Wissenschaftler erhalten kein Asyl

Seit Jahren hat des US-Außenministerium in seinem weltweiten Überblick der Menschenrechte behauptet, es gebe keine Berichte über politische Gefangene in Deutschland. Nun, auf die Schnelle fallen mir einige Personen ein, die ich persönlich kenne in die alle irgendwann seit den frühen 1990er Jahre politische Gefangene in Deutschland waren, wo sie wegen ihrer friedlich geäußerten politischen oder historischen Auffassungen zu Gefängnisstrafen verurteilt worden waren: Fredrick Toben, Udo Walendy, Hans Schmidt, Fred Leuchter, Günter Deckert, Hans-Jürgen Witzsch, Ernst-Günther Kögel, Erhard Kemper. Man google diese Namen und lerne über deren Schicksal.

Was ist also los mit der US-Regierung, dass sie das Offenkundiug nicht sieht? Eine Betrachtung meines Falles mag den Leser dahingehend aufklären, dass die USA ein Teil dieses von mir bekämpten Verfolgersystems geworden zu sein scheinen. Oder vielleicht waren sie das immer schon.

Seit 1993 hat die deutsche Regierung versucht, mich zu zwingen, an die offiziell abgesegnete Version eines Kapitels der deutschen Geschichte zu glauben, die man gemeinhin den “Holocaust” nennt. Sie hat dies mit allen Mitteln der gesellschaftlichen und strafrechtlichen Verfolgung gemacht. Um vor diesen Regierungsschikanen Schutz zu finden, beantragte ich gegen Ende 2000 in den USA politisches Asyl. Bevor mein Fall jedoch von einem US-Bundesgericht angehört wurde, wurde ich Ende 2005 zurück nach Deutschland abgeschoben, wodurch mein Antrag hinfällig geworden war. Dies bestätigt meinen Eindruck, dass die Vereinigten Staaten zwei Weltkriege geführt haben, um Deutschland dazu zu bringen, dass zu tun, was es nun tut: sich selbst zu zerstören durch die Untergrabung seines Selbstbewusstseins. Dadurch haben die USA auf lange Sicht betrachtet einen fähigen Konkurrenten weniger in der Welt. Das zahlt sich für sie sicherlich aus…

Unten finden Sie eine Diskussion der Entscheidungen der diversen US-Behörden zu meinem Asylantrag. Zusammenfassend ist dazu zu sagen, dass die USA politische Flüchtlinge nur dann anerkennt, wenn sie entweder von Feindstaaten verfolgt werden oder wenn es sich um Opfergruppen handelt, die zu schützen als “politisch korrekt” gilt.

Fundamental verfehlt: Die Definition von Verfolgung

Die Vereinigten Staaten von Amerika gewähren jenen politisches Asyl, die nachweisen können, dass sie entweder in der Vergangenheit verfolgt wurden oder aber “eine wohlfundierte Befürchtung zukünftiger Verfolgung” haben, und zwar aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Ansichten (S. 6 der Entscheidung im Fall Rudolf; alle nachfolgenden Seitenzahlen sind daraus). Zu welcher Gruppe gehört nun aber ein Wissenschaftler, der wegen seiner wissenschaftlichen Überzeugungen verfolgt wird? Die Antwort darauf ist: nirgendwo. Das hatte man schlicht vergessen, als diese Liste der Gründe zusammengestellt wurde, für die man verfolgt werden kann. Pech für euch Wissenschaftler, ihr seid Freiwild!

Rudolfs Asylantrag war daher von Anfang an schwer zu begründen, musste er doch irgendwie beweisen, dass man ihn wegen seiner ihm fälschlich unterstellten politischen Ansichten verfolgte, oder dass das Gesetz, mit dem man ihn in der Vergangenheit strafverfolgt hatte und aufgrund dessen er zukünftige Verfolgungen befürchtete, primär dem Ziel der Unterdrückung bestimmter politischer oder politisch ausgelegter Ansichten dient.

