201: Streitpunkt Judenvernichtung – Eine Einleitung

Grundlagen zur Zeitgeschichte

Der nachfolgende Text ist mein im Sommer 1994 unter dem Pseudonym Ernst Gauss verfasster Einleitungs-Beitrag zu “meinem” im Herbst 1994 erschienenen Sammelwerk Grundlagen zur Zeitgeschichte. Der Text wurde von mir im Fürhjahr 1996 leicht überarbeitet, um ihn auf der Webseite von CODOH auszuhängen. Für die im Jahr 2000 erstmals erschienenen englische Ausgabe Dissecting the Holocaust wurde der Beitrag revidiert und erweitert, und dann erneut leicht für die im Jahr 2003 erschienene zweite, die im jahr 2019 erschienene dritte sowie die im Jahr 2024 erschienenen vierte Auflage (zurzeit nur in englischer Sprache).

Der hier wiedergegebene Text entstammt der 1996 leicht überabeiteten Originalfassung von 1994. Angesichts des Umstandes, dasss der unten wiedergegebene Text fast 30 Jahre alt ist, kann es nicht verwundern, dass er bisweilen veraltet ist. Ich denke aber dennoch, dass er immer noch einen recht guten Überblick über die revisionistische Betrachtungsweise des “Holocaust” bietet, und selbstverständlich insbesondere über meine Ansichten, die sich seither nicht wesentlich verändert haben. So können Sie bei dieser Lektüre sowohl etwas über den Holocaust und den Revisionismus lernen wir auch über mich. Ich wünsche Ihnen viel Lesevergnügen.

»Kein Schüler, kein Student, aber auch kein Wissenschaftler oder Laie soll an endgültig bewiesene Tatsachen glauben, auch wenn es so in den Lehrbüchern dargestellt wird.«[1]

1. Eine deutsch-jüdische Zukunftsvision

Als im Laufe des letzten Jahrhunderts die Emanzipation der Juden in Deutschland Realität wurde, bahnte sich zugleich eine der größten und fruchtbarsten Symbiosen an, die zwei Völker jemals miteinander verband. Zum einen war die Identifikation der Mittel- aber zum Teil auch der osteuropäischen Juden mit der deutschen Kultur, ja sogar mit der deutschen Nation nicht zu übersehen. Gipfelpunkte dieser Anteilnahme jüdischen Lebens am Schicksal der deutschen Nation waren sicherlich die vielen mit teilweise hohen Auszeichnungen versehenen jüdischen Frontkämpfer im Ersten Weltkrieg. Ausdruck dieser Verbundenheit war jedoch auch die unter den Zionisten weit verbreitete Auffassung, daß die Landessprache des einst zu gründenden Israels deutsch sein werde.

Doch die Verwurzelung beider Völker geht viel tiefer. Wer kennt heute noch den Namen Eduard von Simson, Sohn vormals jüdischer, später zum Protestantismus konvertierter Eltern? Er war es, der in allen Phasen der staatlichen Einigung Deutschlands im letzten Jahrhundert die entscheidenden Rollen spielte, weit wichtiger als z.B. König Wilhelm I. oder Heinrich von Gagern. [2]

Wer erinnert sich nicht des ungeheuer großen und wichtigen, nicht fortzudenkenden Anteils der jüdischen Deutschen unter den Denkern und Dichtern, Forschern und Künstlern, die Deutschlands Weltruhm in Kunst und Wissenschaft in den letzten drei Jahrhunderten entscheidend mit geprägt haben? Wer heute in die Liste der Nobelpreisträger der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts blickt, erkennt nicht nur die ungeheure Dominanz deutscher Wissenschaftler, sondern unter diesen wiederum den großen Anteil solcher jüdischen Glaubens.

Wäre diese für die ganze Welt so fruchtbar gewesene Symbiose heute wieder vorstellbar?

Wenn sie heute als ferne Utopie erscheint: warum ist dies so?

Das deutsch-jüdische Verhältis wird heute durch die Darstellung des Leids der Jahre zwischen 1933 und 1945 beherrscht. Diese Jahre scheinen das deutsch-jüdische Verhältnis unwandelbar vergiftet zu haben. Das Verhältnis ist geprägt durch die Rollenverteilung des ewig Anklagenden hier und des ewigen Büßers dort. Auf der Strecke bleibt dabei die Erinnerung an positiv zu bewertende Ereignisse gemeinsamer Geschichte, die uns ein Vorbild sein könnten für ein Zusammenleben in der Zukunft.

Mein Wunsch jedenfalls ist es, daß beide Völker wieder in respektvoller Partnerschaft zueinander finden, um an einer Epoche anzuknüpfen, die der Welt, dem Judentum und dem deutschen Volk so unendlich viel Nutzen gebracht hat. Mein Wunsch ist es ferner, daß eine Epoche endlich abgeschlossen wird, in der die gegenseitige Ver- oder Mißachtung, das gegenseitige Mißtrauen und die Angst voreinander abgebaut und schließlich beseitigt werden. Ich ersehne das Ende einer Epoche herbei, die der Welt, dem Judentum und dem deutschen Volk so viel Unglück gebracht hat, wie kaum eine Epoche zuvor.

M. Wolffsohn hat sehr gut erkannt, daß gerade auch die jüdische Seite heute die ständige Erinnerung an den Holocaust neben der jüdischen Religion und dem jüdischen Nationalismus als dritte Säule der jüdischen Identität ansieht. [3] Diese Einstellung jedoch kann dazu führen, daß Deutschland und das deutsche Volk sich im Judentum auf ewig als Feindbild manifestieren, was dem friedlichen Zusammenleben beider Völker nicht dienlich sein kann. [4] Angebracht erscheint also eine Diskussion über die Rolle, die der Holocaust im jüdischen Selbstverständnis einnehmen sollte, damit ein partnerschaftlicher Weg beider Völker in die Zukunft möglich wird.

Zu einer Versöhnung beider Völker gehört aber noch mehr. Versöhnung kann nur dort gedeihen, wo mit offenem Herz geredet und mit offenem Geist zugehört wird; wo Meinungen ausgesprochen werden, anstatt sie hinunterzuschlucken oder gar zu unterdrücken; wo Streitpunkte in zivilisierter Manier ausdiskutiert werden, anstatt sie durch totschweigen, totschreien oder totprügeln zu kaschieren.

Es geht also nicht nur um eine Diskussion über die Einordnung des Holocaust im jüdischen Selbstverständis, sondern es geht auch um die Frage, ob die historischen Darstellungen, wie sie uns heute präsentiert werden, richtig sind. Es geht um die Frage, ob die von Prof. Wolffsohn festgestellte Tendenz, den Holocaust zu einer neuen transzendenten Stützsäule jüdische Identität umzuformen, dazu beigetragen haben könnte, die Darstellung der damaligen Ereignisse selber transzendent zu überhöhen und damit zu verzerren.

Ich möchte mit diesem Werk der freien wissenschaftlichen Meinungsäußerung zur Geschichtsschreibung über den Holocaust jedem die Hand reichen für einen offenen, partnerschaftlichen Dialog über diese Fragen, auch oder gerade weil hier gegenüber den meisten anderen zu diesem Thema erschienenen Publikationen eine kontroverse Position bezogen wird. Für diesen Dialog wäre es unerläßlich, daß keiner dem anderen seine Ehrlichkeit und seinen besten Willen zur Versöhnung abspricht. Es soll bei diesem Dialog zuerst und vor allem darum gehen, durch die gemeinsame aufrichtige Suche nach der Wahrheit zu einer Versöhnung zwischen Juden und Deutschen beizutragen, die vielleicht einst wieder in meiner Vision enden wird, in der Erneuerung der deutsch-jüdischen Symbiose.

2. Darf das zentrale Tabu unserer Zeit angerührt werden?

Doch gehört zu diesem partnerschaftlichen Dialog auch der über den Holocaust? Was auch immer in der Zeit zwischen 1941 und 1945 mit den Juden im Machtbereich Hitlers geschah: War es nicht auf jeden Fall schlimm genug, was den Juden damals angetan wurde? Kommt es also überhaupt auf das genaue Wie und Wieviel an? Ist daher nicht jede Diskussion darüber überflüssig?

Angenommen, es kommt nicht auf das wie und wieviel an, und diese Einstellung hat durchaus ihre moralische Rechtfertigung. Warum besteht man aber mit strafrechtlichen Androhungen offiziellerseits darauf, daß es gerade so und nicht anders gewesen sein soll, wie es uns heute allgemein beschrieben wird? Wenn es wirklich nicht so wichtig ist, wie die Einzelheiten waren: Warum weigert man sich dann, über diese zu diskutieren und andere Meinungen gelten zu lassen? Wenn die moralische Verwerflichkeit der Judenverfolgung an sich in einer solchen Diskussion von niemandem angezweifelt wird: Warum kann man dann nicht über Teilbereiche dieser Verfolgung kontrovers argumentieren? Weil es sich um ein zu respektierendes gesellschaftliches Tabu handelt, wie Prof. Arnd Simon sagte? [5]

Mitte der 80er Jahre sorgten die Thesen von Ernst Nolte für Aufregung, da er nicht nur die Möglichkeit forderte, den Nationalsozialismus einem wissenschaftlichen Vergleich mit dem Stalinismus unterziehen zu können, [6] sondern zudem Argumente bezüglich der Motivation der nationalsozialisischen Judenverfolgung in die Diskussion einbrachte, die bisher nur auf dem rechten Flügel zu finden und deshalb verpönt waren. [7] Das allein genügte schon, um Nolte wegen dieser Tabubrüche heftigst anzugreifen. Da die historische und politische Entwicklung und die neueren Erkenntnisse im Zuge der Öffnung der Archive der ehemaligen Ostblockstaaten Noltes Position als Selbstverständlichkeit bestätigt haben, ist es heute still geworden um den damaligen Streit.

Ernst Nolte jedoch gab sich mit diesem Zustand nicht zufrieden, sondern baute seine Position noch aus: 1993 veröffentlichte er mit seinen Streitpunkten einen Überblick über sämtliche Themen, die bezüglich der Geschichtsschreibung über das Dritte Reich noch strittig sind. [8] Und zwar schloß er hier nicht nur solche Streitpunkte ein, die unter den etablierten Historikern bestehen, sondern widmete sich verstärkt den Thesen des »radikalen Revisionismus«, der die Existenz eines planmäßigen Völkermordes an den Juden durch das Dritte Reich, vor allem durch die Verwendung von Giftgas in stationären oder mobilen Gaskammern, abstreitet und zu widerlegen trachtet. Nach Noltes Meinung kann diese »These nicht mehr als bloß unsinnig oder bösartig zurückgewiesen werden […]«.[9] Er gesteht nach Durcharbeitung der revisionistischen Literatur, die er samt ihrer Thesen teilweise vorstellt, der revisionistischen Schule einen wissenschaftlichen Standard zu, der bezüglich der Quellenbeherrschung dem der etablierten Historikerschaft zumindest ebenbürtig ist, [10] auch wenn er sich der Meinung der Revisionisten nicht anzuschließen vermag. [11] Ohne Zweifel begehen die Aussagen dieses Buches einen wesentlich größeren Tabubruch als es jene taten, die zum Historikerstreit führten, denn schließlich macht er hier die Revisionisten samt ihrer Thesen und Argumente hoffähig, was man nach Nolte bisher durch bloßes Zurückweisen, durch Verdächtigungen oder einfach durch Totschweigen sorgfältigst vermied. Dennoch verhielten sich seine Berufskollegen und die Medien nach seiner Veröffentlichung völlig ruhig.

Doch halt: Man griff im linken Meinungspektrum doch zu Gegenmaßnahmen, allerdings diesmal nicht zur Feder, sondern zur Gewalt. Als Nolte Anfang Februar 1994 in Berlin einen Vortrag halten wollte, wurde er von etwa 30 Personen, nicht etwa Chaoten, sondern ganz normalen Intellektuellen, mit den Rufen »Das ist ein Nazi!«, mit Tränengas, Schlägen und Tritten angegriffen und somit die Veranstaltung verhindert. Die FAZ sprach folgerichtig von Gesinnungsterror in der Bundeshauptstadt. [12] Ob Prof. Nolte dem französischen Professor für Text- und Dokumentenkritik und weltweit bekanntesten Revisionisten Robert Faurisson nun immer noch vorwirft, daß er die tätlichen Angriffe gegen sich teilweise selber verschuldet habe, da er seine Thesen zum Teil polemisch und aggressiv formuliert habe? [13]

3. Die juristische Totalblockade

Wenn der Gesinnungsterror das einzige Problem wäre, mit dem wir uns heutzutage herumschlagen müssen, so wären wir fast glücklich, denn schließlich darf man von unserem Staat erwarten, daß er seine Bürger davor schützt, wenn er als legitimer Rechtsstaat anerkannt werden will. Das Problem ist aber ein weitaus größeres und liegt im Artikel 5 unseres Grundgesetzes verborgen, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Nach Nolte und in Übereinstimmung mit der UN-Menschenrechtskonvention muß eine Wissenschaft und Forschung, die frei sein will, alles anzweifeln dürfen. Wer diese Zweifel, formuliert in Thesen und Beweisführungen und veröffentlicht in sachlicher Form, zu pönalisieren trachtet, der begeht einen Anschlag gegen des Prinzip der Wissenschaftsfreiheit, der auf das Entschiedenste zurückgewiesen werden muß. [14]

Doch wie sieht die Praxis aus? Kann man sicher sein, den Schutz des Grundgesetzes zu genießen, wenn man die These aufstellt, es habe gewisse Bereiche des als Holocaust umschriebenen Ereignisses im 2. Weltkrieg nicht gegeben? Sehen wir uns dazu einige Gerichtsurteile an. Zur Meinungs- wie zur Wissenschaftsfreiheit erfährt man dort sinngemäß, daß diese durch das Grundrecht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) begrenzt wird, was niemand anzweifeln wird. Macht jemand eine beleidigende oder verhetzende Äußerung, so steht dies außerhalb des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Entscheidungspraxis deutscher Gerichte ist nun, daß allein schon die These, es habe gewisse Vorgänge des Holocaust nicht gegeben, beleidigend für die Opfer des Holocausts sei. Deshalb seien solche Äußerungen nicht durch Art. 5 des Grundgesetzes geschützt.

Es stellt sich nun die Frage, ob unsere jüdischen Mitbürger durch die These, es seien nicht so viele Juden wie bisher vermutet und vor allem nicht auf die bisher vermutete Weise umgekommen, beleidigt sein können. Um es an einem neutralen Beispiel zu erklären: Kann ein Mensch, der bisher glaubte, alle seine fünf verschollenen Geschwister seien durch ein grausames Ereignis umgekommen, beleidigt werden, wenn ein Dritter die begründete These aufstellt, vier der fünf Geschwister seien gar nicht durch jenes grausige Ereignis umgekommen, sondern sie seien lediglich durch Kriegswirren in alle Himmelsrichtungen verstreut worden und hätten andere Namen angenommen, wodurch sie heute unauffindbar seien? Zumindest dürfte man von der betroffenen Person erwarten, daß sie den Argumenten zuhört, bevor sie angesichts dieser möglicherweise frohen Botschaft Hoffnung schöpfen oder sich sogar freuen kann. Es erhebt sich hier also die Frage, ob jemand per se beleidigt werden kann, wenn man die These aufstellt, ein gewisses Unrecht bzw. Unglück sei ihm oder seinen Anverwandten gar nicht geschehen. Wäre es nicht vielmehr richtig, daß man sich im Falle der Richtigkeit der These sogar gemeinsam darüber freuen müßte, daß das Unrecht nicht geschah? Es käme also auf den Beweis der These an.

