns sicher nicht sehr freundlich gesonnenen, kommunistischen, diktatorischen Ostblock für nicht frei erfindbar zu erklären?

Wie erklären sich schließlich diese Fachleute die in diesem Band aufgezeigten Widersprüche zwischen den Sachbeweisen und den Zeugenaussagen in fundamentalen Kernbereichen des Holocaust?

Es mag sein, daß die meisten Zeugenaussagen einen wahren Kern haben, doch kann man diesen nicht dadurch bestimmen, indem man unter den Aussagen in demokratischer Manier ein gewichtetes Mittel bildet. Auch wenn die überwiegende Mehrzahl der Zeugen Unmögliches bekundet, bleibt es unmöglich.

Beispiele absurder Aussagen über den vermeintlichen NS-Völkermord:

  • Blutgeysire aus Massengräber[324]
  • Säure- oder kochendes Wasserbad zur Herstellung menschlicher Skelette[325]
  • Injektionen in Häftlingsaugen zur Änderung der Augenfarbe[326]
  • Herstellen von Schrumpfköpfen aus Häftlingsleichen[327]
  • Abschöpfen von siedendem Menschenfett aus offenen Kremierungsfeuern[328]
  • SS-Mann springt aus Mitleid mit wildfremder jüdischer Mutter mit Kind in letzter Sekunde freiwillig in die Gaskammer, um mit ihr zu sterben[329]
  • Seifenherstellung aus Menschenfett, feierliche Beerdigung von Seife[330]
  • unterirdische Massenvernichtung in riesigen Hallen durch Starkstrom[331]
  • Tötung in Vakuum-Kammer oder mit Wasserdampf bzw. Chlorgas[332]
  • spurlose Beseitigung von Massengräbern mit Hunderttausenden von Leichen in wenigen Wochen; ein Wunderwerk deutscher Improvisationskunst[333]
  • fahrbare Gaskammern in Treblinka, die ihre Opfer direkt in Verbrennungsgruben entleeren; verzögert wirkendes Giftgas, das den Opfern ermöglicht, die Gaskammern zu verlassen und selbständig zu den Massengräbern zu gehen[334]
  • elektrische Fließbandexekutionen[335]
  • Leichenverbrennung in Hochöfen[336]
  • SS-Radrennen in der Gaskammer von Birkenau[337]
  • Leichenvernichtung durch Sprengung[338]
  • blaue Gasschwaden nach Blausäurevergasungen (Blausäure ist farblos)[339]
  • Singen von Nationalhymnen und der Internationalen durch die Opfer in den Gaskammern; Beweis für Greuelpropaganda kommunistischer Herkunft[340]
  • schnellaufbaubare Vergasungshäuschen[341]
  • Tötung durch Einnahme eines Glases flüssiger Blausäure[342]
  • Das aus den Beinen exekutierter Häftlinge herausgeschnittene Muskelfleisch zuckt so stark, daß es die Sammelbehälter in ruckartige Bewegungen versetzt.[343]
  • Zyklon-Gaseinleitung in den Gaskammern von Auschwitz aus Duschköpfen oder aus Stahlflaschen[344]

[1] W.B. Lindsey, The Journal of Historical Review (JHR) 4(3) (1983), S. 261-303, hier S. 265.
[2] Prominentester Vertreter dieser These ist Prof. Ernst Nolte in seinem Buch Streitpunkte, Propyläen, Berlin 1993, S. 290, 293, 297.
[3] Das Urteil des Schwurgerichts Frankfurt/Main stellte z.B. fest, daß es weder Spuren von Tat, Opfern, Tatwaffe noch von den Tätern gebe, Az: 50/4 Ks 2/63; vgl. I. Sagel-Grande, H.H. Fuchs, C.F. Rüter (Hg.), Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, University Press, Amsterdam 1979, S. 434.
[4] Vgl. E. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, F. Vahlen. München 41987, S. 188, 304; hinzu als Beweisarten kommen noch die Augenscheinnahme durch das Gericht und die Parteivernahme als besonders unzuverlässige Zeugenaussage.
[5] Vgl. z.B. § 373 Zivilprozeßordnung.
[6] R. Bender, S. Röder, A. Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2 Bände, Beck, München 1981, Band 1, S. 173.
[7] Ich danke Herrn E. Gauss, der mir den Rückgriff auf seine Ausführungen in Vorlesungen über Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1993, S. 241ff., ermöglichte. Vgl. auch die ausführliche Darstellung bei E. Schneider, Anm. 4, S. 200-229, und: R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, Band 1, 1. Teil.
[8] Siehe dazu besonders R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, S. 45-47; vgl. die Ausührungen einer jüdisch-amerkanischen Spezialistin in: E. Loftus, K. Ketcham, Witness for the defense, St. Martin’s Press, New York 1991; besprochen in: J. Cobden, JHR 11(2) (1991) S. 238-249. Für letzteren Hinweis danke ich R. Faurisson.
[9] Vgl. dazu speziell für unseren Fall J. Baumann in: R. Henkys, Die NS-Gewaltverbrechen, Kreuz, Stuttgart 1964, S. 280f.; sowie bei R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, allgemein.
[10] E. Schneider, Anm. 4, S. 310ff.
[11] Vgl. z.B. S. Klippel, Monatszeitschrift für deutsches Recht 34 (1980) S. 112f.; E. Schneider, Anm. 4, S. 188.
[12] Vgl. z.B. einen Fall, geschildert im Spiegel-TV, RTL-Plus, 15.7.1990, 2145 Uhr über zwei fälschlich wegen Mordes Verurteilte.
[13] R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, S. 76.
[14] A. Neumaier berichtet in diesem Band von der Untersuchung des Geländes des Lagers Treblinka durch das Bezirksgericht Siedlice. J.C. Ball verweist auf Grabungen auf dem Gelände des KZ Birkenau im Auftrag des Museums Auschwitz. Beide Untersuchungen wurden jedoch bis heute der Öffentlichkeit weitgehend vorenthalten und keinem Gericht zur Verfügung gestellt.
[15] R. Rückerl in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Vergangenheitsbewältigung durch Strafverfahren?, Olzog, München 1984, S. 77.
[16] Vgl. den Beitrag von J.P. Ney im Buch.
[17] Neben den vielen grundsätzlichen Ausführungen anderer Autoren in diesem Buch vgl. z.B. P. Rassinier, Deutsche Hochschullehrer Zeitung 2 (1962) S. 18-23; ders., Das Drama der Juden Europas, Pfeiffer, Hannover 1965; W.D. Rothe, Die Endlösung der Judenfrage, Bierbaum, Frankfurt/Main 1974, Band 1; W. Stäglich, Der Auschwitz-Mythos, Grabert, Tübingen 1979; ders., Deutschland in Geschichte und Gegenwart (DGG) 29(1) (1981) S. 9-13; W. Stäglich, U. Walendy, Historische Tatsachen Nr. 5 (HT 5), Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1979; U. Walendy, HT 9 (1981), HT 12 (1982), HT 31 (1987), HT 36 (1988), HT 44 (1990), HT 50 (1991); I. Weckert, HT 24 (1985); D. Felderer, JHR 1(1) (1980) S. 69-80; ders. JHR 1(2) (1980) S. 169-172; C. Mattogno, Annales d’Histoire Révisionniste 5 (1988) S. 119-165; engl.: JHR 10(1) (1990) S. 5-47; ders., »Medico ad Auchwitz«: Anatomia di un falso, Edizioni La Sfinge, Parma 1988; ders., Il rapporto Gerstein. Anatomia di un falso, Sentinella d’Italia, Monfalcone 1985; R. Faurisson, DGG 35(2) (1987) S. 11-14; ders., Annales d’Histoire Révisionniste 4 (1988) S. 135-149, 163-167; ders., Nouvelle Vision (NV) 28 (1993) S. 7-12; P. Marais, En lisant de près les écrivains chantres de la Shoah – Primo Levi, Georges Wellers, Jean-Claude Pressac, La Vielle Taupe, Paris 1991; R. Kammerer, A. Solms, Das Rudolf-Gutachten, Cromwell Press, London 1993; E. Gauss, Anm. 7.; vgl. daneben von der Gegenseite die seltenen Erwiderungen z.B. von J.S. Conway, Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (VfZ) 27 (1979) S. 260-284, sowie die ebenfalls vernichtende Kritik von J.-C. Pressac, Auschwitz: Technique and Operation of the Gaschambers, Beate Klarsfeld Foundation, New York 1989, S. 124ff., 161f., 174, 177, 181, 229, 239, 379ff., 459-502.