Frivolität ist nicht das, wofür man es hält

Am Anfang eines US-Asylverfahrens wird jeder Fall auf bloßer Verwaltungseben bewertet. Die Verwaltungs-“Gerichte” sind nicht unabhängig, sondern erhalten Befehle von der Regierung. Da das US-Außenministerium Deutschland nicht als einen Verfolgerstaat anerkennt, und weil die Einwanderungsbehörde (nachfolgend INS) nicht befugt ist, politische Vorgaben des Außenministeriums zu verwerfen, musste sie Rudolfs Antrag ablehnen. Obwohl dieser negative Bescheid zu erwarten war, entschied der INS darüber hinaus – und das Berufungsgremium des INS stimmte dem zu –, dass Rudolfs Antrag auf politisches Asyl “frivol” war, was im Juristenenglisch betrügerisch oder arglistig bedeutet. Falls diese Bewertung durch ein US-Bundesgericht bestätigt worden wäre, hätte der INS als Ergebnis dessen Rudolf auf Lebenszeit von den USA verbannen können, was bedeutet, dass er nie mehr in die USA hätte zurückkehren können; und dass dagegen keinerlei Abhilfe möglich wäre, dass also auch seine Ehe mit einer US-Bürgerin und der Umstand, dass er mit ihr ein Kind hat, diese lebenslange Verbannung nicht würde aufheben können.

Gegen diese Entscheidung wurde vor einem US-Bundesgericht Berufung eingelegt. Die Gründe für diese Berufung konzentrierten sich unter anderem auf diese Entscheidung der “Frivolität”:

  1. Die härteste Anschuldigung, die der INS gegenüber einem Asylsuchenden machen kann, ist die Stellung eines arglistigen Asylantrags. Die härteste Bestrafung, die der INS einem Einwanderer gegenüber aussprechen kann, ist unfreiwillige Abreise (sprich: Abschiebung in Handschellen) sowie ein lebenslanges Einreiseverbot ohne irgendeine Abhilfe. Mit anderen Worten: nach US-Einwanderungsrecht wurde Rudolf des schwerstmöglichen Vergehens beschuldigt, das er überhaupt begehen konnte, und dies wurde mit der schwerstmöglichen Strafe geahndet. Die Probleme dieser Entscheidung sind folgende:
    1. Laut US-Rechtsprechung ist ein arglistiger Antrag entweder mit keinerlei Beweisen für Verfolgung abgestützt oder aber durch betrügerische Handlungen gegenüber dem INS während des Asylverfahrens gekennzeichnet, wie zum Beispiel das Lügen gegenüber einem INS-Richter, das Fälschen von Beweisen, das Manipulieren von Zeugen und dergleichen.
    2. Weil das Stellen eines arglistigen Antrags dermaßen schwerwiegende Konsequenzen zur Folge hat, muss der INS-Richter dem Angeklagten (=Einwanderer) während der Anhörung mitteilen, dass er erwägt, seinen Antrag als arglistig einzustufen, und der Richter muss dem Angeklagten auch mitteilen, aufgrund welcher Beweise er diese Einstufung vorzunehmen gedenkt, damit der Angeklagte sich gegen diese schwerswiegendste aller möglichen Beschuldigungen verteidigen kann.
  2. Diese Entscheidung der “Frivolität” erging ohne jede Benachrichtigung, Warnung oder Gelegenheit, irgendwelche Diskrepanzen aufzuklären. Dies war ein Verstoß gegen Vorschriften des INS sowie gegen Entscheidungen verschiedener US-Bundesgerichte, die vorschreiben, dass dem Antragsteller genügend Gelegenheit gegeben werden muss, um auf alle Diskrepanzen einzugehen. Diese Entscheidung widerspricht zudem auf eklatante Weise den Kommentaren des INS-Richters selber, die dieser während der Anhörung gemacht hatte. Er bestätigte nicht nur die Ernsthaftigkeit von Rudolfs Antrag (Anhörungsprotokoll, S. 209), sondern zudem, dass das eingereichte Beweismaterial sowohl mengenmäßig wie bezüglich seiner Bandbreite sehr umfangreich sei (Protokoll, S. 18, 22, 25, 29, 149, 163, 208, 222, 312). Als ein Grund, Rudolfs Antrag als arglistig zu bewerten, erwähnte der Richter zwei Dinge zur Stützung seiner Behauptung:
    1. Ein Brief Rudolfs aus dem Jahre 1994 an seine Patentante, in dem er bestritten hatte, das Pseudonym “Ernst Gauss” benutzt zu haben. Das beweist freilich bloß, dass er etwa zehn Jahre zuvor einer Verwandten gegenüber gelogen hatte, nicht aber gegenüber dem INS-Richter. Ganz im Gegenteil: sowohl während seines deutschen Strafverfahrens anno 1995 als auch in seinem Asylantrag auf politisches Asyl gab Rudolf zu, dieses Pseudonym benutzt zu haben. Falls die Tatsache, das eine Person irgendwann in ihren Leben einmal einem Verwandten gegenüber gelogen hat, ein Grund wäre, politisches Asyl zu verwehren, dann würde die Institution des politischen Asyls aufhören zu bestehen, da man sicherlich annehmen kann, dass jeder Menschen irgendwann in seinem Leben einmal gegenüber einem Verwandten gelogen hat. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass die Behauptung des INS-Richters, diese Lüge würde ein schlechtes Licht auf Rudolf werfen, falsch ist. Immerhin hatte Rudolf einen triftigen Grund, damals, anno 1994, die Benutzung dieses Pseudonyms zu bestreiten, da damals sein wissenschaftlicher Sammelband Grundlagen zur Zeitgeschichte kurz vor der Veröffentlichung stand, weshalb er das Geheimnis dieses Pseudonyms wahren musste, um sich selber vor politischer Verfolgung zu schützen.