Aber lassen deutsche Gerichte diesen Beweis zu? Die deutsche Justiz geht davon aus, daß der Holocaust in seiner Gesamtheit wie in seinen Details offenkundig erwiesen und im öffentlichen Leben unwidersprochen ist, daß also alle gegenteiligen Behauptungen bis zum Beweis des Gegenteils erwiesenermaßen falsch sind. In solchen Fällen der Offenkundigkeit befreit die Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft und das Gericht von der Pflicht, Beweis für die eigene Position anzutreten. [15] Tatsächlich gehen die Gerichte aber noch weiter, indem sie diesen Paragraphen soweit interpretieren, daß es der Verteidigung nicht erlaubt ist, Gegenbeweis zur weithin anerkannten These vorzubringen.

Eine theoretische Möglichkeit zur Überwindung der Beweisabwehr durch das Gericht wird der Verteidigung durch den gleichen § 244 der Strafprozeßordnung gewährt. Dort ist nämlich festgelegt, daß bei Gericht präsente Beweismittel nur abgelehnt werden können, wenn sie sich als gänzlich ungeeignet erweisen. Stellt also die Verteidigung den Antrag, zu einem Beweisthema einen im Verhandlungssaal anwesenden und ordnungsgemäß von der Verteidigung geladenen Sachverständigen zu hören, so kann das Gericht dieses Beweismittel nur ablehnen, wenn sich nach Anhörung des Sachverständigen zur Person herausstellt, daß er weder durch eine entsprechende Berufsausbildung noch durch eine gleichwertige Berufserfahrung fachlich qualifiziert ist, sich zum Beweisthemen sachverständig zu äußern.

Tatsächlich aber lehnen die bundesdeutschen Gerichte neben anderen präsenten Beweismitteln auch präsente sachverständige Zeugen in der Regel ohne Anhörung zur Person, also ohne Prüfung der Qualifikation, wegen Offenkundigkeit oder wegen gänzlicher Ungeeignetheit ab. Lediglich in einem Ausnahmefall wurde bisher ein Sachverständiger zur Person gehört. Das Gericht entschied aber, daß die Ausbildung des sachverständigen Zeugen zum Diplom-Chemiker nicht ausreiche, über chemische Fragen sachkundig zu urteilen. Dazu bedürfe es mindestens der Promotion. [16] Fehlt hierzu nur noch der Hinweis, daß es sich damals um meine Person drehte und daß der Zentralrat der Juden in Deutschland nach meinen Auftritten als sachverständiger Zeuge bei meinem Arbeitgeber intervenierte, um meine Sachverständigentätigkeit zu unterbinden. [17] Diese Intervention trug mit Sicherheit dazu bei, daß mein damaliges befristetes Arbeitsverhältnis bei der Max-Planck-Gesellschaft von dieser fristlos gekündigt wurde. [18] Die Universität Stuttgart verweigert mir zudem trotz Erfüllung aller formellen und wissenschaftlich-qualitativen Kriterien den Abschluß meiner Promotion zum Dr. rer. nat. Dies geschieht hintergründig sehr wahrscheinlich, um zu verhindern, daß wir der Geschichtswissenschaft noch mehr Unannehmlichkeiten bereiten. [19]

Doch zurück zur Offenkundigkeit. Da nach allgemeiner Rechtssprechung das in unserer Gesellschaft und somit vor Gericht für offenkundig wahr Gehaltene nicht auch wahr sein muß – neue Erkenntnisse werfen immer wieder alte “Wahrheiten” über den Haufen -, gesteht das geschriebene Gesetz der Verteidigung das Recht zu, die Offenkundigkeit selber zu erschüttern und damit die Beweisaufnahme neuerlich zu eröffnen. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: [20]

  • Die Verteidigung muß belegen, daß das von ihr bereitgestellte Beweismittel allen bisher vor deutschen Gerichten vorgebrachten Beweisen, mit denen die Offenkundigkeit einst begründet wurde, an Beweiskraft überlegen ist.
  • Sie muß nachweisen, daß es in der Öffentlichkeit merklichen Widerspruch gegen die für offenkundig gehaltene Meinung gibt. Hierzu genügen nicht einige Publikationen aus anrüchigen Quellen, sondern es muß ein nicht unerheblicher Teil des öffentlichen Establishment anderer Meinung sein.

Tatsächlich jedoch wurden alle in den letzten Jahren von der Verteidigung vorgebrachten Anträge zum Beweis der Überlegenheit der neu vorgebrachten Beweismittel ebenfalls wegen Offenkundigkeit des Holocaust abgelehnt, obwohl der Holocaust überhaupt nicht Beweisthema der Anträge war, sondern lediglich die These, daß die neu vorgebrachten Beweismittel älteren überlegen sind.

Wer dahinter wie hinter der ungeprüften Ablehnung präsenter sachverständiger Zeugen einen Verstoß gegen die Strafprozeßordnung vermutete (Beweismittelunterdrückung), der mußte jüngst zur Kenntnis nehmen, daß selbst der Bundesgerichtshof sich nicht geneigt sieht, auf entsprechende Beschwerden der Verteidigung einzugehen. Die Ablehnung der Anträge zur Überprüfung der qualitativen Überlegenheit neuer über alte Beweise aufgrund der Offenkundigkeit des Holocaust wurde für Recht befunden, da sie mit der Entscheidungspraxis aller bundesdeutschen Gerichte übereinstimme. [21] Die deutschen Gerichte zitieren sich also zum Beweis ihrer Behauptungen gegenseitig.

Ganz besonders einfach machte es sich jüngst das Bundesverfassungsgericht, das die wissenschaftlichen Thesen eines Forschers zum gleichen Themenkomplex als eine Tatsachenbehauptung hinstellte, die als solche, da keine Meinungsäußerung, nicht unter dem Schutz des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung stehe und damit generell verboten werden könne. [22] Selbst die Äußerungen eines sachverständigen Zeugen, der vor Gericht zu dem Thema gehört werden soll, sind heute nicht mehr frei, wenn man von den oben geschilderten ruinösen beruflichen Konsequenzen absieht, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt. So machte mich der Vorsitzende Richter Peter Stockhammer am Landgericht Nürnberg darauf aufmerksam, daß ich mich strafbar machen könne, wenn ich die Thesen des Angeklagten A. Vogt über die Nichtexistenz der Gaskammern in Auschwitz unterstützte. [23] Somit wurde erstmals von einem deutschen Gericht ausgesprochen, daß ein Gutachter zum Thema Holocaust immer zu einem vorgegebenen Ergebnis kommen muß, wenn er sich nicht strafbar machen will. Was aber bedeutet dies für den Wert aller bisher abgegebenen, lediglich historischen Sachverständigengutachten, wenn die Gutachter nie eine andere Wahl hatten, als die Vorgaben der alliierten und deutschen Politik zu erfüllen?

Angesichts dieser Umstände erscheint es wie blanker Hohn, wenn die Gerichte zur Aufhebung der Offenkundigkeit verlangen, daß im Establishment ein merklicher öffentlicher Widerspruch dagegen vorhanden sein muß, zumal jeder, der widerspricht, gnadenlos gerichtlich verfolgt wird und nicht den Hauch einer Chance hat, seinen Widerspruch unter Beweis zu stellen, da ihm jeder Unschuldsbeweis verwehrt wird. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger verkündete jedoch Ende März 1994, es sei gerade der tiefere Sinn der Offenkundigkeit des Holocaust, den Bestreitern gewisser Komplexe der offiziellen Geschichtsschreibung, die sie summarisch als neonazistische Lügner beleidigt, die Darlegung ihrer Thesen und Beweise vor Gericht und in der Öffentlichkeit unmöglich zu machen:

»Eine Beweiserhebung darüber [über den Holocaust] sei daher [wegen dessen Offenkundigkeit] überflüssig. Das mag vielen als banal erscheinen, versperrt aber den neonazistischen Lügnern den Weg in die Selbstdarstellung vor Gericht und in der Öffentlichkeit«[24]

Zwar entschied der Bundesgerichtshof jüngst, daß entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis das simple Abstreiten der Judenvernichtung im Dritten Reich nicht ausreicht, um den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131) zu erfüllen. Vielmehr muß der Nachweis der Nähe zum NS-Gedankengut bezüglich der Einstellung zu den Juden oder der Nachweis, man habe den Juden unterstellt, sie hätten die »Holocaust-Lüge« eingefädelt, um damit das deutsche Volk zu erpressen, auszurauben oder zu vernichten etc.pp. (»qualifizierte Auschwitz-Lüge«), geführt werden. Bestehen bleibe aber, so der BGH, die Offenkundigkeit der Gaskammermorde. [25] Demnach stünde also die sachliche revisionistische Holocaustforschung und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse nicht unter der Strafandrohung der §§ 130f. Nach einer massiven Urteilsschelte in den Medien stellt der BGH in seiner schriftlichen Urteilsbegründung allerdings fest, daß das einfache Abstreiten gewisser NS-Massenmorde sehr wohl das Andenken der durch solche Massenmorde (vermeintlich) getöteten Menschen verunglimpfen und auch heute lebende Juden beleidigen und somit nach den §§ 185, 189 StGB strafbar sein könne. [26]

Nach diesem BGH-Urteil war zu erwarten, daß der Gesetzgeber sich bemühen würde, auch die »einfache Auschwitz-Lüge«, also das sachlich-wissenschaftliche Abstreiten des Holocaust, strafrechtlich nach den § 130f. verfolgbar zu machen, wie dies bereits in Österreich und Frankreich der Fall ist und wie es nach dem BGH-Urteil mehrere Stimmen auch für Deutschland fordern. [27] Tatsächlich sieht die am 20.5.1994 im Bundestag beschlossene und schließlich am 1.12.1994 in kraft getretene Reform des §130 in Absatz 3 vor, daß derjenige sich der Volksverhetzung strafbar mache,

»wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 [Völkermord, E.G. ] bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.«

Prof. H. Hoffmann[28] und mit ihm die Frankfurter Allgemeine Zeitung[29] haben bereits gewittert, daß diese Strafrechtsänderung den Geruch der Verfassungswidrigkeit besitzt. Allerdings ist ihre Begründung falsch, denn beide sehen die Verfassungswidrigkeit darin, daß hier mit einem schlichten Strafrechtsabsatz die im Grundgesetz unantastbare Freiheit der Forschung und Wissenschaft angegriffen wird. Tatsächlich aber wird in Absatz 5 des neuen § 220 festgehalten, daß diese Bestimmung nicht für Äußerungen oder Publikationen gilt, die u.a. der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen. [30] Die Verfassungswidrigkeit liegt vielmehr in der Tatsache begründet, daß mit dieser Gesetzesänderung ein Sondergesetz geschaffen wurde, das lediglich die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung der unter der Herrschaft des NS-Regimes tatsächlich oder vermeintlich begangenen Völkermord-Handlungen mit Strafe bedroht. Rechtlich zulässig wäre allein ein Billigungs-, Leugnungs- und Verharmlosungsverbot aller jemals begangenen Völkermorde. [31]

Angesichts der oben geschilderten Erfahrungen mit unseren Gerichten und der Reaktion der Öffentlichkeit muß es wie ein Wunder erscheinen, daß es Persönlichkeiten des Establishments gibt, die es wagen, das Holocaust-Tabu anzugehen. Walter Lüftl, bis zum Frühjahr 1992 Präsident der Bundesingenieurkammer Österreichs, zählt zweifellos dazu. Als er seine Zweifel an Details des Holocaust aufgrund technischer Einwände formulierte, schlug die österreichische Justiz mit der gleichen Gnadenlosigkeit zu, wie sie es in Frankreich oder Deutschland zu tun pflegt. Da der Normalbürger und vieltausendfache Bausachverständige Dipl.-Ing. W. Lüftl mit einem solchen Verhalten seines Rechtsstaates nicht rechnete, mußte er einen schmerzhaften Lernprozeß durchmachen. W. Rademacher beschreibt als Einstieg in unser Thema den Fall Lüftl, um deutlich zu machen, wie man als einfacher Mann von der Straße oder auch als angesehene Persönlichkeit plötzlich ins Räderwerk des staatlichen Tabuschutzes mit zweifelhaften Methoden geraten kann. Gleichzeitig klärt er uns über den Kontrast auf, der zwischen der Behandlung von Sachverständigen in NS-Gewaltverbrechensprozessen und der in normalen Prozessen herrscht, und führt uns durch einige technische Ausführungen in unser Thema ein.

4. Zweifelhafte Zeugnisse zum Holocaust

Auf welche Beweise gründen sich eigentlich die Urteile, auf die sich unsere Gerichte immer wieder bei der Anführung der Offenkundigkeit berufen? Die bundesdeutsche Justiz – und nicht nur diese – hat sich in ihren Prozessen um die vermeintlichen nationalsozialistische Massenmorden an den Juden bisher lediglich darum gekümmert, einzelnen Angeklagten eine Täterschaft oder Tatbeteiligung nachzuweisen. Die Taten selber wurden nie gerichtlich untersucht, sondern als offenkundig geschehen vorausgesetzt, und zwar basierend auf den Feststellungen der Nürnberger Militärtribunale. Diese aber unterließen ebenfalls alle forensischen Untersuchungen der vermeintlich begangenen Verbrechen und stützten ihre Schußfolgerungen auf durch zweifelhafte Methoden erworbene Zeugenaussagen und Dokumente.

Die Offenkundigkeit des NS-Völkermordes an den Juden besteht also, ohne daß er oder Teile von ihm jemals gerichtlich untersucht wurden, z.B an Hand von Spuren von Opfern, Tatwaffen, Tätern oder der Tat selbst.

Wenn aber die Offenkundigkeit des Holocaust von vornherein feststeht und somit jede gerichtliche Untersuchung blockiert wird, so kann und darf kein Gericht je zu einem anderen Schluß kommen, als dem, daß die bezeugten Straftaten auch tatsächlich begangen wurden. Unter diesen Voraussetzungen gilt es ganz besonders kritisch zu sein gegenüber Zeugenaussagen, denn man muß damit rechnen, daß jene Aussagen, die eine Tat oder gar einen Tatkomplex abstreiten, ohne Begründung als wertlos verworfen werden, während belastende Aussagen unkritisch als wahr hingenommen werden. Das Tatbild steht also für das Gericht mehr oder weniger schon vor jeder Verhandlung fest, so daß eigentlich jede Beweiserhebung überflüssig wäre. Man benötigt sie lediglich, um die Schuld und das Strafmaß zu verteilen.