[18] J. Graf, Auschwitz. Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust, Neue Visionen Schweiz, Postfach, 8116 Würenlos 1994.
[19] NSG = Nationalsozialistische Gewaltverbrechen.
[20] E. Kogon, H. Langbein, A. Rückerl, Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas, Fischer, Frankfurt/ Main 1983, bauen ihre Dokumentation z.B. auf die in den Akten verschiedener Staatsanwaltschaften niedergelegten Dokumente und Aussagen auf, ohne daß nachzuvollziehen ist, ob diese von den zuständigen Gerichten überhaupt als Beweise akzeptiert wurden.
[21] R. Hilberg, Die Vernichtung der europäischen Juden, Olle & Wolter, Berlin 1982, S. 727; M. Lautern, Das letzte Wort über Nürnberg, Dürer, Buenos Aires 1950, S. 18; vgl. die Erlebnisberichte von J. Gheorge, Automatic Arrest, Druffel, Leoni 1956; J. Hieß, Glasenbach, Welsermühl, Wels 1956; L. Rendulic, Glasenbach – Nürnberg – Landsberg, Stocker, Graz 1953; M. Brech, W. Laska, H. von der Heide, JHR 10(2) (1990) S. 161-185.
[22] D. Irving, Der Nürnberger Prozeß, Heyne, München 21979, S. 26; R. Tiemann, Der Malmedy-Prozeß, Munin, Osnabrück 1990, S. 70, 93f.
[23] J. Baques, Der geplante Tod, Ullstein, Frankfurt/Main 1989.
[24] Erlassen am 16.8.1945; A. von Knieriem, Nürnberg. Rechtliche und menschliche Probleme, Klett, Stuttgart 1953, S. 158.
[25] F. Utley, Kostspielige Rache, Faksimile-Abdruck Verlag für ganzheitliche Forschung und Kultur, Viöl 1993, S. 195ff.
[26] Ebenda, S. 196; M. Lautern, Anm. 21, S. 24.
[27] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Arbeitsgemeinschaft für Recht und Wirtschaft, München 1952, S. 5; vgl. auch ders., Zur Frage einer Revision der Kriegsverbrecherprozesse, Selbstverlag, Nürnberg 1949, bes. S. 14ff.
[28] R. Tiemann, Anm. 22, S. 71, 73; F. Oscar, Über Galgen wächst kein Gras, Erasmus-Verlag, Braunschweig 1950, S. 77ff.
[29] A. Rückerl, NS-Verbrechen vor Gericht, C.F. Müller, Heidelberg 21984, S. 98.
[30] Zu G. Froeschmann vgl. O.W. Koch, Dachau – Landsberg, Justizmord – oder Mord-Justiz?, Refo-Verlag, Witten 1974.
[31] Zu W.M. Everett vgl. R. Tiemann, Anm. 22, bes. S. 82, 103ff. Hierin auch die beste Darstellung über die Tätigkeit der verschiedenen Untersuchungsausschüsse.
[32] R. Tiemann, Anm. 22, S. 144.
[33] Ebenda, bes. S. 160ff., 175ff., 282ff.; R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 65f.
[34] R. Tiemann, Anm. 22, S. 181.
[35] Congressional Record-Senate No. 134, 26.VII. 1949, S. 10397ff., komplett abgedruckt in R. Tiemann, Anm. 22, S. 269ff.
[36] Vgl. neben Anm. 35 auch R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 13ff.; die Ausführungen der jüdisch-amerikanischen Autorin F. Utley, Anm. 25, bes. S. 216ff.; F. Oscar, Anm. 28, S. 38ff.
[37] J. Halow, JHR 9(4) (1989) S. 453-483; ders., Siegerjustiz in Dachau, Druffel, Leoni 1994; vgl. exemplarisch den Fall I. Koch in: A.L. Smith, Die »Hexe von Buchenwald«, Böhlau, Köln 1983; zum Malmedy-Fall vgl. auch R. Merriam, JHR 2(2) (1981) S. 165-176.
[38] R. Tiemann, Anm. 22, S. 86, 220f.
[39] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 159, auch 169; M. Lautern, Anm. 21, S. 41ff.; vgl. die Ausführungen von I. Weckert im vorliegenden Band.
[40] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 32f.; Vgl. Art. 7 der Verordnung Nr. 7 der Militärregierung für die Amerikanische Zone, in: A. von Knieriem, Anm. 24, S. 558.
[41] R. Tiemann, Anm. 22, S. 102.
[42] Rede von J. McCarthy, Anm. 35, R. Tiemann, Anm. 22, S. 275.
[43] M. Lautern, Anm. 21, S. 32, über die Fälle E. von dem Bach-Zelewski und F. Gauß. Hinzu gehören auch die Fälle W. Höttl und D. Wisliceny – die Liste ließe sich wahrscheinlich verlängern.
[44] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 29f., 43f.
[45] Ebenda, S. 26ff., F. Utley, Anm. 25, S. 225f.
[46] R. Tiemann, Anm. 22, S. 91, 96f. 103.
[47] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 558.
[48] Vgl, hierzu R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 18ff.; O.W. Koch, Anm. 30, S. 127.
[49] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 24ff., 33f.
[50] Ebenda, S. 21.
[51] Gesellschaft für freie Publizistik, Das Siegertribunal, Nation Europa, Coburg 1976, S. 69f.
[52] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 42f.; R. Tiemann, Anm. 22, S. 98ff., 103.
[53] F. Utley, Anm. 25, S. 223f.
[54] Später als verfassungswidrige kommunistische Vereinigung verboten.
[55] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 42f.; F. Utley, Anm. 25, S. 227; O.W. Koch, Anm. 30, S. 53; Gesellschaft für freie Publizistik, Anm. 51, S. 67.
[56] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 21, 24ff.; F. Utley, Anm. 25, S. 223, 227; O.W. Koch, Anm. 30, S. 48, 55; vgl. Anm. 43.
[57] Gesellschaft für freie Publizistik, Anm. 51, S. 69.
[58] M. Lautern, Anm. 21, S. 33, 51.
[59] Solch einen Fall schildert M. Lautern, Anm. 21, S. 42f; vgl. auch das Schicksal des Reichsbankdirektors Puhl während des IMT, H. Springer, Das Schwert auf der Waage, Vowinckel, Heidelberg 1953, S. 178f.
[60] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 13; F. Oscar, Anm. 28, S. 67f. schreibt zurecht, daß mangels potentieller Zeugen im Malmedy-Fall stärker gefoltert wurde, während in den KZ dank des Zeugenüberflusses zu den »Bühnenschauen« gegriffen wurde, wohingegen in den Euthanasie- und Ärzte-Fällen verstärkt zur Beschlagnahmung entlastender Dokumente und zur Unterdrückung ebensolcher Aussagen gegriffen wurde.
[61] Als bisher best-dokumentiertes Beispiel von Fehlurteilen über einen Arzt vgl. Zeitgeschichtliche Forschungsstelle Ingolstadt (Hg.), Der Fall Rose. Ein Nürnberger Urteil wird widerlegt, Mut-Verlag, Asendorf 1988.
[62] F. Utley, Anm. 25, S. 222.
[63] Bisher das einzige eingehend untersuchte Beispiel eines Dachauer Prozesses, vgl. A.L. Smith, Anm. 37, bes. S. 110ff.
[64] T.A. Schwartz, »Die Begnadigung deutscher Kriegsverbrecher«, VfZ, 38 (1990) S. 375-414.
[65] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 72ff.
[66] A. Rückerl, Anm. 29; bez. einer umfassenden Darstellung des britischen Prozesses gegen die Lieferanten von Zyklon B an das Lager Auschwitz vgl. W.B. Lindsey, Anm. 1.