    2. Der INS-Richter argumentierte, Rudolf habe versucht, die Wahrheit vor ihm in einer ähnlichen Weise zu verbergen bezüglich seiner engen Beziehung zum deutschen Rechtsextremist Otto Ernst Remer, wie er es anno 1995 gegenüber dem deutschen Gericht versucht hatte. Als Beweis deutete der Richter darauf hin, dass Rudolf in seinem Antrag auf politisches Asyl nicht erwähnt hatte, dass er zeitweise bei Remer gewohnt hatte, nachdem er nach Spanien geflohen war. In seinem Antragsformular habe Rudolf lediglich erwähnt “mit diversen Freunden und in Ferienwohnungen.” Dass Rudolf tatsächlich in Remers Wohnung gewohnt habe, ergebe sich aus einem Zeitungsartikel, den Rudolf selber dem Gericht als Beweis für seine Verfolgung eingereicht hatte. Jedoch erwähnt der vom Richter erwähnte Zeitungsartikel lediglich, dass sich Rudolf “bei Remer aufhielt.” Dies ist bereits eine Verzerrung der Wahrheit durch den Journalisten, dessen einziges Interess es war, Rudolf mit angeblichen Nazis in Verbidung zu bringen. Der Artikel erwähnt nicht, wie lange und aus welchem Grunde sich Rudolf in Remers Wohnung aufhielt. Tatsächlich diente Remers Wohnung nur als Treffpunkt mit einer anderen Person nach Rudolfs Ankunft in Spanien. Dieser Treffpunkt wurde gewählt, weil Rudolf wusste, wo Remer wohnte, da das gesamte Gericht während seines deutschen Verfahrens anno 1995 nach Spanien reiste, um Remer als Zeugen zu vernehmen. Als Rudolf Deutschland im März 1996 verließ, wurde ihm weder mitgeteilt, wen er in Spanien treffen würde noch wo er zeitweilig untergerbacht werden würde. Dies war eine Sicherheitsmaßnahme, um zu verhindern, dass die deutschen Behörden Rudolf finden würden. Rudolf wurde tatsächlich 80 km westlich von Remers Wohnung zuerst in einer Ferienwohnung untergebracht, an deren Namen er sich nicht erinnern kann (was der Grund dafür ist, dass er keine Namen nannte), und später im Haus eines alten deutschen Kriegsveteranen. Beide Örtlichkeiten befanden sich in der spanischen Stadt Estepona, wie Rudolf in seinem Antragsformular angab. (Er kann sich jedoch nicht mehr an die Straßenadresse erinnern). Remer lebte dagegen in Marbella. Aus diesen Tatsachen hätte sogar der INS-Richter schlussfolgern können, dass Rudolfs zeitweiliger Wohnort in Spanien nichts mit Remer zu tun hatte. Aber ganz abgesehen davon: das Antragsformular für Asyl fragt nach “Wohnsitzen”, womit dauerhafte Wohnungen gemeint sind. Keiner dieser Orte, wo Rudolf während seines kurzen Aufenthalts in Spanien wohnte, erfüllte diese Kriterium, da Rudolf nie irgendeinen Teil seines Hab und Guts mit sich in Spanien hatte, sondern lediglich Gepäck, wie man es für eine Reise oder für Ferien mit sich bringt. Rudolf hatte niemals einen Wohnsitz in Spanien, lediglich zeitweilige, mit Hotels vergleichbare Unterkünfte. Und ein zeitweiliger Aufenthalt in Remers Wohnung für einige Stunden während seiner Durchreise erfüllt ganz gewiss nicht das Kriterium eines Wohnsitzes. Während der Anhörung zu seinem Asylfall wurde Rudolfs kurzer Aufenthalt in Spanien von niemandem erwähnt. Rudolf hatte daher keine Gelegenheit, diese falschen Behauptungen zu widerlegen, die urplötzlich im schriftlichen Urteil auftauchten. Diese hinterhältigen Methoden sind jenen vergleichbar, die das deutsche Gericht anno 1995 anwandte, als es in einer ähnlich verlogenen Weise versucht hatte zu beweisen, dass Rudolf angeblich danach getrachtet habe, seine enge Beziehung zu Remer zu verheimlichen.