Manfred Köhler hat sich im zweiten Beitrag dieses Werkes die Aufgabe gestellt, die Bedingungen zu durchleuchten, unter denen in den knapp 5 Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg die Zeugenaussagen und Geständnisse zustande kamen. Ganz bewußt ging es ihm dabei nicht um eine Kritik oder sogar um eine Bewertung der Aussagen selber. Lediglich die Randbedingungen der Nachkriegsprozesse, seien sie unter alliierter oder vor allem unter bundesdeutscher Regie geführt worden, sowie die gesellschaftliche Atmosphäre besonders der Bundesrepublik waren das Untersuchungsobjekt. Das Ergebnis freilich muß erschüttern, denn es ähnelt auf frappierende Weise den Umständen, unter denen im 16. und 17. Jahrhundert die Hexenprozesse durchgeführt wurden: Allgemeine Überzeugung der Unfehlbarkeit der eignen Auffassung und tiefste, die Kritikfähigkeit abbauende Abscheu und Bestürzung über die angeblichen Verbrechen. Beides zusammen führte vor allem während der alliierten Nachkriegsprozesse zwangsläufig zu einer starken Aushöhlung rechtsstaatlicher Rahmenbedingungen, die zur Auffindung der Wahrheit unabdingbar sind. Die vor dem Internationalen Militärtribunal und seinen Nebenprozessen gefällten Urteile setzten die geschichtliche Norm, an der bis vor kurzem auch vor bundesdeutschen Gerichten niemand rüttelte. Die Offenkundigkeit wurde also praktisch bereits 1946 geboren. Bundesdeutsche Gerichte haben seither dieses Geschichtsbild kritiklos zu untermauern gesucht, ohne daß ihnen von irgendwo Widerstand entgegengesetzt wurde. Mehr noch: Das geistige Klima in unserem Land, aber auch sonst überall in der von der Holocaust-Geschichte geprägten Welt, ließ einen Zweifel nicht zu, ja unterdrückte ihn im Keim mit Methoden, die einen Vergleich mit den eingangs gegen Prof. Nolte gerichteten Angriffen nicht zu scheuen brauchen. [32]

Freilich muß all dies nicht bedeuten, daß die tausende Zeugenaussagen und Geständnisse zum Thema Holocaust falsch sind. Aber unsere Justiz weiß eben aus jahrhundertelanger Erfahrung, daß der Zeugenbeweis der schlechteste, weil unzuverlässigste Beweis überhaupt ist, so daß es unmöglich verboten sein darf, andere, bessere Beweismittel zu suchen oder zu fordern, bevor man eine gewisse historische Betrachtungsweise als richtig akzeptiert.

Daß mit den Zeugenaussagen auch inhaltlich einiges nicht stimmt, kann man durchaus nachweisen, indem man diese Zeugenaussagen einer inhaltlichen Kritik unterzieht. Köhler zeigt, daß dies seit Jahrzehnten von den Revisionisten praktiziert wird, so daß wir uns eine umfassende Studie in diesem Band sparen, auch wenn auf diesem Feld sicher noch ein großer Forschungsaufwand nötig ist, um alle Aussagen einer sachgemäßen Kritik zu unterziehen. Ein zentraler Teilbereich soll hier allerdings erneut unter die Lupe genommen werden, nämlich die Zeugen bzw. deren Aussagen über Menschenvergasungen in den angeblichen Menschengaskammern von Auschwitz und Birkenau. Prof. Faurisson hat sich schon länger auf diesen Komplex spezialisiert, denn dort befindet sich das Zentrum der Holocaust-Geschichte. Das Ergebnis der Analyse dieser Aussagen jedoch ist erschütternd: Kaum nimmt man die angeblichen Augenzeugen z.B. vor Gericht in ein Kreuzverhör, so brechen sie völlig zusammen. Zurück bleibt ein Aussagen-Torso, dem ein kanadisches Gericht lediglich die Qualität eines Romans zubilligen wollte, oder vielleicht sogar die Qualität eines Märchens?

Als zweites wird nachfolgend der Prozeß gegen einen angeblichen NS-Gewaltverbrecher dargestellt, wie er von Freunden der Familie des Angeklagten erlebt wurde. Bisher gibt es über die bundesdeutschen Prozesse gegen vermeintlicher NS-Gewaltverbrecher fast ausschließlich Literatur aus der Sicht der Staatsanwaltschaften und Richter, lediglich Laternser hat bisher aus der Sicht eines Verteidigers berichtet. [33] Die Angeklagten selber bzw. ihre Angehörigen und Freunde aber haben bisher noch nie berichtet, wie solch ein Prozeß von ihrer Warte aussieht. [34] Der hier aufgenommene Beitrag soll ein erster Schritt sein, diesem Manko abzuhelfen. Er muß freilich in seiner Sichtweise subjektiv bleiben, was jedoch angesichts des völligen Übergewichts der ebenfalls subjektiven Darstellungen von Richtern und Staatsanwälten nur ein notwendiges und in einer pluralistischen Gesellschaft willkommenes Korrektiv darstellt. [35] Läßt man die von Claus Jordan in seinem jahrelangen aufopferungsvollen Kampf für eine gerechte Beurteilung des Angeklagten Gottfried Weise zutage geförderten Fakten als wahr gelten, und man wird dies bis zum Beweis des Gegenteils tun müssen, so kann man nur hoffen, daß dieser tragische Justizirrtum, durch den ein unschuldiger Greis zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, ein Einzelfall ist. Dieses lebenslange Urteil gegen Weise basiert, wie fast alle anderen Urteile nationalsozialistischer Gewaltverbrechensprozesse auch, vorwiegend auf den Aussagen von Belastungszeugen, von denen C. Jordan nachweist, daß sie sich zumindest geirrt haben.

Leider läßt das Verhalten der bundesdeutschen Gerichte in den letzten 49 Jahren, wie es von Manfred Köhler plastisch dargestellt wurde und vollauf den Erfahrungen vieler Verteidiger in solchen Prozessen entspricht, nur den umgekehrten Schluß zu, nämlich daß das Verfahren gegen Gottfried Weise geradezu ein Musterbeispiel für Tausende anderer Fälle ist. Allein die Tatsache, daß Herr Weise viele beherzte Freunde hat, die ihm unter Einsatz all ihrer Freizeit halfen und weiterhin helfen, und daß sein Prozeß in eine Zeit hineinragt, in der durch die Öffnung vieler Archive des Ostblocks und durch die fortgeschrittene Forschung auch der revisionistischen Historiker neue Beweise an den Tag kamen, unterscheidet diesen Fall von den anderen und macht uns Hoffnung, daß das beantragte Wiederaufnahmeverfahren ähnlich wie der Prozeß gegen John Demjanjuk enden wird, nämlich mit einem Freispruch.

5. Sechs Millionen Juden fehlen, Details interessieren daher nicht, oder: schon ein Toter ist einer zu viel

Hat man die erste Hürde in einer Diskussion mit Otto-Normalverbraucher genommen, also die Einsicht in die Unzulänglichkeit von Zeugenaussagen erreicht und Verständnis dafür erlangt, daß ein solch ungeheuerlicher Verbrechensvorwurf wie die Vernichtung der europäischen Juden ergänzender und besserer Beweise bedarf, so gelangt man gewöhnlich zu der Frage, ob es überhaupt angebracht sei, über Details dieser Vernichtung und ihre Beweisbarkeit zu streiten, da das Verschwinden von 6 Millionen Juden in der Zeit des Zweiten Weltkrieges doch eine unbestreitbare Tatsache sei.

Nimmt man sich die über die Verluststatistiken der Juden im Zweiten Weltkrieg vorhandene Literatur vor, so fällt zunächst auf, daß es nur zwei ausführliche Monographien zum Thema gibt: Das 1983 erschienene revisionistische Werk Die Auflösung des osteuropäischen Judentums[36] von Walter N. Sanning und das von Wolfgang Benz 1991 herausgegebene Sammelwerk Dimension des Völkermords. [37] Während Sanning in seinem Werk die Anzahl der ungeklärten Verluste des europäischen Judentums in der Größenordnung von 300.000 angesiedelt sieht, kommt Benz in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zu einer Verlustziffer von etwa 6 Mio. Der Widerspruch beider Werke ist offenkundig und unaufhebbar, ein Vergleich unerläßlich.

Zunächst ist die Beobachtung interessant, daß es wieder einmal die Revisionisten waren, die bezüglich eines zentralen Punktes des Holocaust zuerst eine Abhandlung vorlegten. [38] Obwohl das Werk von Wolfgang Benz eindeutig eine Reaktion auf das revisionistische Buch war, trifft auch hier zu, was Nolte bezüglich der Behandlung der Revisionisten durch die etablierten Historiker ausgeführt hat: Sie werden totgeschwiegen bzw. diffamiert. In Benz’ Buch findet sich an keinem einzigen Punkt eine direkte sachliche Auseinandersetzung mit den von Sanning vorgebrachten Argumenten. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als beide Werke nebeneinander zu stellen, das statistische Material zu vergleichen und die Argumente der jeweiligen Autoren gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis dieser von mir vorgenommenen Untersuchung ist zunächst die Feststellung, daß beide Werke die Opfer des Holocaust völlig anders definieren. Während Sanning versucht, lediglich jene Opfer aufzusummieren, die durch direkte Tötungsmaßnahmen infolge einer nationalsozialistischen Vernichtungsabsicht verstarben, summiert Benz alle jüdischen Todesopfer in Europa auf das Konto des Holocaust, also auch die im Waffenrock der Roten Armee gefallenen Juden, die Opfer sowjetischer Deportationsmaßnahmen und Zwangsarbeitslager, die Bevölkerungsverluste infolge von natürlichen Sterbeüberschüssen und von Religionskonversionen etc.

Entscheidender aber ist der Umstand, daß Benz über die Frage der Bevölkerungsbewegungen während des Zweiten Weltkrieges und danach keine Untersuchungen anstellt. Gerade hier jedoch verbirgt sich das zentrale Problem unserer statistischen Betrachtung. Der als Exodus bekannt gewordene Auszug der Juden aus Europa, der vor dem Zweiten Weltkrieg begann, im Jahr 1941 zum großen Teil unterbrochen wurde und in den Jahren 1945 bis 1947 seine Hochzeit hatte, wird von Benz schlicht ignoriert. Auch die Frage der Wanderungsbewegung der Juden in Osteuropa wird von Benz stiefmütterlich behandelt, so die Frage, wieviel polnischen Juden die Flucht vor der deutschen Armee gelang und wie hoch der Anteil der Juden war, die in den Jahren 1941 und 42 durch die Sowjets deportiert wurden. Gerade hier glänzt Sannings Untersuchung durch eine Fülle von Material, so daß man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, daß Benz dem nichts entgegenzusetzen wußte, so daß er das Thema schlicht unter den Tisch fallen ließ.

Freilich ist damit noch nicht die Frage geklärt, welches der beiden Werke der historischen Wahrheit näher kommt. Dies zu entscheiden soll letztlich dem Leser überlassen bleiben, da es meines Erachtens noch wesentlich eingehender Untersuchungen bedarf, um auf dem diffizilen Feld der jüdischen Weltbevölkerungsstatistik zu gesicherten Aussagen zu kommen, was an einem Beispiel illustriert werden soll: Die evangelische Nachrichtenagentur idea meldete neulich, der in den USA arbeitende Missionsstatistiker David B. Barett habe festgestellt, daß die Zahl der sich zum Judentum bekennenden Menschen weltweit bei etwa 18 Mio. stagniere, [39] während das American Jewish Yearbook die 1979 schon stagnierende Zahl der Juden weltweit mit nur 14 Mio. angab. [40] Woher kommen plötzlich die 4 Mio. Juden? Nach welchen Kriterien wird von wem welche Statistik aufgestellt? Halbwahrheiten, Lügen, Statistiken…

Nun schallt uns bereits das nächste Argument entgegen: Wieviele Juden auch immer durch welche Umstände im deutschen Machtbereich umgekommen sind, ist nicht erheblich, da bereits ein Opfer eines zu viel ist. Ohne Zweifel ist es richtig, daß schon ein Opfer eines zuviel ist, ja man muß sogar noch weiter gehen: Selbst die nicht zum Tode führenden Verfolgungsmaßnahmen des Dritten Reichs waren schon in jeder Hinsicht inakzeptabel. Als Argument gegen die Untersuchung der statistischen Problematik oder des Ob und Wie der Judenvernichtung selber taugt es jedoch aus zwei Gründen nicht.

Erstens kann dieser Einwand schon allein deswegen nicht ziehen, da gerade die Zahl der Opfer seit Jahrzehnten als sakrosankt gilt. Käme es auf die Anzahl der Opfer nicht an, so müßte sie nicht als gesellschaftliches, ja strafrechtliches Tabu geschützt werden. Offenbar steht hinter der 6 Mio.-Zahl eben doch mehr als nur die Tatsache, daß es eine Fülle von individuellen Schicksalen beinhaltet: Es geht um ein Symbol, von dem man nicht lassen möchte, da berechtigte Zweifel an der Zahl schnell zu unerwünschten Zweifeln an weiteren Komplexen des Holocaust führen können. Sowenig man jedem einzelnen Opfer die Tragik des individuellen Schicksals absprechen möchte, so sehr muß die Wissenschaft jedoch darauf bestehen, daß über Zahlen immer diskutiert werden können muß. Es ist geradezu schizophren, daß einerseits diejenigen, die die 6-Mio.-Zahl anzweifeln, gesellschaftlich oder gar strafrechtlich geächtet werden, daß sich andererseits aber Justiz und Gesellschaft beim Auftauchen stichhaltiger Argumente gegen die 6-Mio.-Zahl plötzlich von der Millionenzahl zurückziehen, sie für unerheblich erklären und auf der Würde schon des ersten Opfers beharren. Ist die 6-Mio.-Ziffer nun strafrechtliches Richtmaß oder ist sie unerheblich?

Vor allem aber und zweitens kann die moralisch korrekte Wertung, daß bereits ein Opfer eines zu viel sei, prinzipiell kein Einwand gegen eine wissenschaftliche Untersuchung dieses Verbrechens sein, dem allgemein in seiner moralischen Verwerflichkeit eine Einzigartigkeit in der Menschheitsgeschichte zugesprochen wird. [41] Ein angeblich einzigartig verwerfliches Verbrechen muß sich zumindest das gefallen lassen, was für jedes Verbrechen gilt, nämlich daß es detailliert untersucht wird, ja werden muß. Ich gehe sogar noch weiter: Wer ein einzigartiges Verbrechen postulieren will, muß eine einzigartige Untersuchung des vorgeworfenen Verbrechens akzeptieren, bevor man die Einzigartigkeit als gegeben hin- bzw. annimmt. Würde man dagegen das angeblich einzigartige Verbrechen durch einen moralischen Ent-Rüstungsring vor einer Untersuchung zu schützen suchen, so würde man sich selber eines einzigartigen Verbrechens schuldig machen, das darin besteht, die Belastung mit einzigartigen Schuldvorwürfen jeder Kritik und jeder Gegenwehr zu entziehen.

6. Weitgehend unstrittige Fragen des NS-Unrechts

Wenn die Historiker der herrschenden Geschichtsauffassung über den postulierten Judenmord diskutieren, so sehen sie den technischen und organisatorischen Ursprung dieses Massenmordes in der ab Kriegsbeginn durchgeführten Euthanasie, das heißt der Tötung sogenannten “lebenunwerten” Lebens, also schwer geistig und/oder körperlich kranker Menschen. Grund für diese Annahme ist die über weite Bereiche feststellbare Kontinuität des in beiden Bereichen eingesetzten Personals. [42] Aus dieser Kontinuität allerdings einen Beweis für den Massenmord konstruieren zu wollen halte ich für äußerst fragwürdig, denn schließlich könnte es sich bei dieser Kontinuität auch schlicht um den Willen der Führung gehandelt haben, das Personal, daß sich in einem gesellschaftlich äußerst umstrittenen Exekutivbereich des Staates als loyal erwiesen hat, nunmehr für einen anderen umstrittenen Bereich einzusetzen. Ob es sich bei diesem umstrittenen Bereich aber um eine Umsiedlung, Ghettoisierung oder um einen Massenmord an den Juden gehandelt hat, ist damit noch lange nicht gesagt.