[67] Nach R. Faurisson, Annales d’Histoire Révisionniste 1 (1987) S. 149, war Minden/Weser das Hauptvernehmungszentrum der britischen Militärpolizei.
[68] R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Anm. 27, S. 72, schreibt vom berüchtigten Sonderlager Bad Nenndorf, in dem es in den Vorverfahren zu schweren Mißhandlungen kam.
[69] R. Höß in: M. Broszat (Hg.), Kommandant in Auschwitz, dtv, Stuttgart 91983, S. 149f.; vgl. R. Faurisson, Anm. 67, S. 137-152; engl.: JHR 7(4) (1986) S. 389-403; dt.: DGG 35(1) (1987) S. 12-17; vgl. ders., NV 33 (1994) S. 111-117.
[70] R. Butler, Legions of Death, Arrows Books Ltd., London 1986, S. 236f.
[71] Ebenda, S. 238f.
[72] O. Pohl, Letzte Aufzeichnungen, in: U. Walendy, HT Nr. 47, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1991, S. 35ff.; M. Lautern, Anm. 21, S. 43ff.; D. Irving, Anm. 22, S. 80f.; Pohl hat sich selber als juristisch unschuldig bezeichnet, da er keine Greuel veranlaßt noch geduldet habe: ders., Credo. Mein Weg zu Gott, A. Girnth, Landshut 1950, S. 43; vgl. einen Bericht von A. Moorehead über die unfeinen Verhörmethoden der Briten in Bergen-Belsen in der britischen Monatszeitschrift The European, März 1945; zitiert nach F.J. Scheidl, Geschichte der Verfemung Deutschlands, Selbstverlag, Wien 1968, Band 3, S. 83ff.
[73] A. Rückerl, Anm. 29, S. 99.
[74] Vgl. neben J. Baques, Anm. 23, auch die Beschreibung schwerer Folterungen an Internierten in: Landesverband der ehemaligen Besatzungsinternierten Baden-Württemberg (Hg.), Die Internierung im Deutschen Südwesten, Selbstverlag, Karlsruhe 1960, bes. S. 73ff.; vgl. auch A.L. Smith, VfZ, 32 (1984) S. 103-121, der seine Untersuchung lediglich auf amtliche Darstellungen alliierter Stellen gründet. Ob es ebenso angebracht wäre, über die Zustände in deutschen KZs lediglich an Hand offizieller Darstellungen damaliger deutscher Regierungs- und Verwaltungsstellen zu berichten?
[75] F. Utley, Anm. 25, S. 301ff.
[76] C. Roediger, Völkerrechtliches Gutachten über die strafrechtliche Aburteilung deutscher Kriegsgefangener in der Sowjetunion, Heidelberg 1950.
[77] R. Maurach, Die Kriegsverbrecherprozesse gegen deutsche Gefangene in der Sowjetunion, Arbeitsgemeinschaft vom Roten Kreuz in Deutschland, Britische Zone, Hamburg 1950, S. 79ff.
[78] So auch ein Bericht des Bundesjustizministers, teilweise abgedruckt in: A. Rückerl, Anm. 29, S. 100. Vgl. den Beitrag von I. Weckert im vorliegenden Band; vgl. auch die Äußerung des Präsidenten a.D. des BGH, Weinkauff, in Neue Juristische Wochenschrift 1957, S. 1869
[79] J. Buszko, Auschwitz. Geschichte und Wirklichkeit des Vernichtungslagers, Rowohlt, Reinbek 1980, S. 193ff.; R. Henkys, Anm. 9, S. 191, meint, daß die Polen 1947 Wert auf rechtsstaatlich geführte Prozesse legten – was auch immer das damals hieß.
[80] A. Rückerl, Anm. 29, S. 211.
[81] W. Eisert, Die Waldheimer Prozesse, Bechtle, München 1993; Über einen neueren Prozeß um Oradour und Lidice vgl. H. Lichtenstein, Im Namen des Volkes?, Bund, Köln 1984, S. 132ff. Die Verteidigung fungierte hier nach Lichtenstein als zweiter Ankläger.
[82] A. Rückerl, Anm. 29, S. 95ff.
[83] Komplett abgedruckt in G. Brennecke, Die Nürnberger Geschichtsentstellung, Verlag der deutschen Hochschullehrerzeitung, Tübingen 1970, S, 27ff.; bezüglich weiterer Darstellungen zum IMT neben den weiter unten zitierten Werken vgl. auch H. Härtle, Freispruch für Deutschland, Schütz, Göttingen 21965; H.H. Saunders, Forum der Rache, Druffel, Leoni 1986; F.J.P. Veale, Der Barbarei entgegen, Marienburg, Hamburg 1962; W. Maser, Das Exempel, Blaue Aktuelle Reihe Band 9, Mut-Verlag, Asendorf 1986; W.E. Benton, G. Grimm (Hg.), Nuremberg. German Views of the War Trials, Southern Methodist University Press, Dallas 1955; C. Haensel, Der Nürnberger Prozeß, Moewig, München 1983; M. Bardèche, Nürnberg oder die Falschmünzer, Priester, Wiesbaden 1957; Reprint: Verlag für ganzheitliche Forschung und Kultur, Viöl 1992; A.R. Wesserle, JHR 2(2) (1981) S. 155-164; C. Porter, Not Guilty at Nuremberg: The German Defense Case, Historical Review Press, Brighton/Sussex 1990.
[84] So L. Greil über den Malmedy-Prozeß in: Oberst der Waffen-SS Jochen Peiper und der Malmedy-Prozeß, Schild, München 41977, S. 90; zur Einstufung von SS und Waffen-SS im IMT siehe G. Rauschenbach, Der Nürnberger Prozeß gegen die Organisationen, L. Röhrscheid, Bonn 1954; vgl. auch R. Hilberg, Anm. 21, S. 728.
[85] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 127f.
[86] D. Irving, Anm. 22, S. 24ff.; R. Hilberg, Anm. 21, S. 720, 726; vgl. C. Haidn, DGG 34(3) (1986) S. 11-14.
[87] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 128f.
[88] R.H. Jackson, 3. Anklagerede vom 26.7.1946 vor dem Internationalen Miltärgerichtshof in Nürnberg, in: ders., Staat und Moral, Nymphenburger Verlagshandlung, München 1946, S. 107.
[89] D. Irving, Anm. 22, S. 39.
[90] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 130-200, bes. S. 195: »Praktisch fungierte die Anklagebehörde als eines der höchsten Besatzungsbehörden
[91] So auch A. Rückerl, Anm. 29, S. 91; J. Weber, Aus Politik und Zeitgeschichte 18(48) (1968) S. 3-31, hier S. 11.
[92] M. Lautern, Anm. 21, S. 20
[93] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 149.
[94] Ebenda, S. 158, 189ff.; D. Irving, Anm. 22, S. 41f, 59, 61; M. Lautern, Anm. 21, S. 47ff., beschreibt die Wirkung einer Auslieferungsdrohung auf F. Gauß, Jurist im Außenministerium und Rechte Hand Ribbentrops. Der ängstliche Gauß log unter dieser Androhung das Blaue vom Himmel herunter, um Ribbentrop zu belasten und damit seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, was im trefflich gelang; ebenso F. Utley, Anm. 25, S. 197; H. Springer, Anm. 59, S. 96.
[95] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 189; S. Springer, Anm. 59, S. 35.
[96] A. von Knieriem, Anm. 24, S. XXIV; F. Utley, Anm. 25, S. 195f.
[97] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 191, 198; R. Aschenauer, Landsberg. Ein dokumentarischer Bericht von deutscher Sicht, Arbeitsgemeinschaft für Recht und Wirtschaft, München 1951, S. 34; D. Irving, Anm. 22, S. 63, 78, 80; F. Oscar, Anm. 28, S. 85f., 88f.; M. Lautern, Anm. 21, S. 42f., 46.
[98] Vgl. neben Anm. 39 auch die Schilderung der Entstehung eines entstellten, um nicht zu sagen gefälschten Affidavits bei B. Frfr. von Richthofen an Hand seines eigenen Erlebens in: Gesellschaft für freie Publizistik, Anm. 51, S. 89-92; auch L. Rendulic, Anm. 21, S. 59ff.
[99] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 193f.