Kein rechtsstaatliches Verfahren

Während das US-Bundesgericht des 11. Gerichtsbezirks in Atlanta über meinen Fall brütete (noch nicht einmal ein Anhörungstermin war festgelegt worden), verhaftete der INS Rudolf am 19. Oktober 2005, gleich nachdem dieselbe Behörde seine Ehe mit seiner US-Ehefrau anerkannt hatte, und bereitete die Abschiebung Rudolfs nach Deutschland vor. Am folgenden Tag setzte das Bundesgericht den Termin für die mündliche Anhörung von Rudolfs Fall auf den 24. Januar 2006 fest. Da der ganze Rechtsfall im Falle von Rudolfs frühzeitiger Abschiebung hinfällig wäre, reichte er einen Eilantrag ein, um die Abschiebung bis nach der Entscheidung durch das Bundesgericht aufzuschieben. Seine Hauptargument waren wie folgt:

  1. “[…] ein Antragsteller muss zeigen, ‘mittels klarer und überzeugender Beweise, dass der Erlass und die Durchführung [eines Abschiebe-]Befehls aus rechtlichen Gründen verboten ist.’ […] Rudolf tut dies, indem er zeigt, dass seine Abschiebung seinen Fall hinfällig werden lässt. Es ist alles andere als Ungewiss, dass die Regierung jedwede gerichtliche Prüfung von Behördenentscheidungen vollständig umgehen könnte, wenn alle Antragsteller wie Rudolf (sogar in neuartigen Rechtsfällen), die eine gerichtliche Überprüfung eines Behördenentscheids zur Abschiebung erbeten, schlicht verhaftet und abgeschoben werden könnten.” (S. 7 des Eilantrags)
  2. “Doch selbst wenn der [strengste] Standard auf Rudolf angewandt wird, zeigt er, dass es eine Rechtsverletzung wäre (verfassungsmäßiges Rechtstaatsverfahren und Doktrin der Hinfälligkeit), wenn die Regierung zur Verhinderung einer Anhörung und Überprüfung Rudolf summarisch nach Deutschland abschiebt, womit sein Recht auf eine rechtliche Überprüfung völlig zerstört wird. Während der 11. Gerichtsbezirk festgestellt hat, dass die Entfernung eines Ausländers aus den Vereinigten Staaten dann seinen Antrag auf eine Überprüfung nicht hinfällig werden lässt, wenn diese “Beeinträchtigung durch eine günstige Entscheidung des Gerichts” nach seiner Abschiebung beseitigt würde, kann Rudolfs Beeinträchtigung nach seiner Abschiebung nicht beseitigt werden, weil er sich dann in Deutschland im Gefängnis befinden wird.” (S. 9 des Eilantrags)
  3. “Rudolfs Entfernung wird zu seiner jahrelangen Inhaftierung durch die deutsche Regierung führen. Für die Veröffentlichung seiner Studie hat die deutsche Regierung ihn bereits zu einer 14-monatigen Hafstrafe verurteilt, und die Beweisdokumente zeigen, dass er zusätzlichen Haftzeiten entgegen sieht für seine Veröffentlichungen im Internet, seit er Deutschland verlassen hat. […] Mit seiner Entfernung wird Rudolf von seiner Ehefrau, einer US-Bürgerin, und seinem Kleinkind getrennt werden und wird sich fortwährender Verfolgung durch die deutsche Regierung ausgesetzt sehen. […] Nach seiner Entfernung könnten diese Beeinträchtigungen durch keine noch so günstige Entscheidung des Gericht beseitigt werden. Daher wird Rudolfs Entfernung sein im Fünften Zusatz zur US-Verfassung niedergelegtes Recht auf ein rechtstaatliches Verfahren verletzen, und dies wird es dem DHS [Department of Homeland Security, US-Ministerium für Staatssicherheit] erlauben, die Anfechtung einer Vorschrift zu verhindern, die bisher vom Ersten, Dritten und Neunten Gerichtsbezirk als illegal eingestuft wurde, indem es schlicht den Anfechter aus den Vereinigten Staaten entfernt.” (S. 9 des Eilantrages)
  4. “Der Fünfte Zusatz zur Verfasung der Vereinigten Staaten legt under anderem fest, dass keiner ‘Person das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum ohne ein rechtstaatliches Verfahren verwehrt werden darf.’ U.S. Verf., Zusatz 5. Als allgemeine Regel sind auch Ausländer, die sich physisch in den Vereinigten Staaten aufhalten, von diesem Fünften Zusatz geschützt und genießen die gesamte Bandbreite des traditionellen Rechts auf ein rechtstaatliches Verfahren.” (S. 10 des Eilantrags)
  5. “Im Gegensatz zu ähnlichen Fällen beweist Rudolf zudem überzeugend, dass die Abwägung der Billigkeiten krass zu seinen Gunsten ausfällt und dass er sich auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs aufgrund von Sachargumenten stützen kann. Der Schaden, den Rudolf durch seine Abschiebung nach Deutschland erleidet, wo ihn ein Gefängnisurteil erwartet, ist total. Er verliert seinen Fall, er verliert seine Freiheit, er verliert seine Ehe und sein Kind, er verliert sein Recht auf eine Überprüfung einer illegalen Entscheidung des INS-Richters, er verliert sein Recht auf eine Überprüfung der Vorschrift, aufgrund dessen sein Antrag auf Wiedereröffnung seines Falles abgelehnt wurde. Falls Rudolf entfernt wird, verliert er alles. Im krassen Gegensatz dazu erleidet die Regierung der Vereinigten Staaten keinerlei Schaden bei Erlass einer zeitweiligen Aufschiebung der Entfernung. Ob die Regierung Rudolf jetzt entfernt oder nachdem alle juristischen Mittel erschöpft sind, kostet die Regierung nichts. Tatsächlich sind die einzigen mit einem Abwarten verbundenen Kosten jene, die sich daraus ergeben, falls die Regierung Rudolf während dieser Zeit gefangen hält und für diese Inhaftierung zahlen muss. Derlei Kosten könnten völlig vermieden werden, wenn man eine Kaution oder anderweitige Versicherung der Selbst-Übergabe auferlegt.” (S. 10f. des Eilantrags)

Was meint der geneigte Leser nun, wie sowohl das Bundesgericht wie auch der Oberste Gerichtshof der USA darauf reagierten? Man lese es selbst. Die Antworten waren kurz und ohne jede damit verbundene Begründung: Antrag abgelehnt.