Zweifel an der Faktizität der Tötungen im Rahmen der Euthanasie, die an die 100.000 Opfer umfassen, [43] wurden meines Wissens von revisionistischer Seite bisher nicht ausformuliert. Anders sieht dagegen die moralische Wertung der Tötung schwerstkranker Menschen aus. Gerade auch in den westlichen Demokratien wurde dieses Thema bis zum Kriegsende kontrovers diskutiert, je teilweise sogar praktiziert, und gerade in der letzten Zeit flammt die Diskussion erneut auf, ob nicht neben der passiven und aktiven Sterbehilfe auch die Euthanasie in schweren Fällen angewendet werden sollte. [44] Mir liegt es fern, mich als Nichtfachmann zu diesem brisanten Thema selber auf eine Meinung festzulegen. Mit Nolte[45] muß ich aber ebenso verwundert feststellen, daß heute einerseits über die Tötung von 100.000 zumeist schwerstkranken Menschen aus möglicherweise zweifelhaften Gründen der “genetischen Volksfürsorge” in den 12 Jahren der NS-Diktatur mit moralischer Entrüstung geurteilt wird, während man andererseits die allein in den letzten 12 Jahren in Deutschland durchgeführte willkürliche Tötung an etwa 4 Millionen gesunden Menschen im Mutterleib, erfolgt aus rein materialistisch-egoistischen Gründen, wie selbstverständlich hinnimmt. Man muß also feststellen, daß die moralischen Kategorien, nach denen heute geurteilt wird, gänzlich andere sind als die damaligen. Ob sie besser sind, wage ich zu bezweifeln.

Doch zurück zum vermeintlichen Genozid an den Juden. Sieht man von der Frage der Urheberschaft der Reichskristallnacht am 9.11.1938 ab, [46] so besteht zwischen den Revisionisten und der etablierten Historikerschaft bis zum angeblichen Beginn der Judenvernichtung ab Sommer 1941 kein großer Unterschied in der Beschreibung der einzelnen Stufen der nationalsozialistischen Judenverfolgung, wenn auch bezüglich des Umfanges und der Intentionen der einzelnen Maßnahmen gelegentlich Differenzen bestehen mögen: Berufsverbote, Entlassungen, “Arisierungen” von Gewerbebetrieben, Sperrung von Vermögen, Heranziehung zu Zwangsarbeit, Vertreibungen bzw. Umsiedlungen in Ghettos, Beschlagnahmung von Besitz und Vermögen, Kennzeichnung durch den Judenstern, Nahrungsmittelrationierung, Deportationen in Durchgangs- und Konzentrationslager. [47] Natürlich gehen auch die Revisionisten davon aus, daß besonders durch die Deportations-, Ghettoisierungs- und Zwangsarbeitsmaßnahmen tausende Juden zumindest fahrlässig zu Tode gebracht wurden. Doch schon bei der Frage, ob es auch zu vorsätzlichen Tötungen an Juden einzig wegen ihres anderen Glaubens kam, scheiden sich die revisionistischen Geister, wobei ich persönlich auch diese für gegeben erachte, wenn ich auch über deren Umfang sowie deren Billigung oder gar Anordnung von oben z.Zt. keine Aussagen machen kann.

Sogar über die Pläne der Nationalsozialisten bezüglich der Zukunft der Juden in ihrem Machtbereich bis zur Jahresmitte 1941 gibt es durchaus ähnliche Ansichten zwischen der sogenannten funktionalistischen Historikerschule und den Revisionisten. M. Broszat hat angesichts der tatsächlichen Politik der Nationalsozialisten 1977 darauf hingewiesen, daß es bis zur Jahresmitte 1941 außer verbalen Drohungen Hitlers keinen Hinweis in der tatsächlichen Politik für eine Vernichtungsabsicht der Nationalsozialisten gibt. Vielmehr bewiesen die uns überlieferten Dokumente und die Ergebnisse der praktischen Politik Hitlers, daß bis in den Oktober und November 1941 alle Maßnahmen darauf abzielten, die Juden aus dem Machtbereich Deutschlands durch Aussiedlungen zu entfernen. [48] Insofern würden die Dokumente aus dieser Zeit, die von Evakuierungen, Abschiebungen, Aussiedlungen etc. der Juden sprechen, durchaus keine Tarnsprache beinhalten, sondern Aussagen, was gemeint sei.

Betrachtet man diesen zwischen Revisionisten und Exterminationisten unstrittigen Teil des NS-Unrechts an den Juden unter dem Aspekts der juristischen Definition des Völkermordes, die im Strafgesetzbuch lautet:

»§ 220a. Völkermord. (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. Mitglieder der Gruppe tötet,

2. Mitglieder der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt,

3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, […]

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.«,

so kann man nicht umhin festzustellen, daß selbst ohne den Tatbestand der planmäßigen, industriellen Massenvernichtung der Juden, vor allem durch Giftgas und durch Massenerschießungen, der Tatbestand des Völkermordes bestehen bleibt. Denn daß das NS-Regime die Juden in seinem Herrschaftsbereich vorsätzlich oder doch zumindest grob fahrlässig Bedingungen aussetzte, die ihnen zum Teil schwere körperliche und seelische Schäden eintrug, teilweise zu ihrer körperliche Zerstörung und durch die Geschlechtertrennung zu einem gezielten Geburtenrückgang führte, wird nicht bestritten. Eine Anzweiflung des von den Nationalsozialisten an den Juden begangenen Völkermordes in dieser juristischen Definition ist daher meines Erachtens kaum haltbar, es sei denn, man läßt sich auf eine Diskussion ein, inwieweit die Reichregierung die in den Konzentrationslagern und Ghettos herrschenden Zustände gekannt, billigend inkauf genommen, nicht ausreichend abzustellen versucht oder gar gefördert hat und wie diese Handlungen oder Unterlassungen juristisch zu bewerten sind. Für die Diskussion solcher juristischer Spitzfindigkeiten ist hier allerdings nicht der geeignete Platz.

Eine Anzweiflung von Teilbereichen dieses Völkermordes, wie zum Beispiel einzelner Tötungsmethoden oder auch übergeordneter Massenmordabsichten bzw. -durchführungen jedoch muß erlaubt sein und bewegt sich auch ganz klar innerhalb dessen, was der Gesetzgeber sogar in seiner jüngsten, vorerst im Bundesrat gescheiterten Strafrechtsverschärfung erlauben will.

7. Über bislang ignorierte und kritiklos hingenommene Dokumente

Erst angesichts der aussichtlosen Kriegslage ab Mitte/Ende 1941 und der Unmöglichkeit, die Juden aus Europa herauszubekommen, seien die Nationalsozialisten nach Meinung der Exterminationisten zunehmend dazu übergegangen, die Juden zu töten. Hier nun setzt die revisionistische Kritik ein. Die dokumentarischen Belege für diese These sind nämlich mehr als rar. C. Mattogno hat darauf hingewiesen, daß die Reihe der Dokumente hoher regierungsamtlicher Stellen, die auch nach dem November 1941 von Evakuierungen, Abschiebungen, Aussiedlungen etc. berichten, durchaus nicht abbricht. [49] Daß es im Gegensatz dazu aber bis heute kein einziges Dokument gibt, in dem die Intention einer summarischen Tötung der Juden ausgesprochen wird, ist allgemein anerkannt und wird lediglich auf die strenge Geheimhaltung dieses Massenmordes zurückgeführt, also auf die Vermeidung bzw. Vernichtung dokumentarischer Belege durch die vermeintlichen Täter. [50] Würde man also nur aufgrund von Dokumenten versuchen, die Holocaust-Geschichte zu rekonstruieren, so wäre man darauf angewiesen davon auszugehen, daß ab Herbst 1941 die Urkunden nicht mehr meinten, was sie aussagten, daß also ungefähr ab diesem Zeitpunkt eine Codesprache verwendet wurde, bei der das vorher noch harmlose Wort Umsiedlung nun ähnlich wie z.B. das Wort Sonderbehandlung Tötung bedeutete. Genau dies ist auch die Interpretation der heutigen Historiker, die im Buch von E. Kogon, H. Langbein und A. Rückerl ihre stilistische Blüte trieb, als dort der Leser im Abschnitt Enttarnung der verschlüsselten Begriffe darüber aufgeklärt wird, daß er die Dokumente nur dann verstehen könne, wenn er in ihnen nicht das lese, was in ihnen steht. [51] Nun mag es tatsächlich sein, daß in vielen Fällen Begriffe wie Sonderbehandlung nachweislich zur Umschreibung für eine Exekution standen. Es ist andererseits aber auch richtig, daß dies nicht immer der Fall war. Vielmehr konnte der Begriff viele Maßnahmen umfassen, wie zum Beispiel Desinfektions- und Quarantänemaßnahmen, Strafen oder Begünstigungen aller Art u.v.a.m.[51a] Man kann also unmöglich aus einer Anzahl nachgewiesener Fälle auf all’ jene Fälle schließen, die bisher nicht nachweisbar geklärt worden sind. Es sei denn, man findet echte Dokumente, in denen Anweisungen zur Verwendung einer Tarnsprache niedergelegt sind, also die exakte Definition der zu verwendenden Begriffe. Solch ein Dokument hat man aber bis heute nicht gefunden. Denn schließlich stellt sich die Frage, wodurch die Empfänger der Befehlsdokumente wissen konnten, wann sie dem Wortlaut des Befehls gehorchen mußten und wann sie ihm auf welche Weise zuwider handeln mußten, und all das in Anbetracht der Tatsache, daß befehlswidriges Verhalten im Dritten Reich u.U. sehr hart bestraft wurde. Diese eminent wichtige Frage wurde kürzlich von einem revisionistischen Autorenkollektiv provokativ gestellt, [52] blieb aber wie alle anderen Sachfragen auch in der Erwiderung der Gegenseite völlig unbeachtet. [53] Mit der Beantwortung dieser Frage aber steht und fällt die auf diesen wortlautwidrig uminterpretierten Dokumenten ruhende etablierte Geschichtsauffassung. Hier klafft noch eine Lücke in der Forschung, die auch in diesem Band nicht geschlossen werden kann, die jedoch inzwischen von einem revisionistischen Forscherteam erkannt wurde und z.Zt. untersucht wird.

Freilich gibt es auch andere Dokumente aus Teilbereichen des Holocaust-Komplexes, an Hand derer die etablierte Geschichtswissenschaft glaubt, auf die gesamte postulierte Judenvernichtung schließen zu können. Bezüglich deren Kritik von revisionistischer Seite hat es bereits viele Arbeiten gegeben, [54] so daß in dieser Studie nur einige wenige Beispiele herausgegriffen wurden. Erstaunlich ist hierbei vor allem, daß die etablierte Historikerschaft ihre wichtigste Aufgabe – Sachkritik an Dokumenten, auf denen sie ihre Geschichtsschreibung aufbaut – fast völlig vernachlässigt. Die kritiklose Hinnahme aller Deutschland belastenden Dokumente ist ein allgemeines Phänomen, das in dem Skandal um die gefälschten Hitler-Tagebücher seinen Gipfel erreichte, und der nur durch den Beitrag eines Ausländers, nämlich des mittlerweile zum Vollrevisionisten konvertierten David Irving aufgedeckt werden konnte.

Daß den Alliierten und ihren Helfershelfern nach dem Krieg alle Mittel zur Fälschung von Dokumenten in die Hände fielen – Briefpapier mit Originalbriefköpfen, Schreibmaschinen, Stempel, Druckereien etc.pp. – sollte den Historiker generell zur Vorsicht mahnen. Um so mehr darf man sich wundern, wie gutgläubig und naiv vor allem, aber nicht nur deutsche Historiker an vermeintliche Dokumente der damaligen Zeit herangehen.

Fast jeder der am vorliegenden Band beteiligten Autoren kam bei der Beschäftigung mit seinem Thema an der Kritik verschiedenster Dokumente nicht herum, die hier nicht alle aufgezählt werden können, so daß ich mich auf eine kurze Vorstellung der sich fast ausschließlich mit Dokumentenkritik beschäftigenden Beiträge beschränke. Hier ist zuerst die inzwischen Bände füllende Kritik des Revisionismus am sogenannten “Wannsee-Protokoll” zu nennen, die, symptomatisch für viele weitere Bereiche, bisher von der etablierten Historikerschaft völlig ignoriert wurde. Lediglich E. Nolte hat bereits 1987 darauf hingewiesen, daß es an der Authentizität des Protokolls Zweifel gibt. [55] Da auf die vielfältigen Argumente der Revisionisten, hier zusammengefaßt und ergänzt von Johannes Peter Ney, bisher keine Erwiderung möglich gewesen scheint, muß man davon ausgehen, daß es sich bei diesem “Dokument” um eine Fälschung handelt. Es taugt somit als Beleg für eventuelle Vernichtungsabsichten der deutschen Reichsregierung überhaupt nicht.

Ein weiterer, wesentlich wichtigerer Punkt ist die von Ingrid Weckert vorgetragene Kritik an den Dokumenten, die angeblich die Bestellung, Modifikation und den Einsatz der sogenannten Gaswagen behandeln, in denen viele zigtausend Juden mittels Auspuffgasen ermordet worden sein sollen. Auch hier sind die Indizien und Beweise, daß es sich bei den entscheidenden Belastungsdokumenten um Fälschungen handelt, frappierend. Daneben behandelt Frau Weckert auch die Frage der Glaubwürdigkeit der zu diesem Thema gehörenden Zeugenaussagen.

Als nächsten Komplex widmet sich Udo Walendy den angeblichen Bilddokumenten, also Fotos, die die Greuel der Nationalsozialisten gegen die Juden beweisen sollen. Hier geht es um die Frage, was auf den Bildern tatsächlich dargestellt ist, ob die Bilder retuschiert wurden oder ob es sich sogar um Totalfälschungen, also um Montagen oder um Gemälde handelt. So kann man einen Berg von Leichen oder ein offenes Massengrab zwar als Beweis für die Gaskammermorde präsentieren, doch wer versichert uns eigentlich, daß es sich hierbei nicht um die deutschen Opfer alliierter Luftangriffe, um die Opfer von Hunger oder Seuchen in den deutschen oder auch alliierten Lagern, um gefallene Soldaten oder um Opfer von Pogromen oder gar um solche des sowjetischen Geheimdienstes handelt? Die Kriterien, nach denen ein manipuliertes oder totalgefälschtes Bild als solches entlarvt werden kann, werden von Udo Walendy eingangs behandelt, um dann an einigen Beispielen zu zeigen, daß die Bildfälschung zur Belastung des Dritten Reiches eher die Regel als die Ausnahme ist. Frappierend ist dabei die Entdeckung, daß es von den gefälschten Aufnahmen zumeist viele verschiedene Variationen gibt, die es einem leicht machen, auf Manipulationen aufmerksam zu werden. Freilich ist mit dem Beweis der vielfachen Fälschung noch nichts über die Tatsächlichkeit der mit diesen Fälschungen behaupteten Verbrechen ausgesagt, so daß man an Hand der Bilddokumentenkritik eventuelle Vorwürfe nicht widerlegen kann. Aber eigentlich sollten ja Vorwürfe auch zuerst mit unanfechtbaren Beweisen bewiesen werden, bevor man sie als wahr hinzunehmen hat. Die uns bekannten Bilddokumente taugen jedoch nicht als unanfechtbare Beweise, auch wenn sie besonders von unserer Illustrierten- und Fernsehgesellschaft häufig vorschnell als Beweis akzeptiert werden, frei nach dem Motto: Was mein Auge gesehen hat, daß ist offenkundig wahr. Dabei wird zumeist vergessen, daß nicht allein das Auge darüber entscheidet, was man glaubt gesehen zu haben, sondern daß vor allem bestimmte mit den Bildern verknüpfte Assoziationen für die inhaltliche Interpretation der Bilder durch den Betrachter verantworlich sind. Diese Assoziationen werden schließlich durch die begleitenden Texte geliefert, die jedoch in der Regel einer wissenschaflichen Überprüfung nicht standhalten.