[100] Ebenda, S. 179ff.
[101] Ebenda, S. 168f., 176f.; D. Irving, Anm. 22, S. 82
[102] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 142, 148; M. Lautern, Anm. 21, S. 18.
[103] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 149, 175f.; R. Aschenauer, Landsberg, Anm. 97, S. 34f.; M. Lautern, Anm. 21, S. 9ff.; H. Springer, Anm. 59, S. 35, 243.
[104] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 149f., 189, 199f; M. Lautern, Anm. 21, S. 23, 27f. Lautern beschreibt fairerweise aber auch die Vorzüge, die die Verteidiger genießen konnten: unendgeldliche Reisemöglichkeiten innerhalb der Amerikanischen Zone, Benutzung der Armeedienstpost, Rückendeckung der Besatzungsbehörden bei Verfahren seitens der Anwaltskammern, die stellenweise etwas gegen Anwälte hatten, die ‘Nazis’ verteidigten, S. 22f.
[105] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 196.
[106] Ebenda, S. XXIV
[107] Ebenda, S. 191; R. Aschenauer, Landsberg, Anm. 97, S. 32f.; F. Oscar, Anm. 28, S. 89ff.
[108] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 178.
[109] Ebenda, S. 185.
[110] F. Oscar, Anm. 28, S. 32ff.
[111] D. Irving, Anm. 22, S. 37. M. Lautern spricht in dem Zusammenhang von Verhören 2. Grades, Anm. 21, S. 41; W. Maser nennt die Verhöre aggressiv und scharf, Nürnberg – Tribunal der Sieger, Econ, Düsseldorf 1977, S. 127.
[112] D. Irving, Anm. 22, S. 59; H. Springer, Anm. 59, S. 38ff.
[113] Für 6 Wochen! D. Irving, Anm. 22, S. 80.
[114] F. Utley, Anm. 25, S. 198; M. Lautern, Anm. 21, S. 51ff, ein Fall im IG-Farben-Prozeß ist geschildert auf S. 60ff.
[115] R. Aschenauer, Landsberg, Anm. 97, S. 32.
[116] F. Oscar, Anm. 28, S. 85.
[117] D. Irving, Anm. 22, S. 59ff.
[118] A. von Knieriem, Anm. 24, S. 158.
[119] Times, London, 27.4.1946. Für diese Information danke ich R. Faurisson. Vgl. H. Springer, Anm. 59, S. 166.
[120] Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Miltärgerichtshof Nürnberg, Nürnberg 1947, Band XII, S. 434.
[121] M. Lautern, Anm. 21, S. 45,
[122] U. Walendy, Anm. 72, S. 37.
[123] M. Weber, JHR 12(2) (1992) S. 167-213, bez. J. Aschenbrenner, F. Sauckel, H. Frank, A. Eigruber, J. Kramer u.a.
[124] R. Rückerl, Anm. 29, S. 97, 130ff.; ders., NS-Prozesse, C.F. Müller, Karlsruhe 21972, S. 165; R. Hilberg, Anm. 21, S. 733; T.A. Schwartz, Anm. 64.
[125] R. Hilberg, Anm. 21, S. 724f.; H. Springer, Anm. 59, S. 113ff. Göring blieb übrigens bis zu seinem Tode auf dem Standpunkt, daß diese Unterstellung unwahr sei, S. 118; vgl. auch Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Miltärgerichtshof Nürnberg, Nürnberg 1947, Band IX, S. 682.
[126] H. Springer, Anm. 59, S. 87. Ob Ohlendorf ähnlich wie Höß oder Pohl ‘behandelt’ wurde, weiß man nicht, jedoch kann bei ihm auch schon eine fast nicht nachweisbare ‘mildere’ psychische Behandlung ausgereicht haben.
[127] Ebenda, S. 101, 112f.
[128] Ebenda, S. 119.
[129] L. Gruchmann, VfZ 16 (1968), S. 385-389, hier S. 386.
[130] »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen«, 26.5.1952, Bundesgesetzblatt (BGBl) II (1955) S. 405f.
[131] So z.B. A. Rückerl, Anm. 29, S. 130ff., 138f.
[132] E. Gauss sieht eine nicht unerhebliche Rolle, Anm. 7, S. 314f.
[133] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Praxis als rechtens bestätigt, Az. 1 StR 193/93.
[134] §§ 130, 131, 185, 189 StGB.
[135] Zur Novellierung des 194 Abs. 2 StGB vgl. BGBl I (1985) S. 965.
[136] Vgl. A. Rückerl, NS-Prozesse, Anm. 124, S. 83f., 88.
[137] A. Rückerl, NS-Vernichtungslager im Spiegel deutscher Strafprozesse, dtv, München 21978, S. 39f., 43ff., bez. Treblinka-Prozeß, S. 243 bez. Chelmno.
[138] Bezüglich des Auschwitz-Prozesses: B. Naumann, Auschwitz, Athenäum, Frankfurt/Main 1968, S. 67f., 132.
[139] A. Rückerl, Anm. 29, S. 107f., 124; zum Umfang und den Problemen dieser Verfahren vgl. M. Broszat, VfZ 29 (1981) S. 477-544.
[140] A. Rückerl, Anm. 29, S. 128.
[141] E. Schüle, VfZ 9 (1962) S. 440-443; A. Rückerl, Anm. 29, S. 142ff.
[142] 1962 sprach die Bundesregierung noch von einer Propagandaaktion der DDR zur Diskreditierung der Bundesrepublik, als diese generell anbot, Belastungsmaterial gegen NS-Verbrecher zu liefern, A. Rückerl, Anm. 29, S. 159.
[143] W. Maihofer, Aus Politik und Zeitgeschichte 15(12) (1965) S. 3-14, hier S. 14.
[144] A. Rückerl, Anm. 29, S. 169f.
[145] Ebenda, S. 158, ders., NS-Prozesse, Anm. 124, S. 25, 43f., 57, ders., Anm. 137, S. 44.
[146] Vgl. seine Selbstbekenntnisse in Sachen ‘Nazi’-Jagd in: Recht, nicht Rache, Ullstein, Frankfurt/Main 1991.
[147] H. Langbein, Der Auschwitz-Prozeß, Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt/Main 1965, Band 2, S. 858.
[148] Ebenda, Band 1, S. 31f.; Langbein hat sogar per Zeitungsanzeige nach Zeugen gesucht: R. Hirsch, Um die Endlösung, Greifenverlag, Rudolstadt 1982, S. 122; vgl. H. Langbein, Menschen in Auschwitz, Europaverlag, Wien 1987, S. 554.
[149] Fall eins ist der Sachsenhausen Prozeß. Hier liegt das Zeugendossier komplett in Kopie vor: Schreiben des Leiters der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen in Konzentrationslagern bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln, Oberstaatsanwalt Dr. H. Gierlich, Az. 24 AR 1/62 (Z); Fall zwei ohne Angabe des Verfahrens beschreibt R. Rieger in: Deutscher Rechtsschutzkreis (Hg.), Zur Problematik der Prozesse um »Nationalsozialistische Gewaltverbrechen«, Schriftenreihe zur Geschichte und Entwicklung des Rechts im politischen Bereich, Heft 3, Bochum 1982, S. 16; Fall drei beschreibt F.J. Scheidl für den Sobibor-Prozeß, Anm. 72, Band 4, S. 213f., nach National Zeitung 30.9.1060, S. 3ff.; Fall vier bez. des Majdanek-Prozesses beschreiben die Unabhängigen Nachrichten 7 (1977) S. 9f.; vgl. W. Stäglich, Die westdeutsche Justiz und die sogenannten NS-Gewaltverbrechen, Deutscher Arbeitskreis Witten, Witten 1978, S. 14; ders., JHR 3(2) (1981) S. 249-281; Fall fünf im Prozeß gegen G. Weise in R. Gerhard (Hg.), Der Fall Gottfried Weise, Türmer, Berg 21991, S. 63.
[150] Vgl. die von Zeugen dargebotenen Identifizierungsschauspiele in: B. Naumann, Anm. 138, S. 151, 168, 176, 471; F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 164, 213; H. Lichtenstein, Majdanek. Reportage eines Prozesses, Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt/Main 1979, S. 68, 82.