Damit überreichten sie Rudolf an genau diejenigen Verfolger, vor denen er um Schutz gebeten hatte. Dadurch fällten sie in Rudolfs Asylfall schon lange vor der Anhörung vor Gericht eine faktische Entscheidung. Der Ausgang von Rudolfs Asylfall war daher von Anfang an eine ausgemachtet Sache gewesen; das gesamte Verfahren war nichts anderes als eine pseudo-juristische Farce.

Die Blindheit der Justiz ist auch nicht das, für was man sie hält

Während er in Deutschland im Gefängnis saß, erhielt Rudolf die Entscheidung in seinem Fall, wie sie das Bundesgericht im April 2006 gefällt hatte: Das Bundesgericht stimmte völlig mit der INS überein bezüglich der Berechtigung von Rudolfs Asylantrag:

  1. Deutschland habe ein “hochentwickeltes und ausgeklügeltes Justizsystem”, wo Rudolf “ein rechtstaatliches Verfahren erhielt” (S. 7). Daher fliehe Rudolf nicht for unrechtmäßiger Verfolgung sondern vor legitimer Strafverfolgung.
  2. Rudolf “vermocht nicht, ausreichende Beweise” für eine “Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Ansicht” vorzulegen (S. 7f.). Zudem meinte das Gericht, dass es “nicht erörtern brauch, ob [Rudolfs] Strafverfolgung politisch motiviert war”, da seine Bestrafung zu 14 Monaten weder “extrem” noch “unverhältnismäßig” war, wenn man bedenkt, dass das deutsche Gericht eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren hätte aussprechen können (S. 8).

Zu 1: Heißt das also, das es akzeptabel ist, wenn politische Verfolgung durch ein “hochentwickeltes und ausgeklügeltes Justizsystem” erfolgt? Was hat die Ausgeklügelheit einer Verfolgung mit ihrer Legitimität zu tun? Die Behauptung des Gerichts, Rudolf habe in Deutschland ein rechtstaatliches Verfahren erhalten, ist schlicht eine Lüge. Unter Androhung von weiterer Bestrafung die Einführung entlastender Beweise zu verbieten, ist so ziemlich das Gegenteil eines “rechtstaatlichen Verfahrens.” Nebenbei sei erwähnt, dass sogar das deutsche Bundesverfassungsgericht Ende 2009 indirekt zugegeben hat, dass das Gesetz, mit dem Rudolf zweimal strafverfolgt wurde, verfassungswidrig ist. In einer Presseerklärung vom 4. Nov. 2009 führte es aus:

“Grundsätzlich sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur zulässig auf der Basis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet”

Das Gericht bestätigte auch, dass das Gesetz, für dessen Verletzung Rudolf bestraft worden war, “kein allgemeines Gesetz” ist, aber dann machte es plötzlich eine Kehrtwende in dem Versuch, diesen eklatanten Bruch des grundgesetzlich garantierten Menschenrechts auf Redefreiheit zu rechtfertigen:

[…] aber auch als nichtallgemeines Gesetz [ist das Gesetz] ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist […] eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent.”

Oder mit anderen Worten: weil die Nazis Minderheiten verfolgten, Dissidenten einsperrten und Bücher verbrannten, muss Deutschland heute Minderheiten verfolgen, Dissidenten einsperren und Bücher verbrennen…

Zu 2: Braucht man noch einen anderen Beweis als die oben angeführte Aussage des deutschen Bundesverfassungsgerichts, dass die grundgesetzwidrige Verfolgung friedlicher Geschichtsdissidenten aus rein politischen Motiven erfolgt? Sobald Deutschlands Nazi-Vergangenheit betroffen ist, werden alle Regeln einer normalen zivilisierten Gesellschaft aufgehoben – aus rein politischen Gründen. Es wird als legitim angesehen, jedwede geschichtliche Behauptung zu hinterfragen, mit dieser einen Ausnahme – aus rein politischen Gründen. Die ganze Welt verurteilt – mittels einer  Resolution der Vereinten Nationen – den geschichtlichen Dissens zum Holocaust aus nichts anderem als politischen Gründen. Sind die US-Richter zu blind, um die offenkundige politische Motivation hinter dieser Art von Sonderbehandlung für ausschließlich eine Art von geschichtlichem Dissens zu erkennen? Das kann man kaum glauben. Es ist wohl eher wahrscheinlich, dass diese Richter eine Teil des Problems sind, ein Teil des Verfolgersystems, das fast den ganzen Globus umspannt (mit Ausnahme einiger weniger islamischer Staaten).