Freilich gibt es auch Bilddokumente, die uns in der Erforschung des vermeintlichen Holocausts wesentlich weiter gebracht haben. Hierbei handelt es sich um die Luftbilder, die von deutschen oder alliierten Aufklärungsflugzeugen über Gebieten und zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als dort die vermeintlichen Vernichtungsaktionen gegen die Juden stattgefunden haben sollen. Der professionelle Lufbildauswerter John C. Ball stellt in seinem Beitrag die wichtigsten Aufnahmen über Treblinka, Babi Jar und Auschwitz-Birkenau vor und zeigt, daß die in Gerichtsurteilen fixierten Vorwürfe über dortige Massenvernichtungen durch die Luftbilder nicht nur nicht bestätigt, sondern zum Großenteil sogar definitiv widerlegt werden können. Auch auf die Arbeit von J.C. Ball, die schon seit Ende 1992 vorliegt, [56] hat die etablierte Historikerschaft bis zum Sommer 1995 mit keiner müden Zeile reagiert, man schwieg auch hier das offensichtlich Unwiderlegbare tot. Eine einsame Ausnahme machte hier der ehemalige Direktor des bundewehreigenen Freiburger Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, der in seinem im Sommer erschienenen Buch Stalins Vernichutngskrieg die NS-Massenmorde an den Juden in Kiew zumindest in Zweifel zog. [57] Auch sonst weist sich dieses Buch durch deutliche revisionistische Ansätze aus, etwa wenn der Autor auf Seite 158 ausführt:

»Das Auschwitzproblem in allen seinen Aspekten ist in unseren Tagen im Inland und Ausland Gegenstand einer intensiven, im allgemeinen mit Kenntnis und Scharfsinn geführten publizistischen Debatte geworden, auch wenn manche Kreise den gebotenen Rahmen in politischer Absicht eifernd überschreiten. Diese Auseinandersetzung spielt sich weniger in der “offiziellen” Literatur als vielmehr in mehr abgelegenen Publikationen ab, und sie wird nicht wenig beeinträchtigt durch amtlich dekretierte Denk- und Formulierungsverbote, über deren Einhaltung das politische Denunziantentum argwöhnisch wacht. Die hierin liegende Behinderung der freien Erörterung eines bedeutenden zeitgeschichtlichen Problems, so mißlich sie heute auch manchmal sein mag, wird auf die Dauer freilich keinen Bestand haben. Denn erfahrungsgemäß läßt sich die freie Geschichtsforschung durch strafrechtliche Maßnahmen nur zeitweise behindern. Historische Wahrheiten pflegen im Verborgenen fortzuwirken und sich endlich dennoch Bahn zu brechen.«

Durch viele neue Dokumentenfunde in sowjetischen Archiven sah sich Hoffmann offenbar veranlaßt, seinen Ansichten denen der Revisionisten anzunähern, was ihm von linker politischer Seite wütende Angriffe einbrachte. [58]

Hat ein Großteil der bisher präsentierten revisionistischen Forschung meistens zum Ziel gehabt, etablierte Vorstellungen anzugreifen und zu widerlegen, also sozusagen destruktiv zu sein, so wird ihr Schwerpunkt sich in Zukunft zweifellos mehr auf die konstruktive Forschung verlagern, also der Aufklärung der Frage, wie es denn sonst gewesen ist, wenn die althergebrachten Überlieferungen nicht stimmen. War die überwiegend destruktive Forschung der letzten Jahrzehnte oft dadurch bedingt, daß die nur vereinzelt und mit lächerlich geringen finanziellen Möglichkeiten ausgestatteten bzw. durch die staatlichen Repressionen sogar massiv unterdrückten Revisionisten meist auf das Material angewiesen waren, was von den Speisetischen der weltweit organisierten und mit Abermillionen staatlicher Mittel unterstützten etablierten Historiker an Brotkrumen abfiel, so wird sich dies in Zukunft allein schon deshalb ändern, da mit dem Wandel des Zeitgeistes in Ost wie in West der Zugang zu den Archiven immer einfacher wird und da die Anzahl wie auch die finanzielle Ausstattung der Revisionisten mit zunehmender Anerkennung in der Öffentlichkeit verbessert werden wird. Ist schließlich erst einmal nachgewiesen, daß die bisherige Sichtweise der Dinge nicht ganz stimmen kann, so setzt sich auch von staatlicher, also auch universitärer Seite zunehmend die Einsicht durch, daß es neuen konstruktiven Forschungsbedarf gibt, daß man neue Erklärungsansätze suchen und finden muß.

Wir stehen heute mitten im Umbruch zwischen der fast aussichtlos erscheinenden Verteidigung des Alten und der Suche nach neuen Wegen. Während einerseits ein Großteil der Arbeit zur Revision der Beweismittel, auf denen die bisherigen Geschichtsschreibung ruht, noch ungetan ist, da es an fachkundigen Wissenschaftlern mangelt, die den Willen zur Revision, die Möglichkeit zu ihrer Durchführung und überhaupt erst einmal den Zugang zu diesen Beweismitteln haben, gehen die meisten Revisionisten mittlerweile neue Wege. So hat zum Beispiel Steffen Werner bereits 1991 die These aufgestellt, daß es auch über das Jahr 1941 hinaus eine NS-Aussiedlungpolitik gegenüber den Juden gab, die zu einer massiven Ansiedlung in Weißrußland und der Ukraine führte. [59] Auch dazu schwiegen alle etablierten Historiker. [60] Die erst neulich aufgefundenen Akten der Zentralbauleitung der Polizei und Waffen-SS von Auschwitz in Prag weisen ebenso völlig neue Perspektiven auf, haben doch die deutschen Behörden für die Errichtung des Lagers Birkenau viele Millionen Reichsmark investiert, was kaum auf eine Vernichtungsintention des Lagers, sehr wohl aber auf ein schlichtes Zwangsarbeitslager schließen läßt. [61] Neben diesen Dokumenten warten noch gigantische Aktenbestände in den USA, in Moskau, Prag, Warschau, Lublin und Auschwitz auf ihre Durchforstung, die bisher erst von Vertretern der Vernichtungsthese wie G. Fleming[62] und J.-C. Pressac[63] begonnen wurde. Diese Forscher jedoch halten bei ihren Forschungen grundsätzlich nur nach solchen Dokumenten Ausschau, die die etablierte Position festigen könnten, wobei besonders die Ergebnisse Pressacs mehr als mager sind. [64] Noch nie hat irgendjemand diese riesigen Bestände auf solches Material hin durchforstet, das neue oder auch nur andere Interpretationen als die der Vernichtungsthese stützen könnte.

8. Was Sachbeweise zu klären vermögen

Immer wieder kamen die bundesdeutsche Justiz[65] und mit ihr im Schlepptau die Zeitgeschichtsschreibung zu dem Schluß, daß die Nationalsozialisten die Spuren ihrer Tat so gut verwischt hätten, so daß heute keine Spuren der Tat mehr zu finden seien: Alle Gaskammern und Gaswagen wurden zerstört, Massengräber ausgehoben und die darin befindlichen Leichen spurlos verbrannt und die Spuren der Gräber durch Auffüllung und Beflanzung beseitigt.

Doch kann man sich vorstellen, daß eine Menschenmenge, fast doppelt so groß wie die Einwohnerzahl Berlins, ohne Spuren verschwindet?

Tatsächlich gibt es von den angeblichen Gaskammern zum Beispiel in den Lagern des Altreiches (Grenzen vom 31.12.1937), Österreichs und des Elsaß durchaus gut erhaltene Gebäude, an denen sich Untersuchungen durchführen lassen. Wer weiß zum Beispiel schon, daß die alte Streitfrage um die Existenz der Gaskammer von Dachau schnell gelöst würde, wenn man nur einmal den Mut aufbrächte, mit einem Induktionssuchgerät die Wasserleitungen in der Decke der vermeintlichen Gaskammer zu orten, die bis zum heutigen Tage die in der Decke eingelassenen Duschköpfe mit heißem Wasser versorgen könnten, wenn man die Heißwasser-Kesselanlage wieder anwerfen würde. [66] Dieser Schluß ergibt sich schon aus rein logischen Gründen, denn wenn der als Gaskammer bezeichnete Raum tatsächlich eine solche war, dann gab es in diesem Desinfektionsgebäudekomplex mit seinen vielen Sachentlausungskammern keine Dusche für die Häftlinge. Die aber hat es nachweislich gegeben, da dort viele tausend Häftlinge entlaust und geduscht wurden. Dachaus Gaskammer ist also nichts anderes als das, was sie vorgibt zu sein: Ein Brauseraum.

Ähnlich erstaunt ist man über den Sachverhalt, daß der Bestandsplan des KZ Mauthausen aus dem Jahr 1946 keine Gaskammer beinhaltete, wohingegen man heute dort eine findet, die als Original ausgegeben wird. Uns wurde kürzlich ein Baubericht der Firma Peters und Bascher (Linz) aus den siebziger Jahren zugespielt, aus dem hervorgeht, daß diese Firma beauftragt wurde, in dem KZ aus Anlaß des Umbaus in eine Gedenkstätte eine Gaskammer einzubauen. Wir sind gespannt, wie man uns diese Sachverhalte erklären wird und was die Archive in Zukunft noch alles freigeben werden.

Ähnlich einfache sachverständige Untersuchungen über die Originalität bzw. Funktionalität der als Gaskammern oder sonstige Exekutionswerkstätten präsentierten Räumlichkeiten in allen möglichen Lagern des ehemals deutsch beherrschten Gebietes ließen sich ohne Probleme von Architekten, Bauingenieuren usw. erstellen. Es rührt sich jedoch kein offizieller Finger, und die revisionistischen pflegt man bis heute abzuhacken, wenn man ihrer habhaft wird. Denn tatsächlich würde sich bei Aufdeckung eines großen Gaskammerschwindels in den Konzentrationslagern des Altreiches die logische Frage stellen, warum die Zeugenausagen und Berichte über die Lager des Ostens, jahrzehnte unerreichbar hinter dem eisernen Vorhang abgeschirmt, glaubwürdiger sein sollen, als jene dann als Falschaussagen oder gar Lügen entlarvte Berichte über die Lager des Altreiches. [67] Aus diesem Grunde kann es sich die etablierte Geschichtswissenschaft nicht leisten, auch nur die Existenz einer einzigen Gaskammer im Dritten Reich in Frage zu stellen, und aus dem gleichen Grund blieb selbst das Institut für Zeitgeschichte immer auf dem Standpunkt, daß es auch in den Konzentrationslagern des Altreiches Gaskammern gegeben hat, auch wenn dort keine Massenvergasungen stattgefunden haben. [68]

Nicht nur in den Lagern des Altreiches, sondern auch in den Lagern von Auschwitz, Birkenau und Majdanek, gibt es noch mehr oder weniger gut erhaltene Überreste der Gebäude des angeblichen Massenmordes, und selbst wo diese verloren gingen, kann der Fachmann an Hand von Konstruktionszeichnungen weitgehende Schlüsse ziehen. Ein erster Versuch zur Klärung einiger weniger bautechnischer Fragen dieses Komplexes wird im vorliegenden Band von Carlo Mattogno, Franco Deana, Ernst Gauss und mir versucht. Es geht hierbei um die den Krematorien von Auschwitz und Birkenau bzw. den Sachentlausungsanlagen von Majdanek unterstellte Verwendung als Massenmordwerkzeuge. Während C. Mattogno und F. Deana die erste sachverständige Untersuchung zu den Krematorien von Auschwitz überhaupt veröffentlichen, die diesen Namen verdient, werden im Beitrag von E. Gauss und mir nur einige, allerdings entscheidende bautechnische Beobachtungen und Feststellungen bezüglich der Verwendung einiger Räumlichkeiten als Menschengaskammern vorgestellt. Das Fazit dieser Beiträge ist klar: Eine kriminelle Verwendung der begutachteten Gebäude ist nicht beweisbar oder unserer Überzeugung nach sogar klar widerlegt.

Neben diesen bautechnischen Gutachten ist die Erstellung toxikologischer, chemischer und motorentechnischer Gutachten nötig, die uns Klarheit darüber verschaffen, mit welchen Methoden welches Giftgas unter welchen Bedingungen welche Folgen gezeitigt hätte, ob die bezeugten Szenarien des Massenmordes technisch überhaupt möglich waren und ob es irgendwelche Spuren bis zum heutigen Tag geben müßte. Der chemische und partiell toxikologische Teil unseres Bandes wird von Ernst Gauss und mir behandelt. Er beschreibt die von Fred A. Leuchter in Gang gesetzte Diskussion um die Frage der Bildung und Nachweisbarkeit von aus dem Giftgasprodukt Zyklon B entstehenden langzeitresistenten Eisencyanidverbindungen in den vermeintlichen Gaskammern von Auschwitz, Birkenau und Majdanek. [69] Zentraler Knackpunkt der Diskussion um die chemischen Rückstände in den Gaskammern von Birkenau und Majdanek ist der Widerspruch zwischen den Analysenergebnissen beider Lager. Für beide Lager wird die Verwendung der Räumlichkeiten als Zyklon B-Menschengaskammern postuliert, jedoch nur in den Räumlichkeiten von Majdanek findet man Cyanidreste. Da sich die etablierte Historikerschule in der Diskussion um die Gaskammern von Auschwitz und Birkenau auf die These einigte, daß es bei Menschenvergasungen zu keiner chemischen Rückstandsbildung kommen konnte, stellt sich die Frage, warum bei den angeblich exakt gleich abgelaufenen Vergasungen in Majdanek große Cyanidrückstandsmengen entstehen konnten. Es sieht also so aus, als hätte sich die etablierte Historikerschaft durch diese Widersprüche in eine logische Zwickmühle hineinmanövriert. Wir sind gespannt, ob und wenn dann wie sie sich daraus befreien wird.

Friedrich Paul Berg hat zu der Frage, unter welchen Bedingungen man mit der angeblich in Treblinka und Belzec verwendeten Mordwaffe Dieselmotor überhaupt zu einem Erstickungsmord in der Lage gewesen wäre, bereits vor über zehn Jahren eine eingehende Untersuchung vorgelegt, die natürlich in der etablierten Historikerliteratur wiederum ohne jede Resonanz blieb. [70] Sein Beitrag wurde für dieses Buch aktualisiert und ergänzt und kommt zu dem Schluß, daß die bezeugten Umstände der Dieselvergasungen nicht zu einer erfolgreichen Massentötung hätte führen können und daß diese Methode angesichts der hundert bis tausendfach wirkungsvolleren und billigeren Methode der Holzgasgeneratoren auch absolut lächerlich, ja geradzu idiotisch wirkt. Es handelt sich seiner Meinung nach um einen Rohrkrepierer sowjetischer Propaganda. Die Folgen, die sich aus dieser Untersuchung unmittelbar für die angeblichen Vernichtungslager Treblinka und Belzec ergeben, liegen auf der Hand.