[151] A. Rückerl, NS-Prozesse, Anm. 124, S. 88.
[152] R. Henkys, Anm. 9, S. 210ff.; vgl. auch B. Naumann, Anm. 138, S. 69.
[153] A. Rückerl, Anm. 29, S. 256.
[154] Vgl. z.B. die U-Haft Zeiten im Frankfurter Auschwitz-Prozeß bei B. Naumann, Anm. 138, S, 15f.; zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: J.G. Burg, NS-Prozesse des schlechten Gewissens, G. Fischer, München 1968, S. 187; vgl. auch R. Henkys, Anm. 9, S. 265.
[155] A. Rückerl, Anm. 29, S. 163f.
[156] R. Henkys, Anm. 9, S. 210.
[157] H. Barth war 1983 in einem Schauprozeß in der DDR wegen seiner Beteiligung an den Vorgängen in Lidice und Oradour-sur-Glane verurteilt worden, vgl. H. Lichtenberg, Anm. 81.
[158] H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 52, vgl. auch S. 55.
[159] R. Rückerl, Anm. 137, S. 33.
[160] J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 35f, 207.
[161] Vgl. A. Rückerl, Anm. 29, S. 263ff. Im Auschwitz-Prozeß waren es z.B. 23 Angeklagte und über 350 Zeugen, vgl. H. Laternser, Die andere Seite im Auschwitzprozeß 1963/65, Seewald, Stuttgart 1966, S. 13, 23.
[162] H. Laternser, Anm. 161, S. 12f, 143ff.
[163] R. Rückerl, Anm. 137, S. 7, 17ff., 22ff., 90ff., 254ff.; so auch R.M.W. Kempner in: R. Vogel (Hg.), Ein Weg aus der Vergangenheit, Ullstein, Frankfurt/Main 1969, S. 216; ders. in: H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 7.
[164] R. Rückerl, Anm. 29, S. 260f., 324; vgl. auch das Vorwort von M. Broszat in A. Rückerl, Anm. 137; daneben H. Langbein, Anm. 147, Band 1, S. 12; vgl. W. Scheffler in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 123ff.
[165] P. Steinbach in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 25, bzw. S. 35.
[166] A. Rückerl, ebenda, S. 72.
[167] K.S. Bader, in: Möglichkeiten und Grenzen für die Bewältigung historischer und politischer Schuld in Strafprozessen, Studien und Berichte der katholischen Akademie in Bayern, Heft 19, S. 126; zitiert nach R. Henkys, Anm. 9, S. 220.
[168] J. Tuchel in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 143.
[169] R. Rückerl, Anm. 137, S. 18; B. Naumann, Anm. 138, S. 7.
[170] Bezüglich des Auschwitz-Prozeß vgl. H. Laternser, Anm. 161, S. 82f. Diese historischen Gutachen siehe in H. Buchheim, M. Broszat, H.-A. Jacobsen, H. Kausnick, Anatomie des SS-Staates, 2 Bände, Walter Verlag, Freiburg 1964; bez. Sobibor: A. Rückerl, Anm. 137, S. 87, 90ff.; bez. Treblinka: ebenda, S. 82; bez. Majdanek: H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 30.
[171] So freimütig das Frankfurter Schwurgericht in seiner Urteilsbegründung, Anm. 3; A. Rückerl, Anm. 29, S. 214f., führt an, daß außer Ortsbesichtigungen nur der Dokumenten- und Zeugenbeweis geführt wird.
[172] H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 117f., über ein Urteil des LG Bielefeld, Az. Ks 45 Js 32/64 um die Räumung des Ghettos Wladimir-Wolynsk. Daneben merkte der BGH an, daß das Gericht auch bei mehreren Verdachtsgründen und gegen unwiderlegte Entlastungsbehauptungen des Angeklagten zu einem Schuldspruch kommen kann!
[173] H. Laternser, Anm. 161, S. 34f.; Rückerl hält dies ausdrücklich für notwendig: NS-Prozesse, Anm. 124, S. 32; P. Steinbach in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 26; im Jerusalemer Eichmann-Prozeß hießen die entsprechenden Zeugen offiziell »Leiden-des-jüdischen-Volkes-Zeugen«: H. Arendt, Eichmann in Jerusalem, Reclam-Verlag, Leipzig 1990, S. 335, vgl. S. 355ff.: vgl. auch F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 235ff.
[174] R. Rückerl, Anm. 137, S. 328.
[175] K.S. Bader, Anm. 167; zitiert nach R. Henkys, Anm. 9, S. 219.
[176] R. Rückerl, Anm. 29, S. 249; ders., Anm. 137, S. 34; ders. NS-Prozesse, Anm. 124, S. 27, 29, 31.
[177] A. Rückerl. Anm. 29, S. 257; H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 49.
[178] Vgl. den Leserbrief des Richters am LG Salzburg Dr. F. Schmidbauer in Profil, 17/91; Dank gebührt W. Lüftl für diesen Hinweis.
[179] H. Laternser, Anm. 161, S. 29, 151f., 171.
[180] E. Schneider, Anm. 4, S. 189; R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, Band 2, S. 178ff. Der Beweis vom Hörensagen ist fatalerweise in Deutschland im Gegensatz zum angelsächsischen Recht zulässig!
[181] Laternser, Anm. 161, S. 39; B. Naumann, Anm. 138, S. 141; vgl. H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 29.
[182] Laternser, Anm. 161, S. 15, 30f, 80.
[183] Ebenda, S. 29, 35f., 52f., 56f., 59, 154f.; vgl. B. Naumann, Anm. 138, S. 62, 135, 266, 270, 281, 383.
[184] Laternser, Anm. 161, S. 94ff., 417ff.; B. Naumann, Anm. 138, S. 383.
[185] H. Grabitz, NS-Prozesse – Psychogramme der Beteiligten, C.F. Müller, Heidelberg, 21986, S. 11; vgl. auch dies., Zeitgeschichte (Wien), 14 (1986/87) S. 244-258.
[186] H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 18, vgl. 149ff.
[187] Laternser, Anm. 161, S. 32; A. Rückerl, Anm. 29, S. 249, ist hier anderer Meinung.
[188] H. Grabitz in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 86.
[189] So A. Rückerl, Anm. 29, S. 242f., 262f.
[190] H. Arendt, Anm. 173, S. 352f.
[191] U.-D. Oppitz, Strafverfahren und Strafvollstreckung bei NS-Gewaltverbrechen, Selbstverlag, Ulm 1979, S. 63ff., 327ff.
[192] Ebenda, S. 230ff.
[193] H. Laternser, Anm. 161, S. 12f.
[194] Vgl. hierzu neben Anm. 161 z.B. E. Kern, Meineid gegen Deutschland, Schütz, Preußisch Oldendorf 21971; F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 198ff.
[195] H. Laternser, Anm. 161, S. 28, vgl. auch S. 32.
[196] Ebenda, S. 57.
[197] Ebenda, S. 37, 40f., 46ff., 61, 112, 117 u.a.m.
[198] Ebenda, S. 46ff., 146f.
[199] R. Rückerl, NS-Prozesse, Anm. 124, S. 270.
[200] H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 113, die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31.3.1979 zitierend.
[201] Deutscher Rechtsschutzkreis, Anm. 149, S. 15f.
[202] Ebenda, S. 15f. sowie H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 89; H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 15.
[203] H. Lichtenstein, Anm. 150, S.70f., 89, 97f. bez. RA L. Bock; strafrechtlich ermittelt wird z.Zt. gegen Hajo Herrmann, Düsseldorf, dessen Beweisanträge, die wahrscheinlich von der Staatsanwaltschaft an die Presse gegeben und dort teilweise veröffentlicht wurden, volksverhetzend sein sollen.
[204] B. Naumann, Anm. 138, S. 383.
[205] H. Laternser, Anm. 161, S. 76ff.; H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 86, 99.
[206] H. Laternser, Anm. 161, S. 81.
[207] So z.B. E. Bonhoeffer, Zeugen im Auschwitz-Prozeß, Kiefel, Wuppertal 21965, S. 52f.
[208] F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 239f.