Was heißt zudem “extreme” oder “unverhältnismäßige” Bestrafung? Extrem oder unverhältnismäßig im Vergleich zu was? Zur möglichen Höchststrafe? Wenn die Höchststrafe für eine friedliche Meinungsäußerung also die Todesstrafe wäre, dann wäre eine Verurteilung zu 20 Jahren nicht “extrem”? Sollte der Standard nicht ein Vergleich zu normalen gesellschaftlichen Verhaltensweisen sein? Wenn Wissenschaftler für bilderstürmende Forschungen nicht in Gefängnisse geworfen werden, ist es dann nicht automatisch “extrem” und “unverhältnismäßig”, genau das plötzlich zu tun, sei es nun zu bis zu einem Jahr, wie dies in Frankreich möglich ist, oder für bis zu zwanzig Jahre, wie es in Österreich möglich ist? (Siehe die Verfolgungsgesetze der verschiedenen diktatorischen Statten rund um den Globus).

Als Rechtfertigung dafür, dass das Gericht keinen Stop von Rudolfs Abschiebung angeordnet hatte, wurde lediglich in einer Fußnote (S. 5) erwähnte, dass die Regierung prinizipiell das Recht habe, Asylsuchende während des Verfahrens abzuschieben. Das war aber gar nicht der Punkt gewesen. Das Recht auf ein rechtststaatliches Verfahren, das von Rudolf erwähnt worden war, wurde vom Gericht gar nicht behandelt. Sie wichen dem Thema aus, da seine Behandlung das Gericht gezwungen hätte, entweder zu Rudolfs Gunsten zu entscheiden oder aber eine unhaltbare Rechtsprechung zu schaffen. Wenn man jedoch den Lakaiendienst bedenkt, den das Gericht mit seinem Urteil für die US-Regierung verrichtete, fünf Monate nach Rudolfs Abschiebung, mag es tatsächlich letztlich ein Segen gewesen sein, dass man Rudolfs frühzeitige Abschiebung zuließ, damit er es so schnell wie möglich hinter sich bringen konnte.

Es gibt jedoch Hoffnung…

ABER(!) das US-Bundesgericht widersprach zum Glück der Behauptung, Rudolfs Antrag sei arglistig gewesen. Dies war unvermeidbar, da die Aufrechterhaltung der Entscheidung des INS bedeutet hätte, dass ein rechtststaatliches Verfahren für Einwanderer und womöglich gar für US-Bürger eine Sache der Vergangenheit gewesen wäre, weil dann Angeklagte für Vergehen hätten verurteilt werden können, für die sie nie angeklagt wurden und für die es keine Beweise gibt.

Bezüglich ihrer Weigerung, die Verfolgung von Holocaust-Revisionisten als politisch motiviert anzuerkennen, befinden sich der 11. US-Gerichtsbezirk in Atlanta und der Oberste Gerichtshof der USA übrigens in guter Gesellschaft. Die Menschenrechts-“Experten” von Amnesty International hatte sich diesbezüglich schon ein Jahrzehnt früher festgelegt: Da “Holocaust-Leugnung” indirekt darauf hinauslaufe, jüdischen Augenzeugen vorzuwerfen, sie hätten gelogen, sei es eine Art der Aufstachelung zum Hass. Daher gehörten nach Ansicht von Amnesty International Gerichtsgutachter, die zu anderen Schlussfolgerungen kommen als Augenzeugen, tatsächlich ins Gefängnis.

Willkommen in der Neuen Weltordnung!