Arnulf Neumaier geht in seinem Beitrag neben Gedanken über bautechnische Probleme der vermeintlichen Gaskammern von Treblinka vor allem der Frage nach, ob die von den Zeugen berichteten Methoden der Spurenbeseitigung, hier der spurlosen Verbrennung von knapp einer Million Menschen, überhaupt irgendwie technisch möglich wären, welche Spuren man dennoch finden müßte und wie dieses Untersuchungsergebnis mit den tatsächlich vorgefundenen Spuren in Deckung zu bringen ist. Das Ergebnis ist erschütternd: Die von Zeugen beschriebenen Szenarien sind lächerlich, ja kindlich grotesk und völlig irreal und stimmen auch nicht annäherungsweise mit den Untersuchungsergebnissen vor Ort überein.

Zum Schluß unserer Betrachtungen folgt eine annähernd umfassende Kritik der Zeugenaussagen und medialen Darstellungen über die angebliche Massenerschießung der Juden aus Kiew durch deutsche Einsatzgruppen im Tal Babi Jar im Herbst 1941, vorgebracht von Herbert Tiedemann. Da sein Beitrag zeugen- und dokumentenkritische Anmerkungen, aber auch technisch-naturwissenschaftliche Aspekte umfaßt, stellt er gewissermaßen eine methodische Zusammenfassung revisionistischer Kritik an einem Beispiel dar und bildet somit einen guten Abschluß unserer Studie.

Die Vielfalt und Widersprüchlichkeiten der Aussagen und Darstellungen über diesen Fall, die zur äußersten Skepsis geradezu auffordern und wegen des absoluten Mangels jeder Skepsis seitens unserer Historiker, Journalisten und Politiker bei uns Zweifel an deren gesunden Menschenverstand aufkommen läßt, ist leider nur ein Musterbeispiel für viele Bereiche des Holocaust. Babi Jar ist zudem ein erster Ansatzpunkt zur Kritik an einem Dokumentenkomplex, der bis heute von der revisionistsichen Forschung kaum beachtet wurde: Die Ereignismeldungen UdSSR über die Massenerschießungen an den russischen Juden, die angeblich von deutschen Stellen angefertigt und in Berlin gesammelt wurden. In diesen Meldungen wird der Fall Babi Jar sehr ausführlich geschildert. Dank der von J.C. Ball vorgestelllten Luftbildbeweise läßt sich aber bis heute unwidersprochen sagen, daß der Massenmord von Babi Jar nie stattgefunden hat. Somit ist klar, daß zumindest diese Ereignismeldungen inhaltlich nicht richtig sind. Welche Schlußfolgerungen sich daraus für die anderen in die Hunderte gehenden Ereignismeldungen ergeben, müssen erst weitere Forschungen klären.

Natürlich stellen die hier vorgestellten Sachbeweise zum Holocaust erst einen zarten Anfang dessen dar, was sonst noch möglich und zur umfassenden Aufklärung des Komplexes notwendig ist. Weitere Untersuchungen ähnlichen Stils können unsere Befunde erhärten – und natürlich auch widerlegen. Mit den heute zur Verfügung stehenden modernen Technologien lassen sich über den momentanen Kenntnisstand hinaus zweifellos noch wesentlich bessere Erkenntnisse gewinnen. So ist z.B. die moderne Archäologie heute in der Lage, mittels Luftaufnahmen die Überreste menschlicher Siedlungen aufzufinden, die viele Jahrtausende verlassen sind und stellenweise tief unter der Erdoberfläche liegen. Die gleiche Wissenschaft ist ebenso in der Lage, an Hand nur geringer Überreste steinzeitlicher Feuerstellen festzustellen, aus welcher Zeit das Feuer stammt und unter welchen Bedingungen es brannte (Art des Holzes, Größe und Art des Lagers, Ernährungsweise aus den Überresten bestimmter Tierknochen, Zivilisationstufe an Hand von Gebrauchsgegenständen und menschlichen Abfällen etc.). Wir sind daher der festen Überzeugung, daß man nicht nur an Hand der z.T. noch in den Archiven schlummernden Luftbilder deutscher wie alliierter Aufklärer des Zweiten Weltkriegs gesicherte Erkenntnisse über die Vorkommnisse der damaligen Zeit gewinnen kann, sondern daß darüber hinaus auch noch heutige Luftaufnahmen in der Lage sind, die Größe ehemaliger Massengräber oder auch Gebäudefundamente ausfindig zu machen. Ferner kann man an Hand von Grabungen und Analysen von Rückständen mit Sicherheit bis heute den Umfang von Massengräbern oder die Art und die Menge der Rückstände von Verbrennungsstellen ausfindig machen, wenn man nur will.

Daß man es bis heute nicht für nötig hielt, diese Beweise zu erbringen, die sich nicht nur die sowjetischen Antifa-Propaganda der letzten Jahrzehnte kaum hätte entgehen lassen, stimmt mich – milde ausgedrückt – nachdenklich, zumal heute bei jedem Gerichtsverfahren über einen Autounfall technische Sachverständigengutachten eingeholt werden, geschweige denn bei Einzelmorden. Warum also weigert man sich bei diesem vermeintlich einzigartigen Massenmordverbrechen, auch nur einen Sachbeweis vor Gericht zu erheben oder zuzulassen?

9. Vom Zweck dieser Studie

Die von Nolte konstatierte Verdächtigung revisionistischer Autoren durch die etablierten Historiker, aber auch durch die Medien, die Justiz, ja die Gesellschaft im allgemeinen, sie hingen einer nationalsozialistischen Ideologie an oder stünden ihr doch nahe, läßt sich entlang einer Kette von Publikationen verfolgen[71] und fand ihren Gipfelpunkt sicherlich im Werk von Kogon, Langbein, Rückerl, in dem die Revisionisten auf übelste Weise beschimpft und verdächtigt werden, ohne daß man ihre Namen erfährt und auch ohne Nennung revisionistischer Publikationen, die es dem Leser ermöglichen würden, die Unterstellungen der Herausgeber zu überprüfen. [72] Letzlich läuft diese Pseudoargumentation der etablierten Historikerschaft immer darauf hinaus, den Revisionisten eine Apologie des NS-Systems zu unterstellen, also den unbedingten Willen, auch gegen die vermeintlichen Realitäten das NS-System zu verteidigen. Wer etwas verteidigt, der hält es für verteidigungswert, steht also hier dem NS-System nahe.

Zuerst einmal muß hier festgestellt werden, daß keiner der Autoren sich ideologisch in der Nähe des NS-Systems sieht. [73] Abgesehen davon aber ist der Vorwurf der Apologie des NS-Systems kein Argument, das unsere Sachargumente entkräften würde. Es liegt also der Verdacht nahe, daß die etablierte Historikerschaft mit dieser Schlagtot-Vokabel lediglich von den Sachfragen ablenken will, denen sie sich offensichtlich nicht gewachsen sieht. Auf jeden Fall aber muß man feststellen, daß diejengen, die den Sachargumenten ausweichen, um in politischen Verdächtigungen ihr Heil zu suchen, dafür keine wissenschaftliche Motivation haben können. Ein wissenschaftlich motivierter Forscher interessiert sich nämlich vor allem und zuerst für die Sachargumente. Einzig eine politische Motivation kann diese Historiker dazu bewegen, politische Verdächtigungen auszusprechen, womit jedoch der Vorwurf der politischen Instrumentalisierung der Geschichtswissenschaft auf sie selber zurückfällt.

Jeder Leser möge seine Intentionen selber überprüfen, mit denen er an dieses Werk gehen möchte, denn:

»Wenn Sie meinen, sich um die Motivation eines Forschers bemühen zu müssen, liegt es auch bei Ihnen, die Motivation derer zu ergründen, die bezüglich dieses Themas ständig gegen die intellektuelle Freiheit argumentieren. Wenn man allerdings nicht bereit ist, die Motivation beider Seiten zu ergründen, sollte man vielleicht (man möge es mir verzeihen) seine eigene untersuchen.«[74]

Auch die Ablenkung auf gewisse Randbereiche der Auseinandersetzung um den Holocaust, die von bestimmten Revisionisten begonnen worden sein mögen, lassen wir nicht gelten, so etwa die Diskussion über die sicher abwegige These, die Nationalsozialisten hätten nach Veröffentlichung des Buches Germany must perish! von T.N. Kaufman aus Notwehr zum Massenmord an den Juden gegriffen, [75] oder die völkerrechtlich unhaltbare These, die Nationalsozialisten hätten nach der tatsächlich erfolgten Kriegserklärung internationaler jüdischer Privat(!)organisationen an das Dritte Reich[76] zu Recht alle Juden in ihrem Machtbereich als Angehörige einer feindlichen kämpfenden Nation interniert. Diese abwegige These wird zudem meist von Leuten vertreten, die zugleich die Deportation der Wolgadeutschen durch die Sowjets mit Beginn des Rußlandfeldzuges im Sommer 1941 oder die Internierung der Japaner durch die USA mit Eintritt Japans in den Krieg verurteilen. [77] Solche Randerscheinungen sind nicht unser Problem. Wir wollen mit diesem Werk kein nachgewiesenes Unrecht rechtfertigen oder irgendwie verständlich machen. Es geht einzig und allein um die Frage, ob die uns heute dargebotenen Beweise für den Holocaust, verstanden als vorsätzlichen, planvollen Massenmord an den Juden im Machtbereich des Dritten Reiches, ausreichen, ihn glaubwürdig erscheinen zu lassen, oder ob nicht vielleicht im Lichte neuerer Beweise die Geschichtsschreibung revidiert werden muß.

Hinter der These, es könne den Holocaust in obiger Definition möglicherweise gar nicht gegeben haben, steckt naturgemäß eine gehörige Sprengladung für die Zeitgeschichtsforschung und für alle mit ihr direkt oder indirekt verknüpften Bereiche gesellschaftlichen Lebens. Wir sind uns dessen durchaus bewußt. Jedoch muß man sich folgendes vor Augen halten: Spätestens seit das offizielle Institut für Zeitgeschichte 1955 klarstellte, daß die Sowjets 1940 das über 20.000 Opfer zählende Massaker an der polnischen Elite in Katyn und anderswo begangen hatten, [78] hätten die bundesdeutschen Medien trotz der anderslautenden sowjetischen Propaganda, die bis 1990 Deutschland die Schuld dafür in die Schuhe schob, die Wahrheit über Katyn verbreiten können. Dennoch gab es vor allem im linken Medienspektrum bis Ende der 80er Jahre immer wieder Stimmen, die die kommunistische Propaganda unreflektiert wiedergaben. [79] Der Grund hierfür wird wohl in dem Bestreben zu suchen sein, aus politischen, also unwissenschaftlichen Gründen dem Dritten Reich auch dort keine Entlastung von historischer Schuld zuzugestehen, wo sie unausweichlich geworden ist, um durch diese verhinderte Teilrevision der Geschichtsschreibung größere Revisionen zu unterbinden, die die wiederum politisch erwünschte, einzigartige Bösartigkeit des NS-Regimes schließlich infrage stellen könnten.

Doch ist dies nicht der einzige Streitpunkt, bei dem ein Teil der Medien der Wahrheit aus ideologischen Gründen die Ehre verweigert. Es gibt darüberhinaus Bereiche der Zeitgeschichte, bei denen es weder die Medien noch viele Historiker mit der Aufrichtigkeit sonderlich ernst meinen. Seit vier Jahrzehnten verfocht z.B. annähernd die gesamte deutsche Zeitgeschichtsforschung die These, der Feldzug des Dritten Reiches gegen Rußland sei ein gnadenloser Überfall gewesen mit der einzigen Intention, auf Kosten der dort lebenden Slawen Lebensraum im Osten zu gewinnen. Das änderte sich erst mit den Werken von V. Suworow[80] und E. Topitsch, [81] die beide überzeugendes Material vorlegen konnten, daß es sich bei dem Rußlandfeldzug durchaus um einen Präventivkrieg gegen die ebenfalls angriffsbereite Sowjetunion handelte, was freilich eine Lebensraum-Politik des Dritten Reiches nicht ausschließen muß. Nach dem Zerfall der UdSSR und der Öffnung ihrer Archive ist es schließlich völlig ruhig geworden mit der wissenschaftlichen Argumentation gegen die Präventivkriegsthese, wenngleich die Medien auch weiterhin die Lüge vom Überfall auf die friedliebende Sowjetunion verbreiten. Weder Topitsch als Philosoph noch Suworow als exilrussischer Offizier sind deutsche Historiker und haben dennoch durch ihre Forschung zu einem radikalen Umdenkprozeß geführt. Freilich scheuen sich noch viele Historiker, den Thesen Suworows und Topitschs zu folgen, da ihnen Thesen, die das Dritte Reich von einer seiner Übeltaten entlasten, grundsätzlich nicht geheuer sind.

Auch ein anderer sensibler Bereich mußte erst von einem Ausländer aufgegriffen werden, bevor die deutschen Historiker begannen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Der Kanadier J. Bacques veröffentlichte 1989 eine Studie, in der er dezidiert den Beweis führte, daß die US-Amerikaner, Kanadier und Franzosen in den Jahren 1945 bis 1947 zusammen etwa eine Million deutsche Zivilinternierte vorsätzlich verhungern ließen, was Völkermord bedeutet. [82] Seit die Archive der Sowjetunion nach Ausführungen von J. Baques Auskunft darüber geben, daß in Rußland nach dem Krieg etwa 450.000 verschleppte deutsche Gefangene umkamen, und man seit Jahren weiß, daß etwa 1,7 Mio. deutsche Gefangene nicht mehr aus alliiertem Gewahrsam zurückkehrten, meint Baques die Zahl der Verluste in den Lagern unserer westalliierten Freunde relativ exakt mit 1,25 Mio. angegeben zu können. [83] Die Reaktion vieler deutscher Historiker auf diese kanadische (Selbst-)Beschuldigung, die USA, Kanada und Frankreichs hätten einen Massenmord am deutschen Volk begangen, war das Abstreiten der Richtigkeit der Bacque’schen Analyse und die Inschutznahme der Alliierten. [84] Ähnlich paradox ist die Situation seit Jahrzehnten bezüglich der Schuld am Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung. Während die Briten offenherzig ihre Schuld zugeben (und sie sind sogar noch stolz darauf), [85] besteht ein Großteil der deutschen Historiker darauf, daß Hitler grundsätzlich an allem, also auch am Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung schuld gewesen sei.

Zieht man zu den etwa eine Million Opfer dieses völkerrechtswidrigen alliierten Bombardements[86] jene 1,7 Mio. Opfer der alliierten Hungerlager sowie die etwa 3 Mio. Opfer der Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten[87] zusammen, so kommt man auf eine stattliche Zahl von knapp unter 6 Mio. Deutschen, die von den Alliierten und ihren Verbündeten vorsätzlich oder doch grob fahrlässig auf völkerrechtswidrige Weise getötet wurden. Das liegt nahe einer anderen, durchaus symbolträchtigen Ziffer.