[209] A. Rückerl, NS-Prozesse, Anm. 124, S. 26f.; ders., Anm. 137, S. 88f.; ders., Anm. 29, S. 251ff.; R. Henkys, Anm. 9, S. 209f; H. Langbein, Anm. 148, S. 334ff., 544f.
[210] R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, Band 1, S. 146ff., schreiben zu recht, daß eine übergenaue Beschreibung unglaubwürdig sein muß, da sich kein Zeuge exakt an alles erinnern könne, erst recht nicht nach langer Zeit.
[211] H. Lichtenstein schwärmt geradezu für das wundersame Gedächtnis der Belastungszeugen, Anm. 150, S. 64f., 78, zeigt andererseits aber Verständnis für Widersprüche in den Aussagen, S. 75.
[212] E. Loftus, Anm. 8; auch H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 64, 67, erkennt das Problem, das sich aus der Opferrolle der jüdischen Zeugen ergibt.
[213] Vgl. dazu den Beitrag von E. Gauss im vorliegenden Band.
[214] Vgl. H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 196ff.
[215] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 352.
[216] R. Rückerl, Anm. 29, S. 253; so auch das Gericht im Fall gegen G. Weise: R. Gerhard (Hg.), Anm. 149, S. 56, 59, 65, 75.
[217] R. Rückerl, Anm. 29, S. 253f., 257f. zeigt Verständnis für diese Tendenz; H. Arendt, Anm. 173, S. 338f., bezeichnet es als unmenschlich, die Wahrhaftigkeit der Zeugenaussagen der Holocaustopfer anzuzweifeln, die Vorverurteilung der Angeklagten hingegen für notwendig und rechtens – eine durchaus »normale« Einstellung unserer Zeitgenossen; vgl. H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 75, S. 99, 104; ders., Anm. 81, S. 120; I. Müller-Münch, Die Frauen von Majdanek, Rowohlt, Reinbek 1982, S. 156; E. Bonhoeffer, Anm. 207, S. 22f.
[218] Beispielhaft hierfür der Majdanek-Prozeß, vgl. I. Müller-Münch, Anm. 217, S. 142; auch B. Naumann, Anm. 138, S. 281.
[219] H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 127.
[220] H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 12ff., 78, 87.
[221] Ebenda, S. 12.
[222] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 113, 239ff., 258, 350f.
[223] Siehe hierzu die Darstellungen bei F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 198ff.; Deutscher Rechtsschutzkreis, Anm. 149.
[224] H. Laternser, Anm. 161, S. 37f., 57f., 85, 157.
[225] So die Aussage in einem anderen anderen Verfahren, vgl. Deutscher Rechtsschutzkreis (Hg.), Anm. 149, S. 19.
[226] H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 113ff., hier S. 120.
[227] H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 64-90.
[228] Ebenda, S. 13
[229] Im Eichmann-Prozeß hat es der Verteidiger R. Servatius z.B. abgelehnt, die »Leiden-des-jüdischen-Volkes-Zeugen« (vgl. Anm. 173) ins Kreuzverhör zu nehmen, vgl. ders., Verteidigung Adolf Eichmann, Harrach, Bad Kreuznach 1961, S. 62f.
[230] Vgl. hierzu den Prozeßbericht im Verfahren gegen G. Weise von R. Gerhard, Anm. 149, der die wortlautwidirge Wertung von Zeugenaussagen durch das Gericht aufzeigt; in Verfahren gegen Revisionisten verhalten sich die Gerichte ähnlich, vgl. G. Rudolf, »Webfehler im Rechtsstaat«, Staatsbriefe 1/1996, S. 4-8.
[231] Auch das von H. Langbein herausgegebene Buch Der Auschwitz-Prozeß, Anm. 147, basierend auf eigenen Aufzeichnungen, enthält leider nur die seiner Meinung nach glaubwürdigen Aussagen, Band 1, S. 15, – die dennoch stellenweise zirkusreif sind.
[232] A. Rückerl, Anm. 29, S. 256; U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 113f., 239; vgl. dazu H. Laternser, Anm. 161.
[233] H. Laternser, Anm. 161, S. 37, 99ff., 158ff., 171ff.; H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 29, beschreibt eine Manipulation sowjetischer Zeugen durch den KGB.
[234] B. Naumann, Anm. 138, S. 438f.
[235] H. Langbein, Anm. 147, Band 2, S. 864; die Tatsache der Zeugenbeeinflussung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, als Revisionsgrund aber abgelehnt, BGH-Strafsenat, Az. StR 280/67.
[236] H. Laternser, Anm. 161, S. 86ff., 170; U.-D. Oppitz belegt einen Fall der Beeinflussung durch Betreuer: Anm. 191, S. 113.
[237] H. Laternser, Anm. 161, S. 113ff., 161ff.; auch dies wurde vom BGH, Anm. 235, bestätigt und als Revisionsgrund abgewiesen; vgl. F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 153-159.
[238] A. Rückerl, Anm. 29, S. 258f.
[239] H.F. Stein, The Journal of Psychohistory 6(2) (1978) S. 151-210; ders., ebenda 7(2) (1979) S. 215-227.
[240] C. Schatzker, Aus Politik und Zeitgeschichte 40(15) (1990) S. 19-23, bes. 22f.
[241] A. Elon, »Die vergessene Hoffnung«, FAZ, 28.6.1993, S. 28; M. Wolffsohn, »Eine Amputation des Judentums?«, FAZ, 15.4.1993, S. 32; Yair Auron, Jewish-Israeli Identity, Tel Aviv 1993, S. 105, 109; vgl. auch G. Gillessen, »Bedenkliche Art der Erinnerung«, FAZ, 4.8.1992, S. 8.
[242] »Werdet nicht vom Holocaust besessen«, Jewish Chronicle (London), 31.5.1996, S. 10
[243] Polish Historical Society, Press release 25.1.1993, Stamford, CT, über eine Konferenz polnischer und ukrainischer Ärzte im polnischen Konsulat von New York am 24.1.1993.
[244] R. Gerhard (Hg.), Anm. 149, S. 33, 40, 43-47, 52f., 60, 73.
[245] Deutscher Rechtsschutzkreis (Hg.), Anm. 149, S. 17; ähnliche Beurteilungen von Entlastungszeugen im Majdanek-Prozeß, H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 50, 63, 74.
[246] J.G. Burg, Zionnazi Zensur in der BRD, Ederer, München 1979 (Majdanek-Prozeß).
[247] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 115, 260; R. Henkys, Anm. 9, S. 210ff.; R. Rückerl, Anm. 29, S. 250f.; H. Langbein, Anm. 147, Band 1, S. 15; ders., Anm. 148, S. 334.
[248] vgl. B. Naumann, Anm. 138, S. 272, 281, 294f., 299, 318, 321, 404.
[249] H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 40f., 46, 48.
[250] A. Rückerl, Anm. 29, S. 251.
[251] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 353.
[252] H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 63ff
[253] Ebenda, S. 80.
[254] H. Laternser, Anm. 161, S. 34ff., 57f., 414ff.; B. Naumann, Anm. 138, S. 272, 281, 299f.
[255] H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 77.
[256] R. Servatius, Anm. 229, S. 64.
[257] I. Müller-Münch, Anm. 217, S. 57.
[258] R. Rückerl, Anm. 29, S. 235f.; vgl. S. 222ff.
[259] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 260; H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 52, 58ff., 60; R. Rückerl, Anm. 137, S. 13, 89, 181, 311; vgl. auch die verzweifelten Ausführungen des zu lebenslanger Haft verurteilten E. Bauer, der nichts besseres für seine Verteidigung vorzubringen weiß als den Hinweis, daß alle anderen Beteiligten mindestens genauso schuldig waren: P. Longerich (Hg.), Die Ermordung der europäischen Juden, Piper, München 21990, S. 360ff.; in Israel müssen Entlastungszeugen aus der ehemaligen SS und ähnlicher Organisationen sofort mit ihrer Verhaftung rechnen, da man dort weniger Skrupel bei der rückwärtigen Anwendung von Gesetzen hat, vgl. bez. des Eichmann-Prozesses z.B. F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 239.