Und wo liegt darin die Hoffnung? Nun, als Gatte einer US-Bürgerin wurde Rudolf das gesetzlich festgelegte Recht zugestanden, in die USA zurückzukehren und eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu bekommen – die sogenannte “Greencard”. Die einzige Möglichkeit der US-Behörden, ihm dieses Recht vorzuenthalten, hätte darin bestanden nachzuweisen, dass er wegen eines “moralisch verwerflichen Verbechens” verurteilt worden war, wie es nach US-Rechtsprechung definierte wird für Vergehen, die nach US-Recht(!) verfolgbar sind. Da Rudolf nie etwas begangen hat, das nach US-Recht ein Vergehen wäre, hätte es ihm gegen Ende 2010 möglich sein sollen, zu seiner Familie zurückzukehren…

..,haste gedacht, dachtste!

Die Dinge war jedoch nicht so einfach. Als Rudolf im November 2005 aus den USA abgeschoben wurde, wurde ihm eine Einreisesperre für funf Jahre auferlegt. Am 15. Juli 2009, zehn Tage nach seiner Haftentlassung, reichte Rudolf einen Antrag ein, diese Sperre frühzeitig aufzuheben. Das US-Ministerium für Staatssicherheit entschied diesen Antrag jedoch erst am 10. März 2011, fast 20 Monate später! Man lehnte den Antrag ab, da der ganze Vorgang hinfällig geworden sei, zumal die Sperre im November 2010 ohnehin abgelaufen war.

Unmittelbar nach Ablauf von Rudolfs Einreisesperre im November 2010 versprach das US-Konsulat, das mit Rudolfs “Greencard”-Antrag befasst war, diesen binnen fünf Werktagen zu bescheiden. Aber da man nach Ablauf von acht Werktagen nichts vernommen hatte, ergab eine Anfrage beim US-Konsulat einen neuen Stichtag:

“Wir bedauern diese Verzögerung, und wir versprechen, den Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen abzuschließen.”

Nach 14 weiteren Tagen hatte man jedoch vom Konsulat immer noch keine Nachricht. Vier Wochen vergeblicher Versuche, irgendwelche Information über den Stand des anhängigen Falls zu erhalten, führten Ende 2010 zu folgender Aussage des Konsulats:

“Wir entschuldigen uns erneut für diese länge Verzögerung, aber der Fall ist so kompliziert, dass wir noch nicht einmal abschätzen können, wie lange es dauern wird, um zu einer Entscheidung zu kommen.”

Inzwischen begann Rudolfs Ehefrau zu verzweifeln. Sie hatte eine Karriere, musste ihren Haushalt führen, ihr Kind großziehen, und dass alles, während sie von der tyrannischen Willkür der US-Regirung emotional hin- und hergerissen wurde. Dies belastete sie schwer. Germar Rudolf selbst lebte von einem Tag zum anderen in permanenter Schwebe, ohne jeder Möglichkeit, eine Zukunft zu planen oder irgendeine Art von Leben zu entwickelmno way of planning a future or having any kind of life…

Aus diesem Grunde verklagten die Rudolfs anschließend die US-Regierung wegen deren Weigerung, Rudolfs Antrag auf ein Einwanderungsvisum zu entscheiden. Nachdem der US-Bundesrichter, dem der Fall zugewiesen worden war, sich geweigert hatte, einen Antrag der US-Regierung auf Klageabweisung zuzulassen, begann die US-Regierung endlich, sich zu bewegen. Ende Mai 2011 wurde Rudolf darüber informiert, dass seine Strafverurteilungen in Deutschland in den USA nicht als moralisch verwerfliche Verbrechen gelten, was bedeutete, dass die US-Regierung zugestand, dass Rudolf ohne Einschränkungen qualifiziert und tatsächlich berechtigt war, eine Greencard zu erhalten. Ein Einwanderungsvisum wurde schließlich Anfang Juli ausgestellt, und noch nicht einmal einen Monate später gelang es Germar Rudolf endlich, zu Frau und Kind zurückzukehren.

Und wenn sie nicht gestorben sind, so leben sie noch heute.

ENDE
(so hoffen wir wenigstens)