Angesichts dieser Desaster, die die deutsche Zeitgeschichtsforschung bereits in den letzten Jahren hatte hinnehmen müssen, ist es verständlich, daß nach Ansicht der Mehrheit der deutschen Historiker wenigstens der Holocaust bestehen bleiben muß, wenn nicht auch noch der letzte Funken an Glaubwürdigkeit verloren gehen soll. D. Irvings (wieder ein Ausländer) stellte 1977 angesichts der Tatsache, daß man bis heute kein Dokument gefunden habe, in der Hitler den Judenmord befiehlt oder aus der seine Kenntnis oder Billigung des Massenmordes hervorgehe, die These auf, daß Hitler möglicherweise von der Ermordung der Juden gar keine Kenntnis gehabt habe. [88] M. Broszat erwiderte darauf zurecht:

»Irvings These berührt vielmehr den Nerv der Glaubwürdigkeit der Geschichtsschreibung über die NS-Zeit.«[89]

Wie ist es aber erst um diese Glaubwürdigkeit bestellt, wenn der Holocaust gar nicht statt fand? Diese These, in den letzten Jahrzehnten wiederum vor allem von Angehörigen der westalliierten Nationen vorgebracht, berührt nicht nur den Nerv der Glaubwürdigkeit der Geschichtsschreibung, sondern sie raubt ihn ihr. Deshalb wird man sich nach Veröffentlichung dieses Bandes auf entsprechende Reaktionen der entnervten Historiker gefaßt machen müssen. Aber darf es bei dieser Frage überhaupt um die Nervenschonung bzw. Nervenschwäche gewisser Historiker und ihrer Anhänger gehen, oder muß es hier vielmehr um nichts anderes gehen als um die Feststellung der historischen Wahrheit? Und geht es nicht auch besonders um die Frage, ob die Wissenschaft und die Meinungsäußerung hierzulande wirklich noch frei sind, ob also die Menschenrechte als moralisches Fundament dieses Staates wirklich noch halten, was sie versprechen? Die semikonservative Welt jedenfalls forderte angesichts des jüngste BGH-Urteils25 empört, daß die Revisionisten nicht nur wegen ihres Angriffs auf die jüdische Menschenwürde ohne weitere Beweiserhebung zu verurteilen seien, sondern führte als weiteren wichtigen Grund an:

»Wer Auschwitz leugnet, […] der rüttelt auch an Grundfesten des Selbstverständnisses dieser Gesellschaft.«[90]

Und auch die linksliberale ZEIT beschrieb, warum man die Bestreiter des Holocaust durch Justiz und Verfassungsschutz mundtot machen müsse:

»Auf dem Spiel steht das moralische Fundament unserer Republik.«[91]

Nein, meine Damen und Herren Journalisten des demokratischen Verfassungsbogens: Wer an der Freiheit der Wissenschaft und der Meinungsäußerung rüttelt, der rüttelt an Grundfesten des Selbstverständnisses dieser Gesellschaft und setzt das moralische Fundament unserer Republik aufs Spiel! So wird ein Schuh daraus!

Es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland definiert sich nicht über die in der Verfassung niedergelegten Menschenrechte, sondern über den herrschenden Holocaust-Glauben. Bevor man von uns jedoch verlangt, dies zu akzeptieren, müßte es mit deutlichen Worten in der Verfassung niedergelegt werden – nach einer vorhergehenden Zustimmung durch das deutsche Volk.

Daß die obigen Zeitungsmeldungen keine zufälligen Eintagsfliegen waren, bewies die Welt kurze Zeit später:

»Wer die Wahrheit über die nationalsozialistischen Vernichtungslager leugnet, gibt die Grundlagen preis, auf denen die Bundesrepublik Deutschland errichtet worden ist. Dieser Staat soll eine streitbare Demokratie sein, die sich wehrt, wenn Antidemokraten sie aushebeln wollen.«[92]

Nun wissens wir es genau: Wer zu gewissen historischen Aspekten eine andere Meinung hat, ist ein Antidemokrat. Das ist ungefähr so logisch wie die Feststellung, es sei nachts kälter als draußen.

Zu dem indirekten Vorwurf der Welt, die Autoren dieses Bandes seien Antidemokraten, möchte ich nur feststellen, daß nach meiner Ansicht unserem Staat ein Mehr an Demokratie in Form plebiszitärer Mitbestimmung sehr gut anstehen würde. Angesichts der in dieser Einleitung festgestellten Bedingungen, denen wir Forscher und Wissenschaftler in Deutschland und anderen westlichen Ländern ausgesetzt sind, folgt zudem zwangsläufig, daß diese Staaten erhebliche Demokratie- und Menschenrechtsdefizite haben – nicht nur im Bereich der Meinungs-, Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit, sondern auch bezüglich des Zugangs zu den Medien.

Schließlich darf man wohl noch fragen, was von einem Staat zu halten ist, der gewisse Geschichtsauffassungen per strafrechtlicher Gewaltandrohung zu fixieren versucht, und Andersdenkende sofort als Feinde der Demokratie verunglimpft. So schrieb der gewiß der Demokratiefeindlichkeit unverdächtige Friedrich Karl Fromme, Mitherausgeber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, kürzlich zum Thema:

»Historische Wahrheit kann nicht durch das Strafrecht festgeschrieben werden; einem der Liberalität verpflichteten Staat steht das nicht gut an, so schmerzlich oder peinlich es im Einzelfall sein mag.«[93]

In einer sachlich wissenschaftichen Diskussion sollte man der Wahrheit zutrauen, daß sie sich ohne Strafgesetzte durchzusetzen vermag. Andererseits ist es fast ausgeschlossen, daß sie sich unter Strafverfolgungsandrohungen ungehindert durchzusetzen vermag.

IIn diesem Werk soll es um den wissenschaftlichen, sachlichen Streit über die Frage gehen, wo bezüglich des Holocaust die Wahrheit liegt. Für einen Beginn und nicht zur Beendigung dieser Diskussion soll dieser Band dienen. Alles andere mag darauf folgen.

Wir stellen also unsere Thesen zu Teilbereichen des Holocaust vor und freuen uns schon heute auf die sachlichen Erwiderungen und möglicherweise Widerlegungen durch die Geschichtswissenschaft.

Wem dennoch zu diesem Werk nichts anderes einfällt als billige politische Polemik, der hat sich bereits im Vorfeld sachlich disqualifiziert.

10. Über die Freiheit der Wissenschaften

»Der Schutz des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit und Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden […] Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. […]

Einem Werk kann allerdings nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt.

[…] Dem Bereich der Wissenschaft ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Dagegen genügt es nicht, daß einem Werk in innerwissenschaftlichen Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die Wissenschaftlichkeit bestritten wird.«

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.1994, Az. 1 BvR 434/87, S. 16f.

Die etablierte Geschichtswissenschaft ignoriert in fast allen ihren Werken grundsätzlich jede von den Revisionisten vorgebrachte wissenschaftliche Gegenmeinung zum Thema Holocaust. Ein Paradebeispiel hierfür ist das in letzter Zeit öfter als letzter Schrei der Holocaust-Wissenschaft propagierte Buch von Jean-Claude Pressac, Die Krematorien von Auschwitz. Die Technik des Massenmordes.[63] Obwohl es vorgibt, die Argumente der Revisionisten zu widerlegen, blendet Pressac in seinem Werk systematisch alle Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen aus, die seine Auffassung in Frage stellen. Kein revisionistisches Werk wird genannt, auf kein einziges revisionistische Argument wird eingegangen. Man könnte dies noch verschmerzen, wenn er wenigstens dem im Titel seines Buches niedergelegten Anspruch gerecht werden würde, nämlich eine technisch fundierte Abhandlung zu liefern. Tatsächlich jedoch enthält sein Werk auch nicht eine Quelle aus einer technischen Fachveröffentlichung. Sie enthält keine einziges Ergebnis eigener oder fremder technischer Studien. Ferner vermischt er seine private, oft unfundierte Meinung untrennbar mit den Aussagen von ihm zitierter Dokumente – eine höchst unwissenschaftliche Vorgehensweise.[64] Man könnte also mit Fug und Recht sagen, daß Pressac nicht nur seiner Auffassung zuwiderlaufende Argumente, sondern vielmehr die wissenschaftliche Arbeitsweise schechthin systematisch ausblendet.

In diesem Band dagegen ist die Beschäftigung mit den Meinungen zum Holocaust, wie sie in den Werken der etablierten Wissenschaft niedergelegt sind, das Alpha und Omega. Hier wird nichts ausgeblendet. Die tiefgehende Ausleuchtung der Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen der Gegenseite ist der zentrale Anlaß für das Erscheinen dieses Bandes.

11. Von der ethischen Verantwortung des Wissenschaftlers

Gesetzt den Fall, wir haben mit unseren Thesen recht. Sollte man dies der Welt verschweigen oder sollte man es ihr mitteilen? Oder klarer ausgedrückt: Kann die Verbreitung unserer Thesen negative Konsequenzen für das Zusammenleben der Völker haben? Dies ist denkbar, doch es ist auch denkbar, daß es positive Konsequenzen hat, genauso wie es denkbar ist, daß die Verbreitung der heute allgemein akzeptierten Ansicht über den Holocaust neben positiven auch negative Folgen für das Zusammenleben der Völker hatte und hat. Entscheidend für die politischen Auswirkung einer wissenschaftlichen These bzw. Erkenntnis ist, was die Polititk und heute vor allem die Medien aus ihr macht. Eine These oder Erkenntnis ist nicht damit aus der Welt zu schaffen, indem man versucht, sie mit irgendwelchen Mitteln zu unterdrücken oder gar zu verbieten. Sogar die Selbstbescheidung der Wissenschaftler kann höchstens zu einer Verzögerung, nie aber zum Stopp des Erkenntnisprozesses führen. Diesen Umstand hat Friedrich Dürrenmatts in Die Physiker treffend beschrieben. Der Erkenntnisprozeß läßt sich durch keine Macht der Erde aufhalten. Daher muß dem klugen Politiker daran gelegen sein, den Prozeß in einen Rahmen einzubinden, der seinen Vorstellungen und Zielen entspricht. Das schließt auch ein, daß die Politik ihre Zielvorstellungen wenigstens im groben nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichtet.

Die Rolle des Wissenschaftlers sollte dabei sein, die Politiker immer wieder an die obige Weisheit zu erinnern: Das Verbot stoppt die Erkenntnis nicht, sondern macht sie nur für jene Gruppierungen interessant, die gerne im Zwielicht des Halb- oder Illegalen arbeiten. Vor allem aber setzen sich die Regierenden mit Verboten gegenüber der Wissenschaft vor dem Volk immer ins Unrecht und verlieren dadurch jede Glaubwürdigkeit, denn wer eine Diskussion verbietet gerät schnell in den Verdacht, etwas verbergen zu müssen oder in Argumentationsnot geraten zu sein.

Wer verhindern will, daß gewisse Erkenntnisse oder Thesen von extremen Gruppen mißbraucht werden, kann dies nur dadurch erreichen, indem er die entsprechenden Themata selber besetzt.

Erstes Ziel jeder gemäßigten Politik muß es daher auch in unserem Fall sein, die Diskussion über den Holocaust aus radikalen Zirkeln herauszubekommen, damit mögliche Konsequenzen einer revidierten Geschichtsschreibung glaubhaft und kompetent von seriösen Politikern vertreten und durchgesetzt werden können. Erstes Ziel des Wissenschaftlers muß es sein, die Politiker auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und sie bei ihrem Weg durch die Klippen wissenschaftlicher Erkenntnisse zu begleiten.