[260] R. Rückerl, Anm. 29, S. 236; U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 114; I. Müller-Münch, Anm. 217, S. 109, 174; B. Naumann, Anm. 138, S. 18, 108, 114, 120; R. Gerhard (Hg.), Anm. 149, S. 61, 63.
[261] H. Langbein, Anm. 148, S. 333ff.; vgl. S. 17f.
[262] Ebenda, 547.
[263] Vgl. B. Naumann, Anm. 138, S. 265; I. Müller-Münch, Anm. 217, S. 107: »Was glauben Sie eigentlich, dem Gericht noch alles weismachen zu können? Ich verzichte auf Ihre weitere Aussage.«, auch S. 116, 172.
[264] H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 56; ders., Anm. 81, S. 72f.: »[…] stellte der Landgerichtsdirektor fest, es gebe eben auch solche Zeugen. Gottlob, sollte man hinzufügen«
[265] So H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 106.
[266] Zur Vorverurteilung durch die Medien vgl. H. Laternser, Anm. 161, S. 12f. »Bestie in Menschengestalt«, 33, 86, 147f.
[267] H. Jäger in: P. Schneider, H.J. Meyer, Rechtliche und politische Aspekte der NS-Verbrecherprozesse, Johannes Gutenberg-Universität, Mainz 1968, 56f.; vgl. H. Jäger, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft, Walter-Verlag, Olten 1966.
[268] H. Langbein, …wir haben es getan, Europa Verlag, Wien 1964, bes. S. 126ff.; vgl. auch G. Schoenberner, Wir haben es gesehen, Fourier, Wiesbaden 1981.
[269] R. Rückerl, Anm. 29, S. 237ff.; ders., NS-Prozesse, Anm. 124, S. 30, 34; ders., Anm. 137, S. 25, 30f., 40, 70, 78, 81f., 85f., 88ff., 253, 319f.; U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 261; R. Henkys, Anm. 9, S. 210ff.; H. Langbein, Anm. 148, S. 566ff.; vgl. auch die Schlußworte der Angeklagten im Frankfurter Auschwitz-Prozeß, H. Langbein, Anm. 147; auch B. Naumann, Anm. 138; H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 30f., 34, 47, 86f., 110, 128, 202, 206, 210; H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 38, 41, 64, 120, 145.
[270] R. Rückerl, Anm. 29, S. 266; H. Langbein, Anm. 147, Band 1, S. 15; H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 110ff.
[271] B. Naumann, Anm. 138, S. 507, vgl. S. 62, 265, 294.
[272] Vgl. z.B. I. Müller-Münch, Anm. 217, S. 98; B. Naumann, Anm. 138, 130, 132, 137;
[273] B. Naumann, Anm. 138, S. 144f., 189, 378; H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 74; E. Demant (Hg.), Auschwitz – »Direkt von der Rampe weg…«, Rowohl, Reinbek 1979, S. 90f., 111, 128.
[274] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 165f.
[275] G. Sereny, Am Abgrund, Ullstein, Frankfurt/Main 1980, S. 123, vgl. auch S. 130, 141, 400.
[276] A. Draber in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 110.
[277] B. Naumann, Anm. 138, S. 130.
[278] H. Langbein, Anm. 148, S. 552f.
[279] B. Naumann, Anm. 138, S. 150.
[280] H. Langbein, Anm. 147, Band 1, S. 10.
[281] U.-D. Oppitz, Anm. 191, S. 315f.
[282] H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 115.
[283] H. Grabitz, ebenda, S. 147, bezieht sich dabei auf E. Aretz, Hexen-Einmal-Ein einer Lüge, Hohe Warte, Pähl 1973, ein sicher für den Revisionimus nicht repräsentatives, zudem veraltetes Buch. Es wäre angemessener gewesen, A.R. Butz, Der Jahrhundertbetrug, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1976, oder W. Stäglich, Der Auschwitz-Mythos, Grabert, Tübingen 1979, zu zitieren.
[284] C. von Schrenck-Notzing, Charakterwäsche, Seewald, Stuttgart 1965, S. 274.
[285] B. Naumann, Anm. 138, S. 7.
[286] H. Langbein, Anm. 147, Band 1, S. 9.
[287] A. Rückerl, Anm. 137, S. 7 bzw. 23; vgl. ders., Anm. 29, S. 323; vgl. auch H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 213f.
[288] W. Scheffler in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 114.
[289] P. Steinbach, ebenda, S. 39.
[290] I. Müller-Münch, Anm. 217, S. 181ff.; H. Langbein, Anm. 148, S. 553, ders., Anm. 147, S. 10, 49; B. Naumann, Anm. 138, S. 367; H. Laternser, Anm. 161, S. 20; H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 106, 123, 129f.; ders., Anm. 81, S. 159, 166, 205; H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 55, 69.
[291] H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 37; G. Stübiger, Der Schwammbergerprozeß in Stuttgart, Schriftenreihe zur Geschichte und Entwicklung des Rechts im politischen Bereich, Heft 4, Selbstverlag Verein Deutscher Rechtsschutzkreis e.V., Bochum Mai 1992.
[292] Bezüglich des Eichmann-Prozeß und zum Prozeß gegen J. Demjanjuk in Jerusalem: A. Melzer, »Ivan der Schreckliche oder John Demjanjuk, Justizirrtum? Justizskandal!«, SemitTimes, Sondernummer März 1992.
[293] U. Kröger, Die Ahndung von NS-Verbrechen vor westdeutschen Gerichten und ihre Rezeption in der deutschen Öffentlichkeit 1958 bis 1965, Dissertation, Universität Hamburg 1973, S. 267ff., 276.
[294] Ebenda, S. 323f.
[295] Ebenda, S. 331
[296] Ebenda, S. 322; B. Hey weist auf ähnliche Kritiken seitens anderer Gruppen wie Kirchen und Juristen hin, in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 65ff; vgl. ebenda, S. 202ff.
[297] E. Bonhoeffer, Anm. 207, S. 15.
[298] H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 212.
[299] P. Steinbach in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 29; auch W. Scheffler, ebenda, S. 114ff.; P. Reichel, ebenda, S. 158.
[300] Über die allgemeine Stimmungsveränderung nach Holocaust vgl. besonders T. Ernst, Aus Politik und Zeitgeschichte 31(34) (1981) S. 3-22.
[301] E. Bonhoeffer, Anm. 207; H. Lichtenstein, Anm. 150, S. 117; H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 58f.
[302] Neues Österreich, 1.6.1963, S. 12.
[303] A. Rückerl, Anm. 29, S. 205; siehe auch den Beitrag von C. Jordan im vorliegenden Band.
[304] Erste Verlängerung BGBl I (1965) S. 315, zweite BGBl I (1969) S. 1065f., endgültige Aufhebung BGBl I (1979) S. 1046; vgl. M. Hirsch in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 40ff.; W. Maihofer, Anm. 143, 3-14; P. Schneider, ebenda, 15-23.
[305] H. Lichtenstein in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Anm. 15, S. 197.
[306] P. Steinbach, ebenda, S. 27; vgl. auch: Deutscher Bundestag, Presse- und Informationszentrum (Hg.), »Zur Verjährung nationalsozialistischer Verbrechen« in Zur Sache. Themen parlamentarischer Beratung, Band 3-5/80, Bonn 1980.
[307] H. Langbein, Anm. 147, Band 2, S. 1003.
[308] R. Henkys, Anm. 9, S. 276; vgl. dazu die Ausführungen von C. Jordan im vorliegenden Band.
[309] So z.B. die schon berühmte Fledderei am Leichnahm Mengeles, vgl. G.L. Posner, J. Ware, Mengele. Die Jagd auf den Todesengel, Aufbau, Berlin 1993; vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.4.1993, S. 3: »Nichts als Gerüchte um Bormanns Grab«; Die Zeit, 8.11.1991, S. 87: »In ewiger Ruhe das Ungeheuerliche«, bez. Ch. Wirth.
[310] Ein klassisches Beispiel hierzu liefert C. Jordan im vorliegenden Band.
[311] Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 – 52/91 III; BVG Az. 2 BrR 367/92; vgl. H. Kater, DGG 40(4) (1992) S. 7-11. Der Bundestag schloß sich dem an, vgl. Entschluß des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Az. Pet4-12-07-45-14934, Schreiben an H.W. Woltersdorf vom 30.7.1992.
[312] Revisionsschrift Hajo Herrmann zum Urteil des Landgerichts Schweinfurt, Az. 1 KLs 8 Js 10453/92, eingereicht am 29.12.1993 unter Az. H-nw-02/93.
[313] R.M.W. Kempner, in: P. Schneider, H.J. Meyer, Anm. 267, S. 8.
[314] M. Bauer (Hg.), Soldan – Heppe, Geschichte der Hexenprozesse, bes. Band I, Müller, München 1912, S. 311ff.; zur Offenkundigkeit in den Hexenprozesse vgl. W. Behringer, Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, dtv, München 1988, S. 182; bez. eines ausführlicheren Vergleiches vgl. W. Kretschmer, »Der mittelalterliche Hexenprozeß und seine Parallelen in unserer Zeit«, DGG 41(2)(1993) S. 25-28.
[315] Hier: Vorführung von Holocaust-Filmen, Gedenkreden an besonderen Tagen (Reichskristallnacht, Wannsee-Konferenz, Befreiung von KZs) und Orten (Gedenkstätte Plötzensee, KZ Auschwitz, Babi Jar), Pilgerfahrten von Schul- und Jugendgruppen in KZs.
[316] Hier: Die immer wiederkehrende Leier der Einzigartigkeit und Unvergeßlichkeit deutscher Verbrechen in tausenderlei Variationen sowie deren detaillierte Darstellung.
[317] Hier: Horrorbilder, und -filme, ob echt, gefälscht oder nachgestellt, sowie fortwährende kritiklose Präsentationen von Greuelberichten und -aussagen führen zur Ausschaltung der kritischen Vernunft und zum Übergang zur kritiklosen, tiefsten emotionalen Betroffenheit und zum Haß gegen alles, was anderer Meinung ist. So berichtet z.B. H. Lichtenstein, Aus Politik und Zeitgeschichte 31(9-10) (1981) S. 3-13, daß Jugendliche vor Beginn des Majdanekprozesses für ein Ende der NS-Prozesse gegen heutige Greise seien, nach den ungeheuerlichen Greuelaussagen der Belastungszeugen aber für eine Verfolgung in aeternam eintraten, hier S. 12; vgl. auch die Forderung nach Traumatisierung durch C. Schatzker, Anm. 240.
[318] R. Bender, S. Röder, A. Nack, Anm. 6, Band 1, S. 44f.
[319] So z.B. J.-C. Pressac, Les Crématoires d’Auschwitz – la Machinerie du meurtre de masse, Éditions de CNRS, Paris 1993, S. 2; vgl. auch A.J. Mayer, Why did the Heavens not darken?, Pantheon Books, New York 1988, S. 362ff.
[320] E. Nolte, Anm. 2, S. 310; ähnlich J.-C. Pressac, Anm. 17, S. 126ff.
[321] Vgl. A. Ponsonby, Absichtliche Lügen in Kriegszeiten, Stilke-Verlag, Berlin 1930; Reprint: Buchkreis für Gesinnung und Aufbau, Seeheim 1967.
[322] Siehe dazu die unten aufgeführten Beispiele und eine Zusammenfassung von C. Mattogno, Annales d’Histoire Révisionniste 1 (1987) S. 15-107, bes. 91ff.
[323] Neben der am Ende aufgeführten Liste vgl. auch U. Walendy, HT Nr. 22 & 43, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1984 bzw. 1990 mit weiteren Hinweisen; auch A.L. Smith, Anm. 37.
[324] A. Rückerl, Anm. 137, S. 273f.; E. Wiesel, Paroles d’Etranger, Edition du Seuil, 1982, S. 86; A. Eichmann in: H. Arendt, Anm. 173, S. 184; B. Naumann, Anm. 138, S. 214.
[325] F. Müller in: H. Langbein, Anm. 147, Band 1, S. 87; Zeuge Wells im Eichmann-Prozeß in: F.J. Scheidl, Anm. 149, S. 236.
[326] H. Langbein, Anm. 148, S. 383f.
[327] Ebenda, S. 381.
[328] R. Höß in: M. Broszat (Hg.), Anm. 69, S. 130; H. Tauber in: J.-C. Pressac, Anm. 17, S. 489f.; F. Müller, Sonderbehandlung, Steinhausen, München 1979, S. 207f, 217ff.; H. Langbein, Anm. 148, S. 464; B. Naumann, Anm. 138, S. 10, 334f., 443; S. Steinberg, nach: Französisches Büro des Informationsdienstes über Kriegsverbrechen (Hg.), Konzentrationslager Dokument 321, Reprint Zweitausendundeins, Frankfurt/Main 91993, S. 206. u.v.a.m.
[329] E. Bonhoeffer, Anm. 207, S. 48f.
[330] S. Wiesenthal, Der neue Weg, 15/16 & 17/18, Wien 1946; Die Sowjets wollten dies zum Anklagepunkt während des IMT machen (Exhibit USSR-393), scheiterten aber an den anderen Alliierten; vgl. H. Härtle, Freispruch für Deutschland, Schütz, Göttingen 1965, S. 126ff.; nicht nur im Greenwood-Friedhof von Atlanta (Georgia, USA) steht am Holocaust-Memorial ein Grabstein für 4 Stück ‘Juden-Seife’. Vgl. auch folgende Richtigstellungen: R. Harwood, D. Felderer, JHR 1(2) (1980) S. 131-139; M. Weber, JHR 11(2) (1991) S. 217-227; D. Deborah E. Lipstadt, Betrifft: Leugnen des Holocaust, Rio, Zürich 1994, S. 105, 227.
[331] Neben C. Mattogno, Anm. 322, besonders S. Szende, Der letzte Jude aus Polen, Europa-Verlag, Zürich 1945; S. Wiesenthal, Der neue Weg, 19/20, Wien 1946.
[332] Neben C. Mattogno, Anm. 322, besonders W. Grossmann, Die Hölle von Treblinka, Verlag für fremdsprachige Literatur, Moskau 1947; The Black Book of Polish Jewry, Roy Publishers, New York 1943.
[333] Neben Anm. 332 vgl. auch W. Benz, Dimension des Völkermords, Oldenbourg, München 1991; S. 320, 469, 479, 489, 537ff.
[334] Berichte der kommunistischen polnischen Untergrundbewegung, Archiv der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei, 202/III, Bd. 7, Bl. 120f., zitiert nach P. Longerich (Hg.), Anm. 259, S. 438.
[335] Prawda, 2.2.1945, vgl. U. Walendy, HT Nr. 31: »Die Befreiung von Auschwitz 1945«, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1987, S. 4.
[336] H. von Moltke, Briefe an Freya 1939-1945, Beck, München 1988, S. 420; vgl. P. Longerich (Hg.), Anm. 259, S. 435; Prawda, 2.2.1945.
[337] Nürnberger Nachrichten, 11.9.1978, Bericht über Zeugenaussagen im Schwurgerichtsprozeß Aschaffenburg.
[338] R. Höß in: M. Broszat (Hg.), Anm. 69, S. 161f.; R. Rückerl, Anm. 136, S. 78; H. Grabitz, NS-Prozesse…, Anm. 185, S. 28.
[339] R. Böck, Staatsanwaltschaft Frankfurt, Az. 4 Js 444/59, Blatt 6881f.
[340] H.G. Adler, H. Langbein, E. Lingens-Reiner (Hg.), Auschwitz – Zeugnisse und Berichte, Europäische Verlagsanstalt, Köln 31984, S. 76.
[341] R. Aschenauer (Hg.), Ich, Adolf Eichmann, Druffel, Leoni 1980, S. 179f.
[342] Urteil des Landgerichts Hannover, Az. 2 Ks 1/60; vgl. H. Lichtenstein, Anm. 81, S. 83.
[343] F. Müller, Anm. 328, S. 74.
[344] M. Scheckter bzw. Bericht vom 4. Juni 1945, verfaßt von einem Offizier der 2. Panzerdivison, jeweils über Auschwitz, Französisches Büro des Informationsdienstes über Kriegsverbrechen (Hg.), Anm. 328, S. 184.