Ernst Gauss, Estepona, den 12.6.96


Anmerkungen

[1] Walter Nagl, Gentechnologie und Grenzen der Biologie, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1987, S. 127.
[2] Vgl. G. Meinhardt, Eduard von Simson, Habelt, Bonn 1981.
[3] M. Wolffsohn, »Eine Amputation des Judentums?«, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), 15.4.1993, S. 32; zur psychologischen Bedeutung des Holocaust vgl. auch H.F. Stein, The Journal of Historical Review (JHR) 1(4) (1980) 309-322; M.A. Hoffman II, JHR 6(4) (1985) 467-478.
[4] Auch Moshe Zimmermann erkennt die wachsende Mythologisierung des Holocaust mit zunehmend zeitlichem Abstand als Hinderniss der deutsch-jüdischen Normalisierung: ders., Aus Politik und Zeitgeschichte 42(1-2) (1992) 33-43, hier S. 34.
[5] In einer Unterredung mit mir am 3.5.1993 am Max-Planck-Institut für Festkörperforschung in Stuttgart.
[6] Die Vergleichbarkeit beider totalitärer Regime war seit jeher ein Leitfaden von Noltes Forschung, vgl. ders., Der Faschismus in seiner Epoche, 1963; auch ders., JHR 14(1) (1994) 15-22.
[7] Kulminationspunkt: E. Nolte, Der europäische Bürgerkrieg 1917-1945, Ullstein, Frankfurt/Main 1978. Vgl. als Überblick zum sogenannten Historikerstreit mit einer umfassenden Bibliographie I. Geiss, Der Hysterikerstreit, Bouvier, Bonn 1992.
[8] E. Nolte, Streitpunkte, Ullstein, Frankfurt/Main 1993; vgl. auch die revisionistische Erwiderung von M. Köhler, Auch Holocaust-Lügen haben kurze Beine, Cromwell Press, 20 Madeira Place, Brighton/Sussex BN2 1TN, 1994.
[9] E. Nolte, Anm. 8, S. 8.
[10] E. Nolte, Anm. 8, S. 304.
[11] E. Nolte, Anm. 8, S. 9, 290, 297.
[12] FAZ, 4.2.1994, S. 4; ebenda, 5.2.1994, S. 27.
[13] E. Nolte, Anm. 8, S. 306.
[14] E. Nolte, Anm. 8, S. 308.
[15] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
[16] Verfahren gegen O.E. Remer, Landgericht Schweinfurt, Az. 1 KLs 8 Js 10453/92.
[17] Schreiben des Sekretärs des Zentralrates der Juden in Deutschland H. Jaeckel an den Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft Prof. Dr. H.F. Zacher vom 22.6.1993.
[18] Diese Kündigung wurde allerdings während eines Rechtsstreits in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages umgewandelt, vgl. Arbeitsgericht Stuttgart, Az. 14 Ca 6663/93.
[19] Nähere Einzelheiten dazu vgl. in W. Schlesiger, Der Fall Rudolf, Cromwell, 20 Madeira Place, Brighton/Sussex BN2 1TN, 1994.
[20] Vgl. OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 – 52/91 III; BVG Az. 2 BrR 367/92; OLG Celle, Az. 3 Ss 88/93, Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR), 48(6) (1994) 608.
[21] Az. 1 StR 193/93.
[22] BVG, Beschluß vom 9.6.1992, Az. 1 BvR 824/90, Neue Juristische Wochenschrift, 1993, S. 916.
[23] Az. 6/38 Ns 341 Js 31951/92, vgl. Süddeutsche Zeitung, 17.3.1994, S. 52.
[24] Bundesjustizministerin S. Leutheusser-Schnarrenberger, Allgemeine Jüdische Wochenzeitung, 24.3.1994, S. 2.
[25] BGH Urteil vom 15.3.1994, Az. 1 StR 179/93, MDR 48(6) (1994) 599-601.
[26] Vgl. Tagespresse vom 22.4.1994.
[27] Münchner Merkur, 17.3.1994, S. 4. Die SPD-Vizevorsitzende und Justizministerin des SPD-Schattenkabinetts H. Däubler Gmelin setzt sich hierfür besonders ein, Süddeutsche Zeitung, 21.4.1994; vgl. auch die Bundesjustizministerin, Anm. 24. Eine Gegenposition vertrat die FAZ, 7. und 27.4.1994.
[28] Leserbrief in der FAZ vom 21.5.1994, S. 9.
[29] FAZ vom 21.5.1994, S. 10: »Starfbarer Irrtum«.
[30] Durch einen Hinweis auf den § 86a StGB.
[31] Einen Überblick über die momentante Rechtslage revisionistischer Forschung gibt K.C. Holmar, Deutschland in Geschichte und Gegenwart (DGG) 42(2) (1994) 4f.
[32] So wurde z.B. der weltbekannte Revisionist Prof. Robert Faurisson allein zehnmal überfallen, davon viermal erheblich verletzt, einmal sogar lebensgefährlich. Ganz schweigen wollen wir hier von den vielen ruinösen, immer mit Schuldsprüchen (Geld- und Gefängnisstrafen) endenden Prozessen, den beruflichen Kündigungen und Entzügen akademischer Titel, die die Revisionisten allenthalben über sich ergehen lassen müssen.
[33] H. Laternser, Die andere Seite im Auschwitzprozeß 1963/65, Seewald, Stuttgart 1966.
[34] Abgesehen von der während des Verfahrens niedergelegten Berichterstattung über Weise durch R. Gerhard (Hg.), Der Fall Gottfried Weise, Türmer, Berg 21991, und wenn man von einigen stellenweise polemischen Beiträgen absieht, wie z.B. Deutscher Rechtsschutzkreis (Hg.), Zur Problematik der Prozesse um »Nationalsozialistische Gewaltverbrechen«, Schriftenreihe zur Geschichte und Entwicklung des Rechts im politischen Bereich, Heft 3, Bochum 1982; G. Stübiger, »Der Schwammbergerprozeß in Stuttgart«, ebenda, Heft 4, Mai 1992.
[35] So auch die Meinung von J. Tuchel in: J. Weber, P. Steinbach (Hg.), Vergangenheitsbewältigung durch Strafverfahren?, Olzog, München 1984, S. 141f.
[36] W.N. Sanning, The Dissolution of the Eastern European Jewry, Institute for Historical Review, Torrance, CA, 1983; dt.: Die Auflösung des osteuropäischen Judentums, Grabert, Tübingen 1983
[37] W. Benz (Hg.), Dimension des Völkermords, Oldenbourg, Münschen 1991.
[38] Auch bezüglich der Sachkritik an Aussagen und Dokumenten sowie bei der Forderung nach und der Erbringung von Sachbeweisen spielten die Revisionisten eine Vorreiterrolle.
[39] Nach Junge Freiheit, 1.4.1994, S. 4.
[40] American Jewish Yearbook, New York 1980, Vol. 81, S. 285-289; vgl. W.N. Sanning, Anm. 36, S. 272.
[41] So übrigens auch von E. Nolte, auch wenn man ihm bisweilen anderes unterstellte, vgl. Der europäische Bürgerkrieg 1917-1945, Anm. 7, S. 516; Streitpunkte, Anm. 8, Abschnitt II.5., S. 381ff., auch S. 421ff.
[42] Vgl. z.B. G. Sereny, Im Abgrund, Ullstein, Frankfurt/Main 1980; K.A. Schleunes in: E. Jäckel, J. Rohwer (Hg.), Der Mord an den Juden in Zweiten Weltkrieg, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1985, S. 70ff., bes. S. 78.
[43] Vgl. K. Dörer, Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte (VfZ) 15 (1967) 121-152; L. Gruchmann, VfZ 20 (1972) 235-279; H.-W. Schmuhl in: M. Prinz, R. Zitelmann, Nationalsozialismus und Modernisierung, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1991, S. 239-266.
[44] Ausgangspunkt der neueren Auseinandersetzung war der Vergleich der menschlichen Euthanasie mit dem Gnadentod für Tiere durch den Briten P. Singer, Praktische Ethik, Reclam, Stuttgart 1984, bes. S. 208f. Erst kürzlich wurde eine deutsche Übersetzung eines britischen Buches, das sich für die Euthanasie einsetzte, von einem norddeutschen Verlag auf massiven öffentlichen Druck hin storniert.
[45] E. Nolte, Anm. 8, S. 285.
[46] Zur etablierten Position vgl. H. Graml, Der 9. November 1938. »Reichskristallnacht«, Bonn 1958; H. Lauber, Judenpogrom »Reichskristallnacht« November 1938 in Großdeutschland, Gerlingen 1981; zu einer revisionistischen Position vgl. I. Weckert, Feuerzeichen. Die Reichskristallnacht, Grabert, Tübingen 31989; neuerdings aber auch: D. Irving, Goebbels. Master Mind of the Third Reich, Focus Point Publications, London 1996.
[47] Vgl. exemplarisch dazu die Darstellungen in der Holocaust-Bibel von R. Hilberg, Die Vernichtung der europäischen Juden, Olle & Wolter, Berlin 1982, S. 64-194 und 278-584.
[48] M. Broszat, VfZ 25 (1977) 739-775, bes. 748ff., als Reaktion auf D. Irving, Hitler’s War, Hodder & Stoughton, London 1977; dt.: Hilters Krieg, Herbig, München 1983; für die intentionalistische Schule, die dem NS-Regime von Anfang an eine Massenmordabsicht unterstellt, siehe z.B. C. Browning, VfZ 29 (1981) 97-109; auch E. Goldhagen, VfZ 24 (1976) 379-405; zur Diskussion über die Entschlußbildung vgl. E. Jäckel, J. Rohwer (Hg.), Anm. 42; vgl. auch S. Goshen, Zeitgeschichte (Wien), 14 (1986/87) 221-243.
[49] C. Mattogno, Annales d’Histoire Révisionniste 1 (1987) 15-107, bes. 41ff.; engl.: ders., JHR 8(2) (1988) 133-172; ders., JHR 8(3) (1988) 261-302. Eine ausführliche Darstellung findet man bei C. Mattogno, La Soluzione Finale: Probleme e polemiche, Edizioni di Ar, Salerno 1991.
[50] Neben M. Broszat, Anm. 48, vgl. auch W. Scheffler, Aus Politik und Zeitgeschichte 32(43) (1982) 3-10.
[51] E. Kogon, H. Langbein, A. Rückerl u.a. (Hg.), Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas, Fischer Taschenbuch, Frankfurt/Main 1985, Abschnitt II.
[51a] Vgl. dazu die
Ausführungen und Quellenangaben von A.R. Butz in The Hoax of the
Twentieth Century
, Historical Review Press, Brighton 21977,
S. 112ff.
[52] H.K. Westphal, W. Kretschmer, C. Konrad, R. Scholz, DIE ZEIT lügt!, Remer Heipke, Bad Kissingen 1992, S. 18f.
[53] T. Bastian, Auschwitz und die »Auschwitz-Lüge«. Massenmord und Geschichtsfälschung, Beck, München 1994.
[54] Vgl. z.B. A.R. Butz, Der Jahrhundertbetrug, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1976; W. Stäglich, Der Auschwitz-Mythos, Grabert, Tübingen 1979; U. Walendy, Historische Tatsachen Nr. 1 bis 66, Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1975-1995.
[55] E. Nolte, Anm. 7, S. 592; vgl. ders. Anm. 8, S. 313f.
[56] J.C. Ball, Air Photo Evidence, Ball Recource Services Ltd., Delta B.C., 1992.
[57] J. Hoffmann, Stalins Vernichtungskrieg 1941 – 1945, Verlag für Wehrwissenschaften, München 1995
[58] Die Zeit vom 10.11.95 sprach von einem »Skandal«.
[59] S. Werner, Die 2. babylonische Gefangenschaft, Selbstverlag, Pfullingen 1990; nun Grabert, Tübingen 21991.
[60] Als Ausnahme ist auch hier E. Nolte zu erwähnen, der Werners Thesen zwar erwähnt, jedoch ohne Begründung in Bausch und Bogen ablehnt, Anm. 8, S. 317.
[61] Vgl. F. Freund, B. Perz, K. Stuhlpfarrer, Zeitgeschichte (Wien) 20 (1993/94) 187-214; vgl. auch B. Wegner, VfZ 40 (1992) 311-319.
[62] G. Fleming, »Engineers of Death«, The New York Times, 18.7.1993, E19.
[63] J.-C. Pressac, Les Crématoires d’Auschwitz, la Machinerie du meurtre de masse, CNRS, Paris 1993; dt.: Die Krematorien von Auschwitz. Die Technik des Massenmordes, Piper, München 1994.
[64] Vgl. die entsprechenden Kritiken in: A.N.E.C., R. Faurisson, S. Thion, P. Costa, Nouvelle Vision 31 (1993) 11-79; R. Faurisson, Réponse à Jean-Claude Pressac, R.H.R., Colombes Cedex 1994; Herbert Verbeke (Hg.), Auschwitz: Nackte Fakten, Vrij Historisch Onderzoek, Postbus 46, B-2600 Berchem 1, 1995.
[65] Klassisch dazu das Urteil des Frankfurter Auschwitz-Prozesses, Az. 50/4 Ks 2/63, S. 108ff., das feststellen mußte, daß ihm »fast alle in einem normalen Mordprozeß zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten« fehlten, u.a. »die Leichen der Opfer, Obduktionsprotokolle, Gutachten von Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, […] Spuren der Täter, Mordwaffen usw.«
[66] Diese Information verdanke ich A. Schimmelpfennig, der sich mit einem solchen Gerät bereits erfolgreich auf die Suche der Wasserleitungen machte. Zudem wurde er von der Leiterin der Gedenkstätte Dachau Frau Barbara Diestel darauf aufmerksam gemacht, daß es ein von der Dachauer Gedenkstätte in Auftrag gegebenes Gutachten gebe, das feststellt, daß die Duschen der »Gaskammer« quasi von heute auf morgen wieder in Betrieb gehen könnten. Wasser-Duschen wohlgemerkt, nicht Gas-Duschen! Frau Diestel scheint dies aber noch nicht begriffen zu haben, denn anders ist es nicht zu erklären, daß sie Herrn Schimmelpfennig diese Information so leichtherzig anvertraute.
[67] So ein Standardargument des Revisionismus, zuletzt zusammengefaßt von M. Köhler, Anm. 8, S. 18f.; vgl. auch R. Faurisson, JHR 1(2) (1980) 101-114.
[68] M. Broszat in Die Zeit, 19.8.1960; vgl. E. Kern, Meineid gegen Deutschland, Schütz, Pr. Oldendorf 21971, S. 233ff.
[69] F.A. Leuchter, An Engineering Report on the alleged Execution Gas Chambers at Auschwitz, Birkenau and Majdanek, Poland, Samisdat Publishers Ltd., Toronto 1988.
[70] F.P. Berg, JHR 5(1) (1984) 16ff.
[71] Siehe z.B. I. Arndt, W. Scheffler, VfZ 24 (1976) 105-135; A. Suzman, D. Diamond, Aus Politik und Zeitgeschichte 28(30) (1978) 4-21; J.S. Conway, VfZ 27 (1979) 260-284; W. Benz, VfZ 29 (1981) 615-630; Dokumentationszentrum des österreichischen Widerstandes, Bundesministerium für Unterricht und Kultur (Hg.), Amoklauf gegen die Wirklichkeit, Wien 1991; G. Wellers, Dachauer Hefte 7(7) (1991) 230.
[72] E. Kogon, H. Langbein, A. Rückerl u.a. (Hg.), Anm. 51, Abschnitt I: »Einleitung«.
[73] Wir wissen selbst, daß es gewisse Damen und Herren im Ernstfall nicht interessiert, wo wir uns ideologisch eingeordnet wissen wollen, denn sie wissen allemal besser als wir, was und wie wir denken. Oder etwa nicht?
[74] B.R. Smith, Campus Update No. 2, Committee for the Open Debate on the Holocaust, P.O. Box 3267, Visalia, CA 93278, Spring 1994.
[75] Vgl. dazu die sachliche Richtigstellung von W. Benz, VfZ 29 (1981) 615-630.
[76] »Judea Declares War on Germany – Jews of all the World Unite – Boycott of German Goods«, Daily Express, 24.3.1933, ein Tag nach Erlaß des Ermächtigungsgesetzes. Die deutsche Reaktion auf diese Kriegserklärung ist allgemein bekannt: am Samstag, dem 1.4.1933, rief die Reichsregierung zu einem halbtägigen Boykott jüdischer Geschäfte auf. Eine ähnliche Kriegserklärung erfolgte durch Samuel Untermeyer, Präsident der World Jewish Economic Federation, am 7.8.1933 in der New York Times. Nach Beginn der Kriegshandlungen in Polen erfolgte eine weitere jüdische Kriegserklärung durch Chaim Weizmann, Präsident des Jewish Agency, Jewish Chronicle, 8.9.1939. Prof. E. Nolte erwähnte diese Erklärung und die darauf fußenden These der vermeintlich völkerrechtskonformen Internierung der Juden durch Deutschland 1985 in einer englischen Publikation, was sicherlich einer der Hauptauslöser des Historikerstreites war, vgl. E. Nolte, Das Vergehen der Vergangenheit, Ullstein, Berlin 1987, S. 20f., 170f.
[77] Vgl. hierzu die eingehende Untersuchung von I. Fleischhauer, VfZ 30 (1982) 299-321; siehe auch die Arbeit über KZ’s der Alliierten von G. Eberbach, DGG 42(2) (1994)15-23.
[78] H. Thieme, VfZ 3 (1955) 408-411.
[79] Vgl. F. Kadell, Die Katyn-Lüge, Herbig, München 1991.
[80] V. Suworow, Der Eisbrecher. Hitler in Stalins Kalkül, Klett-Cotta, Stuttgart 1989; ders., Der Tag M, ebenda 1995.
[81] E. Topitsch, Stalins Krieg, Busse Seewald, Herford 21990.
[82] J. Bacques, Other Losses, Stoddart, Toronto 1989; dt.: Der geplante Tod, Ullstein, Frankfurt/Main 1989.
[83] J. Bacques, FAZ, 12.3.1994, S. 8.
[84] Vgl. M. Messerschmidt, FAZ, 1.2.1994.
[85] J.M. Spaight, Bombing Vindicated, Geoffrey Bles, London 1944.
[86] Das statistische Bundesamt geht in seiner vorsichtigen Schätzung von etwa 600.000 Opfern aus, wobei hier z.B. für Dresden nur die offizielle Zahl von 35.000 angesetzt wurde.
[87] Die übervorsichtige Schätzung des Bundesministeriums für Vertirebene geht von mindestens 2,1 Mio. Opfern aus; vgl. A.M. de Zayas, Anmerkungen zur Vertreibung, Kohlhammer, Stuttgart 1986, S. 215.
[88] D. Irving, Anm. 48.
[89] M. Broszat, Anm. 48, S. 745.
[90] Die Welt, 16.3.1994, S. 6.
[91] Die Zeit, 31.12.1993, S. 51.
[92] R. Wassermann, »Die Justiz hat Klarheit«, Die Welt, 28.4.1994, S. 4.
[93] »Strafrecht und Wahrheit«, FAZ, 22.4.1994, S. 1.